Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 171/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 4701

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 171/11

vom

12. Juli 2012

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.]

am 12. Juli 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 12.
Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 745.400,44

Gründe:

Die ausschließlich auf Verstöße gegen Art.
103 Abs.
1, Art.
3 Abs.
1 GG gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf den geltend gemachten Verfassungsverstößen.

1. Soweit die Klägerin die Abweisung des geltend gemachten Zinsscha-dens über 95.048,00

a) Der geltend gemachte Verstoß ist bereits nicht entscheidungserheb-lich.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin außerstande war, ihren aus der Verlagerung von Produktionsanlagen herrührenden erhöhten Finanzierungsaufwand aus der laufenden Liquidität zu decken und deshalb un-geachtet der fehlerhaften betriebswirtschaftlichen Auswertungen durch die Be-1
2
3
-

3

-
klagte ein Kreditbedarf bestand. Mit dieser selbständig tragenden Begründung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

b) Dem Antrag der Klägerin auf Vernehmung von Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass von verschiedenen Kreditinstituten langfristige, zinsgünstige [X.] gewährt worden wären, brauchte das Berufungsgericht im Übrigen mangels einer substantiierten Darlegung nicht nachzugehen.

Die Klägerin hat weder konkrete Angaben zur tatsächlichen Zinshöhe und zur Laufzeit
der Darlehen noch zu den sonstigen Vertragskonditionen ge-macht. Eine nähere Darlegung war auch deswegen geboten, weil die Klägerin im Widerspruch hierzu vorgetragen hat, wegen der von anderen Kreditinstituten angebotenen ungünstigen Darlehensbedingungen von einem Vertragsschluss abgesehen zu haben. Dieses Vorbringen hat sie entgegen der Rüge der Be-schwerde nicht später korrigiert, sondern lediglich geltend gemacht, angesichts des von der Beklagten mitgeteilten günstigen [X.] keinen weiteren Kreditbedarf gehabt zu haben. Mithin wurde der in vorliegendem Zusammen-hang entscheidende Widerspruch des Klagevorbringens nicht beseitigt. Bei die-ser Sachlage würde eine Zeugenvernehmung auf eine unzulässige Ausfor-schung hinauslaufen.

2. Die Abweisung des
auf Skontoverluste gestützten Schadensersatzan-spruchs in Höhe von 142.089,06

3 Abs.
1 GG.

a) Willkür liegt nur vor, wenn die Rechtsanwendung unter Berücksichti-gung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen be-4
5
6
7
-

4

-
ruht ([X.] 4, 1, 7; 70, 93, 97). Dies ist bei einer fehlerhaften Rechtsanwen-dung der Fall, die schlechthin unhaltbar ist ([X.] 58, 163, 167
f), weil sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar erscheint ([X.], 2370, 2372). Von Willkür kann dagegen nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auf-fassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt ([X.] 87, 273, 278
f; 89, 1, 13
f; 96, 189, 203; [X.], NJW 2001, 1125
f).

b) Die
Rüge ist nicht begründet, weil sich das Berufungsgericht im [X.] mit der Sachlage auseinandergesetzt hat. Außerdem
befasst sich die Beschwerde nicht mit der tragenden Erwägung des Berufungsgerichts, es fehle an Vortrag, in welcher Höhe die Klägerin zwecks Erzielung von Skontovorteilen auf eine freie Liquidität habe zurückgreifen können.

3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG, soweit das Berufungsgericht das für den Nachweis eines auf verspäteten Sachverständigengutachten nicht erhoben hat. Zutreffend ist das Berufungsge-richt insoweit von einer unzureichenden Substantiierung der vermeintlichen Einsparmaßnahmen ausgegangen.

4. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des aus verzöger-ten [X.] hergeleiteten Schadensersatzanspruchs in Höhe von 490.733,97

zisierung, welche Grundrechte verletzt sein sollen.

Davon abgesehen bedurfte es, auch wenn die Klägerin die vermeintli-chen [X.] zwischenzeitlich vorgenommen hat, im Ein-8
9
10
11
-

5

-
klang mit der Würdigung des Berufungsgerichts der Darlegung, dass [X.] ausgereicht hatte, diese Maßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu verwirklichen. Ohne Erfolg beanstandet -
offenbar gestützt auf §
139 Abs.
1 ZPO
-
die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte sie wegen der Notwendigkeit einer Finanzierung der Rationalisierungsmaßnahmen über seine Schlüssigkeitsbedenken unterrichten müssen. Selbst wenn man einen solchen Hinweis als geboten erachtet, hätte die Klägerin unter Offenlegung der näheren [X.] vortragen müssen, dass sie durch Aufnahme eines [X.] die Investitionen hätte finanzieren können. Sie hätte sich indessen
nicht -
wie die Beschwerde ausführt
-
ohne nähere Substantiierung lediglich darauf beschränken dürfen, einen
Antrag auf Einholung eines Sachverständigengut-achtens
zu stellen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Fischer
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2011
-
3 O 356/07 -

OLG [X.], Entscheidung vom 12.10.2011 -
3 [X.] -

Meta

IX ZR 171/11

12.07.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2012, Az. IX ZR 171/11 (REWIS RS 2012, 4701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4701

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 B 71/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Anforderungen an die Berufungsbegründungspflicht; objektiv willkürliche Auslegung als Verfahrensmangel


VIII ZR 141/05 (Bundesgerichtshof)


8 B 1/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute


8 B 2/16 (Bundesverwaltungsgericht)

Beitragspflicht zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute


IX ZR 224/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.