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PDF anzeigen [X.] vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Mordes
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 26. Mai 2004 beschlossen: 1. Der Nebenklägerin [X.]wird auf ihren Antrag vom 17. Mai 2004 für die Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin
[X.]beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO). 2. Der Antrag des [X.] H. vom 17. Mai 2004, ihm für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe unter Beiord-nung von Rechtsanwältin [X.]zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die Bevollmächtigte des [X.] H. hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2004 die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz beantragt, eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklä-gers jedoch nicht beigefügt. Sie hat im [X.] am 19. Mai 2004 erklärt, entsprechende Unterlagen auch nicht vorlegen zu können. Der Antrag war daher für diesen Nebenkläger als unzulässig abzulehnen (§ 397 a StPO, § 114 Halbs. 1, § 117 Abs. 2, Abs. 4 ZPO). [X.] Bode
Otten
[X.]
Meta
26.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 2 StR 386/03 (REWIS RS 2004, 3017)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3017
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