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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 42/13
vom
26. September 2013
in dem
Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], Dr. Fischer und Grupp
am
26.
September
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 20.
Dezember 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 52.886,22
Gründe:
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art.
3 Abs.
1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip liegt nicht vor, soweit das [X.] hat, dass nur der Kläger und nicht auch die Klägerin einen Auftrag zur Erteilung eines Einspruchs erteilt hat. Allein der
Umstand, dass ein Einspruch der Klägerin Erfolgsaussichten gehabt hatte, führt nicht zu dem [X.], dass auch ein entsprechender Auftrag gegeben ist.
2. Ein Willkürverstoß (Art.
3 Abs. 1 GG) scheidet ferner aus, soweit die Beschwerde den Beklagten vorwirft, den Klägern nicht zu einer getrennten [X.] geraten zu haben. Insoweit setzt sich die Beschwerde nicht mit der 1
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selbständig tragenden Erwägung des Berufungsgerichts auseinander, wonach eine getrennte Veranlagung nicht den Interessen der in einer intakten ehelichen Lebensgemeinschaft verbundenen Klägern entsprochen habe.
3. Ohne Erfolg macht die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Di-vergenz geltend, gegenläufige Interessen des Vertragspartners und des [X.] stünden der Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht entgegen.
Diese Rüge ist nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat -
wie vorstehend unter 2. ausgeführt
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jedenfalls eine vertragliche Beleh-rungspflicht verneint.
4. Die auf Art.
103 Abs.
1 GG gestützte Rüge, von einer Vernehmung der Kläger zu dem behaupteten Klageauftrag der Klägerin an die Beklagten zu
2 bis 6 abgesehen zu haben, ist nicht begründet.
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Sie setzt sich bereits mit der für sich tragenden Erwägung des [X.] nicht auseinander, das Vorbringen könne gemäß § 531 ZPO nicht berücksichtigt werden. Da die Klägerin keinen Einspruch eingelegt hatte, be-durfte es überdies einer näheren Darlegung, inwieweit für sie mit Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte.
[X.]
Gehrlein
[X.]
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
5 [X.]/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 20.12.2012 -
2 U 856/11 -
7
Meta
26.09.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2013, Az. IX ZR 42/13 (REWIS RS 2013, 2413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2413
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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