Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. XII ZB 310/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 11251

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:100517BXII[X.]310.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 310/13
vom
10. Mai
2017
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 18, 31
a)
Zur Behandlung geringfügiger Anrechte beim Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (im [X.] an Senatsbeschluss vom 22.
März 2017
XII
[X.]
385/15
s).
b)
Werden geringfügige Anrechte als Rechnungsposten in die Gesamtsaldie-rung eingestellt, bleiben (fiktive) [X.] unberücksichtigt, wenn [X.] Anrechte selbst nicht zum Ausgleich herangezogen werden sollen.
[X.], Beschluss vom 10. Mai 2017 -
XII [X.] 310/13 -
[X.]

[X.]

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 10.
Mai
2017
durch den Vor-sitzenden Richter
Dose, [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur
und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 22.
Familien-senats des
Oberlandesgerichts [X.]
vom 16.
Mai
2013
wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
3.240

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um den Versorgungsausgleich nach dem Tod ei-nes Ehegatten.
Die am 30.
April 1975 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit Rolf
M. wurde auf einen am 20.
September 2001 zugestellten Scheidungsantrag
durch Urteil des Amtsgerichts vom 3.
November 2003 rechtskräftig geschieden. Die [X.] Versorgungsausgleich wurde abgetrennt
und ausgesetzt. Rolf
M.
ist am 9.
Juli 2008 verstorben und von dem Antragsgegner beerbt worden.
Im Jahr 2011
hat das Amtsgericht das

nunmehr gegen den
Antragsgegner ge-führte

Verfahren zum Versorgungsausgleich aufgenommen und Auskünfte
1
2
-
3
-

über die von den früheren Eheleuten in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.
April 1975 bis zum 31.
August 2001 erworbenen
Versorgungsanrechte
eingeholt.
Beide Eheleute haben mehrere Anrechte in der gesetzlichen Rentenver-sicherung erworben. Die Antragstellerin hat bei der [X.] (Beteiligte zu
2) ein
angleichungsdynamisches
Anrecht mit einem Aus-gleichswert von 10,3380
Entgeltpunkten ([X.]) und einem korrespondierenden Kapitalwert von 46.249,16

Anrecht
mit einem [X.] von 0,8366 knappschaftlichen Entgeltpunk-ten ([X.]) und einem korrespondierenden Kapitalwert von
4.977,21

Rolf
M. hat bei der [X.] (Beteiligte zu 4) ein [X.]s Anrecht mit einem [X.] von 0,0015
Entgeltpunkten und einem [X.] Kapitalwert von 8,01

einem [X.] von 17,2872
Entgeltpunkten ([X.]) und einem korrespon-dierenden Kapitalwert
von 77.337,83

Darüber hinaus
hat die Antragstellerin ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] des [X.] (Beteiligte zu
3) mit einem [X.] von 5,45
Versorgungspunk-ten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.251,46

n-recht aus einem privaten [X.] bei der A.
Lebensversi-cherungs-AG (Beteiligte zu
1) mit einem [X.] von 4.136,78

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat die An-sicht
vertreten, dass nur die von den früheren Eheleuten in der allgemeinen Rentenversicherung ([X.]) erworbenen Entgeltpunkte ([X.]) in den [X.] einzubeziehen und die Differenz der jeweiligen [X.]e zu-gunsten der Antragstellerin auszugleichen sei. Es hat den Versorgungsaus-gleich dementsprechend dahingehend geregelt, dass im Wege interner Teilung zu Lasten des Anrechts von Rolf M.
ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
Au-3
4
5
-
4
-

gust 2001 bezogenes Anrecht in Höhe von 6,9492
Entgeltpunkten ([X.]) auf das [X.] der Antragstellerin übertragen wird. Auf die dagegen ge-richtete Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt die Entscheidung abgeändert und angeordnet, dass im Wege interner [X.] zu Lasten des Anrechts von Rolf
M. ein auf das Ende der Ehezeit am 31.
August 2001 bezogenes Anrecht in Höhe von 2,2550
Entgeltpunkten ([X.]) auf das [X.] der Antragstellerin übertragen wird. Hiergegen rich-tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt:
Der Wertausgleich habe gemäß §
31 [X.] auf der Grundlage [X.] der Anrechte der Antragstellerin einerseits und des [X.] Rolf
M. andererseits zu erfolgen. Dabei sei auf der Grundlage der korrespondierenden Kapitalwerte der jeweiligen Anrechte eine Wertbilanz auf-zustellen und die [X.] zu ermitteln. Auch die an sich geringfügigen Anrechte seien dabei zu berücksichtigen. Zwar hätte §
18 Abs.
2 [X.] Anwendung gefunden, wenn der Versorgungsausgleich noch zu Lebzeiten des verstorbenen Rolf
M. durchgeführt worden wäre. §
18 [X.] verfolge aber den Zweck, dem Versorgungsträger den unverhältnismäßigen Aufwand zu [X.], für wertmäßig geringe Anrechte den Versorgungsausgleich umzusetzen und die dadurch entstehenden Kleinstrenten begründen und verwalten zu müs-6
7
8
-
5
-

