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PDF anzeigen[X.]/00vom6.September 2000in der [X.] versuchten Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 6. September 2000 be-schlossen:Der Antrag der Nebenkläger [X.] und [X.], auch inder Revision die Nebenklage zuzulassen und ihnen Rechtsan-walt [X.]als amtlich bestellten Vertreter von Rechtsanwalt O. aus [X.]als Beistand zu bestellen, [X.]. Die Antragsteller haben sich dem [X.] in der ersten Instanz durch Erklärung vom15. September 1999 als Nebenkläger angeschlossen; [X.] hat die Nebenklage durch Beschluß vom25. November 1999 zugelassen. Eine erneute Zulassung in [X.] ist nicht erforderlich. Die trotz der mißver-ständlichen Formulierung in dem Protokoll der Hauptverhand-lung vom 27. März 2000 in der Sache erfolgte Bestellung [X.]als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 StPOin der Fassung des Zeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998(BGBl I 820) wirkt für die Revisionsinstanz fort ([X.], [X.] 10. November 1999 - 3 StR 431/99; [X.]/[X.], StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17). Gemäß § 53 Abs. [X.] stehen Rechtsanwalt [X.] als amtlich bestelltem Ver-treter von Rechtsanwalt [X.]dessen anwaltliche [X.] zu. Die Vertretung erstreckt sich auch auf- 3 -Prozeßkostenhilfe oder Pflichtverteidigermandate (vgl. Henss-ler/Prütting, [X.] § 53 Rdn. 24; [X.]/[X.],StPO 44. Aufl. § 142 Rdn. 17). Für die Bestellung als Beistandgemäß § 397 a Abs. 1 StPO gilt nichts anderes.[X.] [X.] Pfister von [X.]
Meta
06.09.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2000, Az. 3 StR 349/00 (REWIS RS 2000, 1259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1259
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