Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. IV ZR 193/15

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 3305

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:261016UIVZR193.15.0

Berichtigt durch

Beschluss vom 23.11.2016

Heinekamp, Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 193/15

Verkündet am:

26. Oktober 2016

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AVB Kraftfahrzeugversicherung (hier [X.] und A.2.6.3)

1. Zur [X.] eines Leasing-Fahrzeugs.
2. Nach der Klausel
"Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die [X.] innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen [X.] verwendet wird."
beginnt die Frist nach der Feststellung der Entschädigung, zu laufen.

[X.], Urteil vom 26. Oktober 2016 -
IV ZR 193/15 -
OLG [X.]

[X.]

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die Vorsitzende Richterin [X.],
[X.], [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr. Götz
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zi-vilsenats des [X.] vom 19.
März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.]en streiten darüber, ob dem Kläger aus einer bei der [X.] gehaltenen Kraftfahrzeugkaskoversicherung für ein geleastes Fahrzeug nach dessen unfallbedingtem Totalschaden eine den Wieder-beschaffungswert übersteigende Neupreisentschädigung zusteht.

Ende 2009 schloss der Kläger mit der S.

Lea-sing GmbH (im Folgenden: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Neufahrzeug [X.] ab. Die Leasinggeberin erwarb das Fahrzeug. Für die Erstzulassung
am 30. Dezember 2009
erteilte die Beklagte eine Versicherungsbestätigung über vorläufige Deckung in der Haftpflichtversicherung.
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Mit Schreiben vom
20. März 2010 forderte sie vom Kläger mittels eines beigefügten Fragebogens weitere Informationen an, um seinen [X.] dokumentieren zu können. Dem Schreiben lagen auch Verbraucherinformationen
("Hinweise und Erklärungen zum Antrag auf Kraftfahrt-
und Schutzbriefversicherung") bei, welche unter Nr. 15 Hinweise zur so genannten GAP-Versicherung bei Leasing-Pkw
enthiel-ten.

Der Kläger füllte den ihm übersandten Fragebogen aus und [X.] darin, er wünsche eine Fahrzeugvollversicherung mit 50e-teiligung sowie eine Fahrzeugteilversicherung ohne Selbstbeteiligung. Die Beklagte übersandte ihm sodann einen "Antrag auf Kraftfahrtversi-cherung Comfort", den der Kläger unterzeichnete und zurücksandte.
Den Abschluss einer GAP-Versicherung beantragte er nicht.

In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (im Folgenden [X.] 09/2009) [X.]. Dort heißt es unter anderem:

"Neupreisentschädigung
[X.] Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und [X.]) zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.12, wenn innerhalb von 12 Monaten (bei Entwendung in den ersten 6
Monaten) nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten
den Neupreis auch, wenn in diesem Fall die erforderlichen Kosten der Reparatur [X.] 80 Prozent
des Neupreises betragen. Vorausset-zung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadene-reignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neu-fahrzeug
vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat (erste Eintragung in der [X.]). o-gen.

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A.2.6.3 Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Entschädigung nur in
der Höhe, in der ge-sichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des [X.] oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwen-det wird."

Unter A.2.15 finden sich [X.] zur GAP-Versicherung geleaster Pkw.

Das versicherte Fahrzeug erlitt am
23. November 2010 einen [X.] Totalschaden. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung regulierte die Beklagte lediglich den [X.], eine Neupreisentschädigung scheide aus, weil das ver-sicherte Fahrzeug geleast gewesen sei.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Neupreis-entschädigung zu. Mit der Klage verlangt er deshalb weitere nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise beantragt er die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, den nach Maßgabe von A.2.15 [X.] 09/2009 zu errechnenden so ge-nannten [X.] zu ersetzen.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt
zur Aufhebung des Berufungsurteils und [X.] an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat angenommen, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger aus keinem Rechtsgrund zu.