sen. Ein solcher Aufwand entstehe hier nicht, weil die Anrechte lediglich [X.] im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtsaldierung seien.
Die Gesamtsaldierung führe im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Anrechte von Rolf
M. mit Kapitalausgleichswerten von 77.345,84

auszu-gleichen gewesen wären und die Anrechte der Antragstellerin mit Kapitalaus-gleichswerten von 57.614,61

i-talwerte in Höhe von 19.731,23

noch zugunsten der Antragstellerin [X.], wobei es zweckmäßig erscheine, den Ausgleich innerhalb der [X.] ([X.]) vorzunehmen. Es seien somit
2,2550
Ent-geltpunkte ([X.]) vom [X.] des Rolf
M. bei der [X.] auf das [X.] der Antragstellerin bei der [X.] zu übertragen.
2. Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil
der An-tragstellerin erkennen.
a) Stirbt ein Ehegatte

wie hier

nach Rechtskraft der Ehescheidung, aber vor rechtskräftiger Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§
9 bis 19 [X.], so ist das Recht des überlebenden Ehegatten auf [X.] gegen die Erben geltend zu machen. Die Erben haben ihrerseits kein Recht auf Wertausgleich. Der überlebende Ehegatte darf indessen durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre (§
31 Abs.
2 Satz
1 [X.]). Um dies zu ge-währleisten, ist auf der Grundlage ihrer
(korrespondierenden)
Kapitalwerte eine Gesamtbilanz aller auszugleichenden Anrechte beider Ehegatten zu erstellen und der Ausgleich zugunsten des überlebenden Ehegatten in Höhe des sich aus der [X.] ergebenden [X.]s durchzuführen. Sind mehre-re Anrechte auszugleichen, ist gemäß §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] nach bil-9
10
11
-
6
-

ligem Ermessen zu entscheiden, welche Anrechte zum Ausgleich herangezo-gen werden. Dies zieht auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner ent-schieden, dass auch die

nach seinen Feststellungen

im
Sinne von §
18 Abs.
2 und Abs.
3 [X.] geringfügigen Einzelanrechte, nämlich das [X.] des öffentlichen Dienstes auf Seiten der Antragstel-lerin und das [X.] Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung auf Seiten des verstorbenen Ehemanns, als Rechnungsposten in die [X.] einzustellen sind.
Welche auszugleichenden Anrechte in die Bilanz einzustellen sind, rich-tet sich

ebenso wie die Berechnung des Ehezeitanteils und des Ausgleichs-werts der einzelnen Anrechte

auch im Fall eines nach §
31 [X.] gel-tend zu machenden Anspruchs grundsätzlich nach den §§
2
ff. [X.].
Nach §
18 Abs.
1 [X.] soll ein Wertausgleich bei einer geringfügigen Differenz der [X.]e von Anrechten gleicher Art nicht
stattfinden; ge-mäß §
18 Abs.
2 [X.] soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen [X.] nicht ausgleichen. Die Auswirkungen des §
18 [X.] auf die Berechnung des [X.] in den Fällen des §
31 [X.] ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass geringfügige Anrechte im Sinne von §
18 Abs.
2 [X.] und gleichartige Anrechte mit geringer Aus-gleichsdifferenz im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] bei der Saldierung im Rahmen des §
31 [X.] generell außer Betracht bleiben müssten. Das Besserstellungsverbot des §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] erfordere eine Alter-nativberechnung, bei der zu prüfen sei, wie ein Hin-und-Her-Ausgleich bei An-wendung der §§
9 bis 19 [X.] durchzuführen gewesen wäre und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte. In die [X.] seien daher ledig-12
13
14
-
7
-

