Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. XI ZR 191/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3787

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI [X.]

vom

24.
August 2011

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 321a
BGB § 280
Zur erfolglosen [X.] gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011.

BGH, Beschluss vom 24. August 2011 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG Hannover

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.],
Dr.
Matthias
und Pamp

am 24.
August 2011

beschlossen:
Die [X.] der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 19.
Juli 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§
321a Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
4 Satz
3 ZPO). Er hat das Vorbringen der Beklagten umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Insbesondere hat sich der Senat sowohl im Beschluss vom 9.
März 2011 ([X.], 925 Rn. 32 ff.) als auch im Beschluss vom 19.
Juli 2011 ([X.], 1506 Rn.
7 ff.) eingehend mit der Frage der Kausalität der [X.] für den Erwerb der Kapitalanlagen auseinandergesetzt. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass gemäß den Ausführungen im Se-natsbeschluss vom 9.
März 2011 (aaO Rn.
35) die anlageberatende Bank die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorliegen eines Entscheidungskonflikts hat, der zum Nichteingreifen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens führen 1
2
-
3
-
würde. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens tritt bereits dann ein, wenn eine fehlerhafte Beratung feststeht. Nur dann, wenn bei einer zutreffen-den Beratung ein Entscheidungskonflikt beim Anleger vorliegt, greift die Vermu-tung nicht ein. Diese der Bank günstige Ausnahme von der Regel muss die Bank, die sich darauf beruft, auch darlegen und gegebenenfalls beweisen. Dem entspricht entgegen der Ansicht der Revision auch die bisherige Handhabung durch den Senat.

II.
Entgegen der Annahme der Beklagten, die sich auf eine Anmerkung von [X.] ([X.], 302 ff.) zu dem Senatsbeschluss vom 9.
März 2011 ([X.], 925 ff.) bezieht, enthält der angegriffene Beschluss keine weitreichende Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei Innen-
oder Vertriebsprovisionen, sondern wendet die bereits bisher geltenden Grundsätze an.
1. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 9.
März 2011 dargestellt, sind [X.] nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen, die bei einem Fonds aus dem Anlagevermögen gezahlt werden. Über sie muss bei einem Fonds unter bestimmten Umständen aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei diesem insoweit eine Fehlvorstellung herbeiführen können (Senatsbeschluss vom 9.
März 2011 -
XI
[X.], [X.], 925 Rn. 22). [X.] Rückvergütungen sind -
regelmäßig umsatzabhängige
-
Provisionen, die im Gegensatz zu [X.] nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Positionen wie zum Beispiel [X.] und [X.] gezahlt werden, sodass beim Anleger zwar keine 3
4
-
4
-
Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen kann, deren Rück-fluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rü-cken des Anlegers erfolgt, sodass dieser das besondere Interesse der beraten-den Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann (Se-natsbeschluss vom 9.
März 2011 -
XI
[X.], [X.], 925 Rn. 25).
Danach handelt es sich in dem zugrunde liegenden Fall um aufklärungs-pflichtige Rückvergütungen, weil in den [X.] zwar verschiedene Provisionen offen ausgewiesen sind, jedoch nicht angegeben wird, dass und in welcher Höhe die Beklagte als beratende Bank diese Provisionen
teilweise
-
bezieht.
2. Die Auffassung, hierin liege eine weitreichende Änderung der Recht-sprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei [X.] bzw. Vertriebsprovisionen, lässt sich nicht auf das Senatsurteil vom 27.
Oktober 2009 (XI
ZR 338/08, [X.], 2380 ff.) stützen. Aus diesem Urteil folgt [X.], dass "im Anlageprospekt offen ausgewiesene [X.], d.h. f-klärungspflichtigen Rückvergütungen" sind. Diese -
auch terminologisch verfehl-te (der Begriff "offen ausgewiesene Innenprovision" ist ein Widerspruch in sich)
-
Annahme beruht -
ebenso wie die Darstellung von [X.] (aaO S.
302)
-
auf einer falschen Wiedergabe des Sachverhalts dieses Senatsurteils. Damals hatte die beratende Bank gerade keine versteckte "Innenprovision kassiert". Das lässt sich sowohl dem Senatsurteil als auch dem Berufungsurteil des [X.] sowie dessen Urteil im Parallelverfahren entnehmen. Der Senat hat an diesem Tag zwei Urteile zu im Wesentlichen gleich gelagerten Parallelfällen erlassen (Senatsurteil vom 27.
Oktober 2009 -
XI
ZR 337/08, [X.], 2303 ff. vollständig abgedruckt; Senatsurteil vom 27.
Oktober 2009