[X.] [X.] 09/2009 setze für die Neupreisentschädigung [X.] lediglich voraus, dass sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des [X.] im Eigentum dessen befinde, der es als Neu-fahrzeug erworben habe.
Deshalb
sei
der in Klammern gesetzte Hinweis auf die Eintragung in der [X.] möglicher-weise missverständlich, weil diese Eintragung den Fahrzeughalter und nicht den Eigentümer ausweise. Die daraus erwachsenden Zweifel am Regelungsgehalt der Klausel könnten dahinstehen, weil der [X.] die Voraussetzungen der [X.] (A.2.6.3 [X.] 09/2009) nicht erfüllt habe. Diese Klausel sei wirksam und habe ihren Niederschlag in § 93 [X.] gefunden. Wegen der darin geregelten Vo-raussetzungen für die Neupreisentschädigung komme es bei [X.] auf den Leasinggeber an, wobei es nicht ausreiche, dass dieser laufend Neuanschaffungen tätige. Notwendig sei vielmehr die Fortsetzung des konkreten Leasingverhältnisses. Sei ein Leasing-Vertrag

wie hier

infolge des [X.] beendet und abgerechnet, könne der Anspruch auf die Neupreisentschädigung nur dadurch [X.] werden, dass der Versicherungsnehmer ein vergleichbar teures Fahrzeug bei derselben Leasinggesellschaft lease. Daran fehle es hier, denn der Kläger habe selbst behauptet, einen neuen Leasingvertrag mit einer anderen Leasinggeberin abgeschlossen
zu haben.
Das zeige im 10
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Übrigen, dass er
wirtschaftlich
in der Lage gewesen sei, die Vorausset-zungen der [X.] zu erfüllen. Sein [X.] gehe deshalb ins Leere. Wegen des behaupteten [X.] mit einer neuen Leasinggeberin komme es auch auf die in der [X.] geregelte Jahresfrist für die Sicherstellung nicht mehr an.

Auch sonstige Ansprüche des [X.] bestünden nicht. Er mache einen Schaden geltend, der nicht durch die behauptete Fehlberatung
sondern allein dadurch entstanden sei, dass er die Voraussetzungen der [X.] nicht erfüllt habe. Dabei könne unterstellt werden, dass die Grundsätze zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Erfüllungs-haftung auch unter dem neuen [X.] weiter Gül-tigkeit hätten. Da eine Neupreisentschädigung auch für das versicherte Leasingfahrzeug vereinbart worden sei, könne sich die Erfüllungshaftung allenfalls auf die nicht abgeschlossene [X.] erstrecken. Auf diese sei der Kläger aber in den vor Vertragsschluss übersandten [X.] hingewiesen worden, so dass es an dem für einen Anspruch aus gewohnheitsrechtlich anerkannter Erfüllungshaftung erforderlichen Ver-trauen des [X.] fehle.

Im Übrigen habe die Beklagte ihre Beratungspflicht in Bezug auf die Möglichkeit einer [X.] nicht verletzt. Eine Verletzung von §
6 Abs. 4 Satz 1 [X.] gegenüber dem anwaltlich vertretenen Kläger sei nicht zu erkennen.

Auch § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.], der vor Vertragsschluss eine Information des Versicherungsinteressenten in Textform verlange, sei entsprochen worden, denn der dem Kläger übersandte Antrag auf Kraftfahrtversicherung habe den Hinweis enthalten, dass er die [X.] und
die [X.] erhalten habe. Sowohl die [X.] als auch die dem Kläger übersandten Verbraucherinformationen hätten Informationen 13
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zur GAP-Versicherung enthalten. Der Kläger habe sich daher darüber in-formieren können. Dass er, Jahrgang 1947, selbständig, und nicht zum [X.] hochwertiger Fahrzeuge, von dieser Proble-matik, aus der heraus die GAP-Versicherung entwickelt worden sei, nie etwas gehört haben wolle, erscheine fernliegend.

[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt stand.

1. Im Ansatz zutreffend haben die Vorinstanzen [X.] [X.] 09/2009 dahin ausgelegt, dass die Klausel eine Neupreisentschädigung auch bei der Versicherung von [X.] ermöglicht. Voraus-setzung dafür ist, dass sich das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des [X.] im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahr-zeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Beides trifft hier auf die Leasinggeberin zu. Anders als die Beklagte meint, schafft der in Klammern gesetzte Hinweis auf die erste Eintragung in der [X.] nicht die zusätzliche Voraussetzung, dass Eigen-tümer und Halter des versicherten Fahrzeugs identisch sein müssen, so dass eine Neupreisentschädigung für Leasingfahrzeuge ausgeschlossen wäre.

a) Das ergibt die Auslegung der Klausel. Allgemeine [X.] sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi-gung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkenn-baren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei ist im Regelfall auf die [X.] eines Versicherungsnehmers ohne versi-cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auch auf seine Interessen ab-15
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zustellen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85; vom 21. Mai 2003 -
IV ZR 327/02, [X.], 1363 unter 2 a; vom 26. September 2007 -
IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn. 11, vom 10. Dezember 2014