lich diejenigen Anrechte einzustellen, die auch im Falle einer fiktiven [X.] des Versorgungsausgleichs ohne den Tod des einen
Ehegatten unter Berücksichtigung
der gesetzlichen Ausschlusstatbestände im Rahmen des [X.] bei der Scheidung auszugleichen gewesen wären (vgl. OLG Stuttgart
FamRZ 2015, 507, 510; [X.] FamRZ 2013, 1046; [X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
557; [X.] 2012, 56, 59).
bb) Nach anderer Auffassung sind
im Rahmen des §
31 [X.] auch gleichartige Anrechte mit geringer [X.] im Sinne von §
18 Abs.
1 [X.] und einzelne geringwertige Anrechte im Sinne von §
18 Abs.
2
[X.] zu bilanzieren. In den Fällen des §
31 [X.] seien die [X.] Anrechte bloße Rechnungsposten und ein Hin-und-Her-Ausgleich aus-geschlossen, so dass ein besonderer Verwaltungsaufwand bei der Teilung nicht entstehen könne und eine Zersplitterung von
Versorgungsanrechten
nicht zu besorgen sei. Daher gebe es
insoweit für die Anwendung des §
18 [X.] keine Rechtfertigung (vgl. [X.], 517, 518
f.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385; [X.] FamRZ 2012, 1807; [X.] FamRZ 2011, 1299; [X.] NJW-RR 2011, 1376; [X.] Beschluss
vom 3.
November 2010

23
UF
500/10

juris Rn.
19; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
6; [X.] Der [X.] 3.
Aufl. Rn.
547; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
31 [X.]
Rn.
5; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
4a; BeckOGK/Schüßler [X.] [Stand: Juni 2016] §
18 Rn.
17.2; [X.] [X.] 7.
Aufl. Rn.
767; [X.] 2014, 539, 545).
Teilweise wird diese Auffassung allerdings
auch mit der Modifikation ver-treten, dass §
18 [X.] ausnahmsweise dann entsprechend anzuwenden sei, wenn die [X.]sdifferenz als solche die Geringfügigkeitsgrenze des §
18 Abs.
3 [X.] nicht überschreite ([X.], 15
16
-
8
-

517, 518
f.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 385;
[X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
6; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
5; [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
4a;
BeckOGK/Schüßler [X.] [Stand: Juni 2016] §
18 Rn.
17.2; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
547; [X.] Versorgungsausgleich 7.
Aufl. Rn.
767).
cc) Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, dass die letztgenannte Ansicht im Wesentlichen zutreffend ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
März 2017

XII
[X.]
385/15

juris Rn.
17
ff.).
(1) Das Gesetz schließt die Anwendung des §
18 [X.] im Rah-men des §
31 [X.] zwar nicht generell aus. Allerdings ist von der Er-messensvorschrift auch in diesen Fällen in einer dem Zweck des Gesetzes ent-sprechenden Weise Gebrauch zu machen.
Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, steht §
18
[X.]
in einem Spannungsverhältnis zu dem im Versorgungsausgleich geltenden [X.]. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte
soll grundsätzlich die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an dem in der
Ehe erwirtschafteten
Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der [X.] durch das Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, ist er gleichwohl der Maßstab des [X.] und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig
zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.
Januar 2012

XII
[X.]
501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
21 und vom 7.
August 2013

XII
[X.]
211/13

FamRZ 2013, 1636 Rn.
32).
Der Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten in Anwendung von §
18
[X.] findet seine Grenze daher stets in einer unverhältnismäßigen Be-17
18
19
20
-
9
-

einträchtigung des [X.]es (vgl. zu §
18 Abs.
1 [X.]: Senatsbeschlüsse vom 23.
November 2016

XII
[X.]
323/15

FamRZ 2017, 195 Rn.
11 und vom 28.
September 2016

XII
[X.]
325/16

FamRZ 2016, 2081 Rn.
10; vgl. zu §
18 Abs.
2 [X.]: Senatsbeschlüsse vom 22.
Juni 2016