XI
ZR 338/08, aaO vollständig abgedruckt, in [X.],
2306 f. in Auszügen 5
6
-
5
-
abgedruckt). In diesen Fällen waren die Provisionen der Höhe nach korrekt im rechtzeitig übergebenen Prospekt angegeben. Die beratende Bank war [X.] als Empfängerin dieser Provisionen genannt. Damit lagen diesen [X.] weder verheimlichte Rückvergütungen noch versteckte [X.] zugrunde.
Dies hat der Senat mit der Formulierung "dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausgewiesen" zum Ausdruck gebracht (vgl. Senatsurteil in der Sache XI
ZR 338/08 aaO Rn. 31). Das ergab sich auch schon aus den beiden [X.]. In dem Urteil des [X.], das dem Senatsurteil in der Sache XI
ZR 338/08 voranging, heißt es [X.] ([X.], Urteil vom 15. Oktober 2008 -
23
U 17/06, juris Rn. 52): "Der Beklagten zu 1. kann auch nicht vorgeworfen werden, dass ihre Rechts-vorgängerin Rückvergütungen verschwiegen habe (vgl. [X.], 226ff. = [X.] 2007, 627ff.), da sie sich aus S. 36f. des Prospekts in Verbindung mit §
7 des Gesellschaftsvertrages, der als Anlage zum Prospekt genommen wurde, exakt ergeben." In dem Urteil, das dem Senatsurteil in der Sache XI ZR 337/08 vo-ranging, heißt es wörtlich ([X.], Urteil vom 15.
Oktober 2008 -
23
U 348/05, juris Rn. 7): "Die C.