IV ZR 289/13, [X.], 88 Rn.
22). Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen zudem gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.
Soll mit einer Klausel ein Risiko ausgeschlossen oder begrenzt werden, geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versi-cherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck [X.] dies gebietet.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach ständi-ger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherungs-schutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeut-licht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015

IV ZR 269/14, [X.], 74 Rn. 38 m.w.N.; vom 8. Mai 2013 -
IV ZR 233/11, [X.], 382 Rn. 41; vom 27. Juni 2012 -
IV ZR 212/10, [X.], 1253 Rn. 20; vom 23.
November 1994 -
IV ZR 48/94, [X.], 162 unter 3 b).
Deshalb
gebieten es Treu und Glauben, dass die Klausel
die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies
nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 -
IV ZR 252/06, [X.], 1690 Rn. 16 m.w.N.).

Diesen Erfordernissen wird [X.] [X.] 09/2009 nur in der Ausle-gung gerecht, dass der in Klammern gesetzte Hinweis keine zusätzliche Voraussetzung des Inhalts schafft, dass Eigentümer und Halter des ver-sicherten Fahrzeugs identisch sein müssen.

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b) Zwar mag der durchschnittliche Versicherungsnehmer noch er-kennen, dass der Fahrzeugeigentümer nicht notwendigerweise mit dem in die [X.] eingetragenen Fahrzeughalter identisch sein muss. Er wird jedoch

wie das Berufungsgericht zutref-fend angenommen hat

den in Klammern gesetzten Hinweis allenfalls als missverständlich und unpräzise ansehen, ohne anzunehmen, dass damit die [X.] wesentlich eingeschränkt und gezielt Leasing-verträge von ihr
ausgenommen werden sollen, denn das hätte nach den vorstehenden Grundsätzen einer unmissverständlichen Regelung be-durft, deren Zielrichtung sich dem Versicherungsnehmer ohne Weiteres erschlösse; der Versicherer hätte eine solche Regelung weitaus weniger verklausuliert -
etwa
durch den Hinweis "das gilt nicht, wenn das versi-cherte Fahrzeug geleast ist"
-
zum Ausdruck bringen können.

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die Klage sei abzuweisen, weil der Kläger die Voraussetzungen der so genannten [X.] (A.2.6.3 [X.] 09/2009) nicht erfüllt, nämlich nicht sichergestellt habe, dass die Entschädigung innerhalb ei-nes Jahres nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Das [X.] hat insoweit verkannt, dass die Frist zur Sicherstellung erst nach Feststellung der Ersatzpflicht durch den
Versicherer zu laufen beginnt.
Die Klage durfte deshalb noch nicht als unbegründet abgewiesen wer-den, vielmehr ist es dem Kläger immer noch möglich, die Voraussetzun-gen der [X.] zu erfüllen.

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a) Allerdings trifft es zu, dass dann, wenn das versicherte Fahr-zeug geleast ist, für die Frage, ob eine Wiederbeschaffung im Sinne von A.2.6.3 [X.] 09/2009 (Verwendung der Entschädigung zum "Erwerb ei-nes anderen Fahrzeuges") sichergestellt ist, die Leasinggeberin als im Rahmen der Fremdversicherung versicherte Fahrzeugeigentümerin in den Blick zu nehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993

[X.], [X.], 1223 unter 1 [juris Rn. 7] und 2 b [juris Rn. 13] m.w.N. zu §
13 (10) [X.]; OLG Hamm r+s 1995, 87, 88).

Eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung durch die [X.] ist
bisher weder erfolgt noch sichergestellt.

Wird

wie hier

der Leasingvertrag nach einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs abgerechnet und beendet, reicht es

anders als der Kläger meint -
für die von A.2.6.3 [X.] 09/2009 für die Neupreisent-schädigung vorausgesetzte Sicherstellung der Ersatzbeschaffung auch nicht aus, dass die Leasinggeberin im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes irgendein neues Fahrzeug kauft. Eine solche Ersatzbeschaffung läge vielmehr nur dann vor, wenn die bisherige Leasinggeberin ein neues Fahrzeug erwirbt, um damit das Leasingverhältnis mit dem Versiche-rungsnehmer fortzusetzen oder ein neues, den abgerechneten [X.] zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juli 1993 aaO unter 2
b
[juris Rn. 13]; [X.] VersR 1998, 1229, 1231
m.w.N.; [X.] VersR 1997, 229; [X.] VersR 1997, 870; OLG Hamm aaO).