XII
[X.]
490/15

FamRZ 2016, 1658 Rn.
8 und vom 2.
September 2015

XII
[X.]
33/13

FamRZ 2015, 2125 Rn.
25). Eine solche Beeinträchtigung liegt
immer dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem [X.] oder gleich-artige
Anrechte mit einer geringen [X.] unter Anwendung von §
18 [X.]
nicht ausgeglichen werden, obwohl die mit der Vorschrift ver-
folgten Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden. Zweck
des §
18 [X.]
ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen [X.] für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines An-rechts und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbun-den
sein kann. Es sind aus diesem Grunde in erster Linie die Belange der Ver-waltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrech-te abzuwägen. Hinzu kommt, dass §
18 [X.] neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, sogenannte Splitter-versorgungen
zu vermeiden
(vgl. Senatsbeschlüsse vom 2.
September 2015

XII
[X.]
33/13

FamRZ 2015, 2125 Rn.
24 und vom 18.
Januar 2012

XII
[X.]
501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
23).
(2) Stellen Anrechte mit einem geringen
[X.] lediglich Rech-nungsposten in der Gesamtbilanz dar, ohne dass sie selbst zum Ausgleich her-angezogen werden sollen, sprechen keine hinreichend gewichtigen Gründe [X.], sie abweichend vom [X.] nicht zu berücksichtigen. Denn durch die Nichtberücksichtigung in der Gesamtbilanz würden weder Splitterver-sorgungen vermieden noch würde ein Verwaltungsaufwand bei den betreffen-den Versorgungsträgern erspart.
21
-
10
-

Erst wenn es in Rede steht, diese geringfügigen Anrechte selbst zum Ausgleich heranzuziehen

weil etwa ausschließlich der verstorbene Ehegatte ehezeitliche Versorgungsanrechte erworben hat oder überhaupt nur Anrechte mit geringem [X.] für den [X.] zu Verfügung stehen

ist nach §
18 Abs.
2 [X.] das Absehen von der Einbeziehung des Anrechts
nach den sonst üblichen Kriterien für die Ermessensausübung zu erwägen
(Senatsbeschluss vom 22.
März 2017

XII
[X.]
385/15

juris Rn.
21
f.).
Dasselbe gilt
in

einer gegebenenfalls entsprechenden

Anwendung von §
18
[X.], wenn ein zwar an sich höherwertiges Anrecht zum Ausgleich herangezogen
werden soll, jedoch nach durchgeführter Gesamtsaldierung
aller wechselseitigen

nicht notwendig gleichartigen

Anrechte nur eine geringe [X.] zum konkreten Ausgleich verbleibt, welche die Bagatellgren-
ze des §
18 Abs.
3 [X.] nicht überschreitet. Hierin kann keine unzuläs-sige Ausdehnung des Anwendungsbereichs von §
18 Abs.
1 [X.] auf nicht gleichartige Anrechte gesehen werden ([X.], 507, 510; jurisPK-BGB/[X.] [Stand: September
2016] §
31 [X.] Rn.
25.2). Denn die nach Sinn und Zweck des §
18 [X.] maßgebliche Frage, ob die Durchführung des Ausgleichs für den Versorgungsträger mit ei-nem unnötigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre oder das Entstehen un-erwünschter [X.] begünstigt, stellt sich in solchen Fällen auch bei einem
im Rahmen des §
31 [X.] vorzunehmenden Einmalausgleich
(vgl. Senatsbeschluss vom 22.
März 2017

XII
[X.]
385/15

juris Rn.
23).
(3) Der Berücksichtigung geringfügiger Anrechte als Rechnungsposten in der aufzustellenden Gesamtbilanz steht es schließlich auch nicht entgegen, dass dies bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu einem
anderen Ausgleichs-ergebnis führen kann, als wären diese Anrechte bei einem unter Lebenden durchgeführten Hin-und-Her-Ausgleich nach §
18 [X.] unberücksichtigt geblieben.
22
23
-
11
-

Zwar darf der überlebende Ehegatte nach §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.]
durch den Wertausgleich grundsätzlich nicht besser gestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich unter Lebenden durchgeführt [X.] wäre. Mit dieser Regelung soll allerdings nur ausgedrückt werden, dass der überlebende Ehegatte nicht unter Beibehaltung seiner eigenen Anrechte den vollen Ausgleich der Anrechte des Verstorbenen verlangen kann, sondern der Ausgleich auf eine zugunsten des überlebenden Ehegatten bestehende [X.]
der beiderseits erworbenen Anrechte beschränkt bleibt. In der Regelung dieses Grundsatzes erschöpft sich die Bedeutung von §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.]. Die Vorschrift verfolgt demgegenüber nicht den Zweck, sol-che Besserstellungen des ausgleichsberechtigten Ehegatten auszuschließen oder zu beschränken, die sich aus der Systematik des Versorgungsausgleichs selbst ergeben. Daher schließt es das Besserstellungsverbot des §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] insbesondere nicht aus, Ermessenserwägungen nach §
18 [X.]
unter anderen Gesichtspunkten und mit anderen Ergebnissen vor-zunehmen, als dies bei einem Wertausgleich unter Lebenden der Fall gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 22.
März 2017

