Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 349/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1259

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom6.September 2000in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2000 be-schlossen:Der Antrag der Nebenkläger [X.] und [X.], auch inder Revision die Nebenklage zuzulassen und ihnen Rechtsan-walt [X.]als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwalt O. aus [X.]als Beistand zu bestellen, [X.]. Die Antragsteller haben sich dem [X.] in der ersten Instanz durch Erklärung vom15. September 1999 als Nebenkläger angeschlossen; [X.] hat die Nebenklage durch Beschluß vom25. November 1999 zugelassen. Eine erneute Zulassung in [X.] ist nicht erforderlich. Die trotz der mißver-ständlichen Formulierung in dem Protokoll der Hauptverhand-lung vom 27. März 2000 in der Sache erfolgte Bestellung [X.]als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPOin der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998(BGBl I 820) wirkt für die Revisionsinstanz fort ([X.], [X.] 10. November 1999 - 3 StR 431/99; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Gemäß § 53 Abs. [X.] stehen Rechtsanwalt [X.] als amtlich bestelltem Ver-treter von Rechtsanwalt [X.]dessen anwaltliche [X.] zu. Die Vertretung erstreckt sich auch auf- 3 -Prozeßkostenhilfe oder Pflichtverteidigermandate (vgl. Henss-ler/Prütting, [X.] § 53 Rdn. 24; [X.]/[X.],StPO 44. Aufl. § 142 Rdn. 17). Für die Bestellung als Beistandgemäß § 397 a Abs. 1 StPO gilt nichts anderes.[X.] [X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 349/00

06.09.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 349/00 (REWIS RS 2000, 1259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1259

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.