b) Das Berufungsurteil erweist sich aber deshalb als [X.], weil das Berufungsgericht
die weiteren Voraussetzungen der [X.] (A.2.6.3 [X.] 09/2009) verkannt hat.
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aa) In Sachversicherungen zum Neuwert dienen [X.] unter anderem dem Zweck, das so genannte subjektive Risiko des Versicherers zu begrenzen. Der Versicherer soll davor ge-schützt werden, dass der Versicherungsnehmer

wie dies bei freier Ver-wendbarkeit der [X.] der Fall wäre

in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschung des Versicherungsfalls Vermö-gensvorteile zu verschaffen, die auch darin bestehen können, dass die [X.] für den Verlust einer versicherten Sache zur [X.] beliebiger anderweitiger Anschaffungen zur Verfügung stün-de
(vgl. für die Gebäudeversicherung:
Senatsurteile vom 20. April 2016

IV ZR 415/14, [X.], 302 Rn.
12; vom 20. Juli 2011

IV
ZR 148/10, [X.], 433 Rn. 16; vom 18. Februar 2004

IV ZR 94/03, [X.], 238 unter [X.]
[juris Rn. 15] m.w.N.). Um dem entgegenzuwirken, sind [X.] darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die [X.] allein dazu
verwendet wird, die ursprünglich ver-sicherte Sache zu ersetzen.

[X.]) Auch A.2.6.3 [X.] 09/2009 gewährt deshalb dem Versiche-rungsnehmer
oder dem
im Rahmen einer Versicherung für fremde Rech-nung geschützten Fahrzeugeigentümer (hier der Leasinggeberin) die den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertspitze nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von einem Jahr nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. Das setzt allerdings nicht vo-raus, dass Versicherungsnehmer oder Versicherter
die Wiederbeschaf-fung zunächst aus eigenen Mitteln zu gewährleisten haben. Vielmehr setzt die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwert-spitze für die Ersatzbeschaffung nach dem [X.] erst nach Feststellung der Entschädigung ein, denn die Wendung "ihrer Feststel-lung"
bezieht sich, wie das Berufungsgericht noch zutreffend gesehen 26
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hat, auf die Entschädigung. Die Frist beginnt mithin erst zu laufen, wenn der Versicherer erklärt hat, die Neupreisentschädigung bis zu einem be-stimmten Betrag dem Grunde nach zu schulden.

cc) Verweigert der Versicherer diese Erklärung, etwa weil er

wie hier

der Auffassung ist, die Neupreisentschädigung aus anderen Grün-den nicht leisten zu müssen, wird die Jahresfrist für die Sicherstellung der Verwendung der Neuwertspitze für die Ersatzbeschaffung nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut in A.2.6.3 [X.] 09/2009 nicht anderweitig, etwa durch die Leistungsablehnung, den Versicherungsfall oder eine Teilregulierung des Schadens ausgelöst.
Anders als die Revisionserwi-derung meint, führt dies keineswegs zu einem systemwidrigen Ergebnis, weil dann eine Neupreisentschädigung verlangt werden könnte, solange keine Feststellung erfolgt sei. Es wäre vielmehr ein treuwidriges, wider-sprüchliches Verhalten
des Versicherers, wollte er vom Versicherungs-nehmer die Sicherstellung der Verwendung der Versicherungsleistung zur Ersatzbeschaffung
verlangen, obwohl er diese
Versicherungsleistung von vorn herein verweigert. Da die [X.] lediglich eine zweckgebundene Verwendung der zunächst -
auch wertmäßig -
festge-stellten Neupreisentschädigung gewährleisten soll, muss der
Versiche-rungsnehmer oder Versicherte
insbesondere nicht
die Ersatzbeschaffung zunächst aus Eigenmitteln gewährleisten.
Darauf, ob einer von ihnen