XII
[X.]
385/15

juris Rn.
25
f.). Aus diesem Grunde
kann
aus §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.] folgerichtig auch
nicht

umgekehrt

das von der Rechtsbeschwerde reklamierte
"Schlechterstel-lungsverbot"
in Bezug auf die Anwendung von §
18 [X.] hergeleitet werden.
c) Nicht frei von rechtlichen Bedenken sind allerdings
die Feststellungen des [X.] zum [X.] und zum korrespondierenden [X.] (2.251,46

des
von der Antragstellerin erworbenen Anrechts
bei der [X.] des [X.]. Die insoweit zu erhe-benden Beanstandungen betreffen
aber keine Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin.
24
25
-
12
-

aa)
Das Beschwerdegericht hat das von der Antragstellerin erworbene Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit seinem um die hälftigen [X.] (105,90

als Kapitalwert in die Gesamtsaldierung eingestellt.
Dies ist fehlerhaft, weil das betroffene [X.] als bloßer Rechnungsposten in die Gesamtsaldie-rung eingeht und tatsächlich nicht geteilt wird. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, den [X.] um die Kosten einer fiktiven Teilung
des An-rechts zu vermindern ([X.], 517, 519; vgl. Senatsbe-schluss vom 22.
März 2017

XII
[X.]
385/15

juris Rn.
26, 29).
Durch die entge-genstehende Verfahrensweise des [X.] wird die Antragstellerin indessen lediglich
begünstigt, weil die an sich gebotene Berücksichtigung des um [X.] nicht bereinigten
[X.]s
die [X.] in der [X.]sbilanz und damit ihren Ausgleichsanspruch vermindert hätte.
bb)
Im Übrigen steht einer Verwertung der von der [X.] erteilten [X.] unter den hier obwaltenden Umständen weder die Entscheidung des [X.] vom 9.
März 2016 zur
(erneuten) Unwirksamkeit der Startgutschriftenregelungen
für rentenferne Versicherte ([X.]Z 209, 201 =
[X.], 583) noch die Rechtsprechung des Senats zur Verfassungswid-rigkeit der Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren durch die Trä-ger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (grundlegend Senatsbe-schluss vom 8.
März 2017

XII
[X.]
697/13

juris
Rn.
26
ff.
zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt) entgegen.
(1) Allerdings beruht das von der 1953 geborenen Antragstellerin ehe-zeitlich erworbene Anrecht der Zusatzversorgung (ausschließlich) auf einer Startgutschrift für rentenferne Versicherte. Auch im Verfahren über den [X.] darf ein vom Träger der Zusatzversorgung mitgeteilter und [X.] verfassungswidriger Satzungsbestimmungen ermittelter Wert einer Start-26
27
28
-
13
-

gutschrift grundsätzlich nicht die Grundlage für eine gerichtliche Regelung sein (vgl. Senatsbeschluss vom 22.
März 2017

XII
[X.]
626/15

juris Rn.
17 mwN). Unter den besonderen Voraussetzungen des vorliegenden Falls bedarf es [X.] keiner neuen Feststellungen zum Ehezeitanteil des von der Antragstel-lerin erworbenen Anrechts. Die
von den Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes neu zu regelnden [X.] zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte werden für die Antragstellerin
voraussichtlich

wenn überhaupt

zu einer Erhöhung dieser Startgutschriften führen. Soweit dadurch auch der korrespondierende Kapitalwert
ihres
in die Gesamtsaldierung einge-stellten [X.]-Anrechts steigen sollte, wäre dies für die Antragstellerin als Rechtsbeschwerdeführerin ungünstig.
(2) Soweit die vom Beschwerdegericht für seine Feststellungen herange-zogene Versorgungsauskunft der [X.] vom 4.
Juli 2011 möglicherweise auf ge-schlechtsspezifisch unterschiedlichen Sterbetafeln und daraus abgeleiteten Barwertfaktoren beruht, bestehen gegen die Verwertung dieser Auskunft im vorliegenden Fall schon deshalb keine durchgreifenden Bedenken, weil sie vor dem 1.
Januar 2013 erteilt worden ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8.
März 2017