werden bereits auf dem Titelblatt als die Bank genannt, die die Eigen-
und Fremdkapitalvermittlung durchführt; Inte-ressenten werden in dem Prospekt aufgefordert, sich an sie zu wenden."
Deswegen waren die Anleger in diesen Fällen nicht nur über sämtliche Provisionen, sondern auch über die beratende Bank als Empfängerin [X.]. Es lagen damit weder versteckte [X.] noch versteckte oder verheimlichte Rückvergütungen vor, sodass eine Aufklärungspflicht der [X.] nicht bestand. Das
ist auch in der sorgfältig und unvoreingenom-men analysierenden Literatur so verstanden worden (vgl. u.a. [X.], [X.], 309, 310 f.;
Koch, [X.], 177, 184;
siehe auch Ellenberger in Anle-7
8
-
6
-
gerschutz im Wertpapiergeschäft, [X.] in der Kreditwirtschaft, Bankrechtstag 2010, [X.], 46 und 47 f. und in [X.]/Clouth/Lang, Praktiker-handbuch Wertpapier-
und Derivategeschäft, 3.
Aufl., Rn. 944 und aus der Rechtsprechung KG, Urteil vom 16.
Juni 2011 -
26
U 104/09 Umdruck S.
8 f. und [X.], Urteil vom 21.
Juni 2010 -
17
U 5374/09, Umdruck S. 9).
3. Ebenso geht der Hinweis auf das im Senatsurteil vom 27.
Oktober 2009 in der Sache XI
ZR 338/08 (aaO) zitierte Senatsurteil vom 25.
September 2007 (XI
ZR 320/06, [X.], 199 Rn. 15, 16) fehl. In dem diesem Urteil zu-grundeliegenden Fall hatte die Anlegerin gerade nicht das Verschweigen von an den Anlageberater fließende Rückvergütungen gerügt, sondern nur, dass der Anteil der "weichen Kosten" am Gesamtaufwand unverhältnismäßig hoch sei (Senatsurteil aaO Rn. 3). Damit ging es in jenem Fall nicht um die Frage der verheimlichten Interessenkollision. Das Urteil befasst sich zudem in den Ent-scheidungsgründen lediglich allgemein mit den Grundsätzen zur Aufklärung über nicht im Prospekt ausgewiesene (versteckte) [X.], nicht [X.] mit Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen an den Anlageberater (vgl. hierzu auch [X.], [X.], 824, 827; [X.], Urteil vom 25.
Februar 2010 -
22
O 1797/09, juris, Rn. 64;
[X.], [X.], 309, 312 f.).
4. Entbehrt mithin die Annahme, aus den [X.] vom 27.
Oktober 2009 und 25.
September 2007 ergebe sich, dass aufklärungspflichtige [X.] bereits dann nicht vorlägen, wenn die betreffenden Provisionen als solche im Anlageprospekt ausgewiesen seien, jeder Grundlage, kann auch [X.] Rede davon sein, der Senatsbeschluss vom 9.
März 2011 enthalte eine [X.] Änderung der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht beratender Banken bei [X.] bzw. Vertriebsprovisionen. Vielmehr entspricht er insoweit, als der Anleger danach darüber aufzuklären ist, dass und in welcher 9
10
-
7
-
Höhe die beratende Bank die offen ausgewiesenen Provisionen bezieht, dem Senatsurteil vom 27.
Oktober 2009 (aaO Rn.
31). Zugleich verbleibt
es dabei, dass die Nennung von [X.]
und [X.] als Quelle der Rückvergütungen nicht abschließend, sondern nur beispielhaft zu verstehen ist.

III.
Zu Unrecht ist die Beklagte unter Berufung auf [X.] (aaO)
weiter der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Revision gemäß §
552a ZPO lägen nicht vor, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung strei-tig sei, ob eine Pflicht der beratenden Bank bestehe, Kunden über Innenprovisi-onen aufzuklären; angesichts der divergierenden obergerichtlichen Urteile lägen vielmehr die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§
543 Abs.
2 Nr.
1 ZPO) sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
543 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO) auf der Hand. Dies verkennt bereits im Ansatz, dass sich die Frage, ob die beratende Bank über von ihr bezogene Innenprovi-sionen, also im Anlagebetrag versteckte Provisionen, aufklären muss, im zu entscheidenden Fall nicht stellt. Hier geht es allein darum, ob die Beklagte als beratende Bank darüber aufklären muss, dass und in welcher Höhe sie Emp-fängerin der im Anlageprospekt offen ausgewiesenen Leistungen ist, damit der Anleger ihr besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Anlage [X.] kann.
Unverständlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beklagten auf den Beschluss des [X.] vom 28.
April 2011 ([X.], 1117), durch den der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisende Beschluss des Senats vom 16.
Oktober 2007 ([X.], juris) betreffend11
12
-
8
-
einen Ausgleichsanspruch des Ausfall-
gegen den Regelbürgen aufgehoben worden ist. Dieser Entscheidung des [X.] lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die Revision auch wegen einer Frage zuzulassen ist, die sich in dem betreffenden Rechtsstreit nicht stellt.

[X.]

Ellenberger

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.07.2009 -
8 [X.]/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 21.04.2010 -
3 U 202/09 -

Meta

XI ZR 191/10

24.08.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2011, Az. XI ZR 191/10 (REWIS RS 2011, 3787)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3787

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 191/10 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlageberatung: Erfolglose Gehörsrüge gegen Revisionszurückweisungsbeschluss; aufklärungspflichtige Rückvergütungen


XI ZR 147/12 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 147/12 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen


XI ZR 493/11 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 191/10 (Bundesgerichtshof)

Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu Innenprovisionen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 191/10

XI ZR 308/09

III ZR 196/09

XI ZR 140/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.