wie hier der Kläger
nach seinem Vortrag -
in der Lage ist, sich auch ohne Hilfe des Versicherers etwa durch
Abschluss eines [X.] mit einer anderen Leasinggeberin ein anderes Fahrzeug zu beschaf-fen, kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Hierdurch wird weder der Versicherer von seiner Pflicht befreit, die Ver-pflichtung zur Leistung der Neupreisentschädigung festzustellen, noch wird
die Verwendung der Neuwertspitze für
eine Ersatzbeschaffung im Sinne von A.2.6.3 [X.]
09/2009 vereitelt
oder sonst der Anspruch auf die 28
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Neupreisentschädigung verwirkt, denn es steht Versicherungsnehmer und Versichertem nach wie vor frei, sicherzustellen, dass eine vom [X.] zugesagte Neupreisentschädigung für eine bedingungsgemäße Ersatzbeschaffung verwendet wird. Der Auffassung des [X.]s, wegen des nach seinem Vortrag abgeschlossenen neuen [X.] des [X.] komme es auf die (hier noch nicht einmal in Gang gesetzte) Jahresfrist in A.2.6.3 [X.] 09/2009 nicht mehr an, kann daher nicht gefolgt werden.

c) [X.] sich der Versicherer, seine Verpflichtung zur Erstattung der
Neuwertspitze -
auch hinsichtlich des grundsätzlich erstattungsfähi-gen Betrages -
festzustellen, bleibt dem Versicherungsnehmer nur die Möglichkeit, diese Feststellung durch eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Erst diese Feststellung setzt dann
die Jahresfrist zur Si-cherstellung ihrer Verwendung nach A.2.6.3 [X.] 09/2009 in [X.].

I[X.] Das Berufungsgericht hätte nach allem die Klage noch nicht als unbegründet abweisen dürfen. Daran, die Klage als jedenfalls derzeit (noch) unbegründet abzuweisen, ist der Senat seinerseits
gehindert, weil
die Sache noch nicht entscheidungsreif im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO ist. Denn das Berufungsgericht, welches den Regelungsgehalt der [X.] verkannt hat, hat es versäumt, den Kläger nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die
vorstehend dargelegte
Rechtslage hinzuweisen, um ihm so die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Klagantrag sachdienlich um-zustellen und zunächst auf die Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Erstattung der über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden [X.] zu klagen.
Bestand aber eine derartige Hinweispflicht mit dem Ziel, der [X.] in der Tatsacheninstanz Gelegenheit zur Stellung eines sachdienlichen Antrags zu geben, so kommt eine Sachentschei-29
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dung des [X.] nicht
in Betracht (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar 1997 -
I ZR 13/95, [X.]Z 135,
1 unter [X.] 3 m.w.N.).

IV. Die Sache bedarf nach allem neuer Verhandlung, in deren Rahmen der Kläger Gelegenheit erhält, seine bisherigen Anträge zu überprüfen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hilfsantrag des [X.] auf Schadens-ersatz wegen mangelnder Beratung über die Möglichkeit einer so ge-nannten GAP-Versicherung zurückgewiesen hat, rechtlicher Überprüfung nicht standhält.

Allein die Übersendung einer Verbraucherinformation, in welcher unter anderem auch die [X.] erläutert ist, vermag weder die von § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] aus Anlass des Abschlusses eines neuen Versicherungsvertrages geforderte Bedarfsermittlung noch die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] erforderliche Beratungsdokumentation zu ersetzen. In den dem Kläger übersandten Frage-
und Antragsbögen ist schon nicht die Option eröffnet, zusätzlich die [X.] durch Ankreuzen oder sonstigen Eintrag zu wählen. Der Hinweis auf das Lebensalter, die Stel-lung des [X.] als Selbständiger, den Umstand, dass er früher bereits geleaste Fahrzeuge gefahren habe,
und die anwaltliche Vertretung des

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[X.] im Rechtsstreit kann die Beklagte weder von ihrer Beratungs-
noch von der Dokumentationspflicht entbinden.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2014 -
6 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.03.2015 -
8 [X.] -
[X.]:[X.]:[X.]:2016:231116BIVZR193.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 193/15
vom

23. November 2016

in dem Rechtsstreit

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr.
Brockmöller und den Richter Dr. Götz

am 23. November 2016

beschlossen:

Das Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO
dahin berichtigt, dass es in den [X.] unter [X.] (Rn. 15) heißen muss:

Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-scheidenden Punkt nicht
stand.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz

Meta

IV ZR 193/15

26.10.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2016, Az. IV ZR 193/15 (REWIS RS 2016, 3305)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3305

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IV ZR 193/15

IV ZR 289/13

IV ZR 269/14

IV ZR 233/11

IV ZR 212/10

IV ZR 415/14

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