Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. 4 StR 79/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5042

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 79/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2010 beschlossen: [X.] und seiner Verteidiger werden auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen. Gründe: [X.] (Schreiben vom 29. Juni 2010) und seiner Verteidiger Rechtsanwalt [X.]
(Schriftsatz vom 30. Juni 2010) und Rechtsanwalt [X.](Schriftsatz vom 2. Juli 2010) haben jedenfalls [X.] keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung vom 1. Juni 2010 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei dieser Entscheidung weder Verfahrensstoff berücksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht hätte Stellung nehmen können, noch hat er zu beach-tenden Vortrag unberücksichtigt gelassen. Insbesondere lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht daraus herleiten, dass der Senat in dem Beschluss, mit dem er - unter anderem - die Revision als unzulässig verworfen hat, nicht auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 15. Januar 2010 eingegangen ist, mit dem dieser die Revision begründet hat. Soweit der Verur-teilte geltend macht, dass der Senat das Schreiben vom 17. Dezember 2009 unbeachtet gelassen hat, kann dahinstehen, ob es der Wahrheit entspricht, dass der Verurteilte ein solches Schreiben verfasst und an das [X.] übersandt hat; jedenfalls befand und befindet sich ein solches Schrei-ben weder in der Sachakte (wie eine Nachfrage bei der [X.] bestätigt hat) noch im [X.]. 1 Der Senat konnte über die Anhörungsrügen entscheiden, obwohl Rechtsanwalt [X.] im Schriftsatz vom 2. Juli 2010 eine Verlängerung der 2 - 3 - Frist zur Begründung der Anhörungsrüge beantragt hat. Denn eine solche Ver-längerung der (inzwischen abgelaufenen) gesetzlichen Frist des § 356a Satz 2 [X.] ist nicht möglich (vgl. [X.], [X.], 53. Aufl., Vor § 42 Rdn. 5). [X.] [X.]Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 79/10

08.07.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2010, Az. 4 StR 79/10 (REWIS RS 2010, 5042)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5042

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5 Ws 465/19

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4 StR 79/10

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