XII
[X.]
697/13

juris
Rn.
48 zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt).
d) Bei der Berechnung des [X.]s ist der vom Beschwerde-gericht gewählte Ansatz, im Rahmen der [X.] eine Saldierung von Kapitalwerten
und korrespondierenden Kapitalwerten der auszugleichenden Anrechte vorzunehmen, grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. [X.] vom 22.
März 2017

XII
[X.]
385/15

juris Rn.
28 und vom 5.
Juni 2013

XII
[X.]
635/12

FamRZ 2013, 1287 Rn.
30).
aa) Allerdings ist es in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob ein [X.] gesetzlicher Rentenanrechte ohne weiteres anhand der

auf das Ehezeitende bezogenen

korrespondierenden Kapitalwerte durchgeführt wer-29
30
31
-
14
-

den kann, wenn in die Gesamtbilanz sowohl [X.] als auch anglei-chungsdynamische Anrechte einzustellen sind.
Eine Auffassung verweist darauf, dass gemäß §
47 Abs.
6 [X.] bei einem [X.] nicht nur die Kapitalwerte und korrespondierenden [X.]e zu berücksichtigen seien, sondern auch die weiteren wertbildenden Faktoren der Anrechte, zu denen insbesondere
die Dynamik gehöre. Bei einer nur auf das Ehezeitende bezogenen Kapitalwertbetrachtung bliebe die unter-schiedliche Dynamik [X.]r und angleichungsdynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung außer Betracht. Aufgrund der unter-schiedlichen Dynamik könnten [X.], die am Ende der Ehezeit annä-hernd gleich hoch seien, zu nicht mehr vergleichbaren Versorgungsleistungen führen. Ein Vergleich von [X.]n und [X.] [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung müsse mit Blick auf die Wah-rung des [X.]es auch
die unterschiedlichen Anpassungen der aktuellen Rentenwerte und der aktuellen Rentenwerte ([X.]) zwischen dem [X.] der Ehezeit und der Entscheidung über den Wertausgleich einbeziehen, weil sich
hierin die unterschiedliche Dynamik der Anrechte widerspiegele. Hierfür eigne
sich der sogenannte [X.], der
in dem früheren §
3 Abs.
2 Nr.
1a VAÜG zur Vergleichbarmachung des Werts von [X.]anrechten mit West-anrechten vorgesehen gewesen sei (vgl. [X.], 507, 509;
OLG Thüringen
Beschluss vom 8.
Juni 2012

1
UF
152/12

juris Rn.
15
ff.; OLG Celle FamRZ 2013, 382, 383
f.; [X.]/[X.] 7.
Aufl. §
47 [X.] Rn.
5;
[X.] Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
557; [X.] Der Versorgungsausgleich 3.
Aufl. Rn.
546).
Nach der Gegenansicht soll die Saldierung der in den Ausgleich ein-zubeziehenden
Anrechte im Rahmen des §
31 [X.] ausschließlich [X.] der korrespondierenden Kapitalwerte vorzunehmen sein. §
47 Abs.
6 32
33
-
15
-

[X.]
verweise nicht auf §
31 [X.], so dass davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber die bei einer Saldierung der korrespondierenden [X.]e im Rahmen des §
31 [X.] entstehenden Bewertungsunschär-fen bewusst in Kauf genommen habe.
[X.] entstünden zudem nicht nur im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Dynamik von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern es seien gegebenenfalls auch andere Versorgungsanrechte anzugleichen. Hierfür fehle es an handhabbaren [X.]en, die das Gericht heranziehen könne, ohne in jedem Ein-zelfall auf versicherungsmathematische Feststellungen angewiesen zu sein (vgl. [X.] FamRZ 2014, 1639
f.; [X.]/[X.]/[X.]
Fami-lienrecht 6.
Aufl. §
31 [X.] Rn.
6).
bb) Dieser
Streit bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
(1) Allerdings lässt sich aus dem Umstand, dass §
31 [X.] nicht zu den in §
47 Abs.
6 [X.] ausdrücklich aufgeführten Fällen eines kapi-talwertbezogenen
[X.]s gehört, für sich genommen noch nichts für die Unanwendbarkeit des §
47 Abs.
6 [X.] bei der
Bewertung von [X.] entnehmen, deren Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte im Rahmen einer [X.] nach §
31 [X.] gegenüberzustellen sind. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien erschließt, lag der redaktionellen Fassung des §
47 Abs.
6 [X.] die Vorstellung zugrunde, mit der Aufzäh-lung von §§
6 bis 8, 18 Abs.
1 und 27 [X.] sämtliche Fälle erfasst zu haben, in denen nach dem geltenden Recht ein [X.] auf der Grund-lage
von Kapitalwerten
und korrespondierenden Kapitalwerten
noch erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. 16/11903 S.
56). Tatsächlich dürfte insoweit ein gesetz-geberisches
Versehen vorliegen, denn ein solcher [X.] ist

neben dem hier interessierenden Fall
des §
31 [X.]

auch dann notwendig, wenn wegen der Einbeziehung von
ausländischen Anrechten nach §
19 Abs.
3 34
35
-
16
-

[X.] ein (teilweises) Absehen vom Wertausgleich bei der Scheidung in Betracht kommt
(vgl. [X.]/Norpoth BGB 14.
Aufl. §
47 [X.] Rn.
13; [X.] 2014, 539, 540).
(2) Im vorliegenden Fall haben die beiden früheren
Ehegatten allerdings fast ausschließlich angleichungsdynamische Rentenanrechte in der [X.] bzw. in der knappschaftlichen Rentenversicherung ([X.]) erworben. Ledig-lich der verstorbene Ehemann hat ein ehezeitliches [X.]s Anrecht mit einem [X.] von 0,0015
Entgeltpunkten und einem [X.] Kapitalwert von 8,01

t-lichen Bedeutungslosigkeit dieses Anrechts für den [X.] erscheint es auch mit Blick auf den
[X.]
nicht geboten, der unterschied-lichen Dynamik von angleichungs-
und [X.]n Rentenanrechten
im Rahmen der Gesamtbilanz durch Anpassungsberechnungen Rechnung tragen zu müssen.
(3) Im Übrigen hat der Senat bereits mehrfach ausgesprochen, dass das Gericht den [X.] trotz der Verschiedenartigkeit der darin einbe-zogenen
Versorgungen (hier: gesetzliche Rentenversicherung, Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes, private Rentenversicherung) grundsätzlich auf eine nominale Gegenüberstellung der ihm von den Versorgungsträgern mitge-teilten Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte stützen kann. Eine Verpflichtung
des Gerichts, nach §
47 Abs.
6 [X.] tatrichterliche Fest-stellungen zu den sonstigen wertbildenden Faktoren

z.B. Leistungsspektrum, Dynamik, Finanzierungsverfahren, Insolvenzschutz, Teilkapitalisierungsrechte

der miteinander verglichenen Anrechte zu treffen und diese mit in die Be-trachtung
einzubeziehen, besteht nur dann, wenn ihm mit einer entsprechenden Anregung eines der Beteiligten Anhaltspunkte für einen von dem [X.] Kapitalwert der miteinander verglichenen Versorgungen abweichen-
36
37
-
17
-

den Wert aufgezeigt werden
(vgl. Senatsbeschlüsse
vom 16.
Dezember 2015

XII
[X.]
450/13

FamRZ 2016, 697 Rn.
19
f. und vom 21.
September 2016

XII
[X.]
264/13

FamRZ 2017, 26 Rn.
34, jeweils zu §
27 [X.]). Dies ist hier nicht der Fall; insoweit greift auch die Rechtsbeschwerde die angefochtene Entscheidung nicht an.
Oft werden die Beteiligten an weitergehenden Ermittlun-gen zur Bewertung ihrer Anrechte auch kein Interesse haben, weil die umfas-sende Berücksichtigung der in §
47 Abs.
6 [X.] genannten wertbilden-den Faktoren bei der Bewertung der einzelnen Anrechte in der Regel eine ver-sicherungsmathematische Begutachtung erforderlich machen würde, deren Aufwand vielfach
in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen
Bedeutung des damit erlangten (besseren) Erkenntnisgewinns steht.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.01.2012 -
4 F 749/11 -

[X.], Entscheidung vom 16.05.2013 -
22 [X.] -

Meta

XII ZB 310/13

10.05.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2017, Az. XII ZB 310/13 (REWIS RS 2017, 11251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11251

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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