Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 5 StR 186/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5967

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 186/15

vom
2. September 2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen
Betruges u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. September 2015
be-schlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten R.

wird das Urteil des [X.] vom 27. August 2014, soweit es ihn [X.], gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten R.

und die Revisionen der Angeklagten [X.]

und S.

wer-den nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Die Angeklagten [X.]

und S.

haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten R.

wegen Betruges (in zwei tateinheitlich begangenen
Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt; die Angeklagten S.

und [X.]

hat es

jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung

wegen Untreue in Tateinheit mit [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (S.

) bzw. wegen einer 1
-
3
-
hierzu begangenen Anstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ([X.]

) verurteilt. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklag-ten R.

hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen sind sein Rechtsmittel und die Revisionen der Angeklagten [X.]

und S.

unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen schloss der Angeklagte R.

am
3. Mai 2011 mit dem Angeklagten [X.]

und dem freigesprochenen Mitange-klagten L.

als den beiden [X.]ern der E.

GmbH einen notari-ellen Geschäftsanteilskauf-
und Abtretungsvertrag. Er trat als vermögender In-vestor auf und gab vor, für den Erwerb ihrer Geschäftsanteile 100.000 Euro an [X.]

, der zu 25
% am Stammkapital der [X.] beteiligt und ihr alleini-ger Geschäftsführer war, und 300.000 Euro an den Mehrheitsgesellschafter L.

zu zahlen. Tatsächlich hatte er nicht vor, die vereinbarten und jeweils in zwei Tranchen zu zahlenden Kaufpreisbeträge für die Anteile an dem Unter-nehmen zu entrichten, zu dessen Geschäftsfeld vorwiegend die Organisation von Abiturfeiern und der Vertrieb von [X.] gehörten. Da bis Juli 2011 erhebliche Geldeingänge aufgrund von Vorauszahlungen der Schüler wegen anstehender Abiturfeiern auf dem Geschäftskonto der E.

GmbH zu er-warten waren, wollte der Angeklagte R.

hierauf Zugriff erlangen und [X.] schnellstmöglich Alleingesellschafter werden. Die auf dem [X.] eingehenden Gelder wollte er für eigene Zwecke verwenden.
Da nach dem Kaufvertrag die erste Tranche des Kaufpreises schon un-mittelbar nach der Beurkundung fällig war und er den bei den Verkäufern [X.]

und L.

erzeugten Eindruck seiner Zahlungswilligkeit aufrechterhalten wollte, übergab er im [X.] an den Beurkundungstermin dem als neuen Ge-schäftsführer der E.

GmbH bestellten Angeklagten S.

im Bei-2
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-
4
-
sein des Angeklagten [X.]

ein Papier mit der wahrheitswidrigen Behauptung, dieses könne zur Bezahlung des Kaufpreises verwendet werden. Dabei gab der Angeklagte R.

Papier, das einen Betrag von 996.810 US-Dollar auswies, handele es sich um die Sonderform eines garantierten Bankschecks einer [X.] Bank, der als [X.] diene und bei einer [X.] Bank eingelöst werden könne. Er erteilte dem Angeklagten S.

den Auftrag, den .

GmbH einzureichen und nach einer Gutschrift die Kaufpreiszahlung durch Überweisung auf das Notarander-konto zu veranlassen; der noch verbleibende Restbetrag aus der Gutschrift [X.] der [X.] als Darlehen bzw. für Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Der Angeklagte R.

ging davon aus, dass einige [X.] verstreichen würde, bis [X.]

und L.

von der fehlenden Einlösbarkeit des Papiers erfah-ren würden.
Der Angeklagte [X.]

hielt es zumindest für möglich, dass sich die Ein-estimmte er den Angeklag-ten S.

noch am selben Tag dazu, die erste Kaufpreistranche in Höhe von 360.000 Euro vom Geschäftskonto der E.

GmbH auf das Notarand-erkonto zu überweisen, noch bevor das Papier der Bank zur Einlösung [X.] wurde. Auf diese Weise wollte der Angeklagte [X.]

möglichst schnell über seinen Anteil an dem Kaufpreis verfügen können, den der Notar nach Gutschrift auf dem Anderkonto auszukehren verpflichtet war. Der Angeklagte S.

beauftragte die Bank daraufhin mit einer entsprechenden Überwei-sung, in deren Folge die E.

GmbH zahlungsunfähig wurde.

4
-
5
-
Das [X.] hat das Verhalten des Angeklagten R.

beim Er-werb der Geschäftsanteile der E.

GmbH als Eingehungsbetrug zum Nachteil der Mitangeklagten [X.]

und L.

s-.

und [X.]

als Gegenleistung für ihre Verpflichtung zur Veräußerung und Übertragung ihrer
Geschäftsanteile jeweils nur einen mangels Erfüllungsbereitschaft wertlosen Zahlungsanspruch gegen den Angeklagten R.

erlangten. Unter Verweis auf das Senatsurteil vom 20. März 2013 (5 [X.], [X.], 205) hat das [X.] einen objektiven Wert der Geschäftsanteile, der von der mit der [X.] durch die Vertragsparteien vorgenommenen Bewertung abweicht, für die Schadensberechnung als unbeachtlich angesehen und ist von einem Schaden von 400.000 Euro ausgegangen.
2. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten R.

begegnet durch-greifenden rechtlichen Bedenken, weil das [X.] den Schuldumfang der [X.] nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat. Der [X.] hat hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt:

) zu entnehmen, dass der [X.], von Willens-
und Wissensmängeln nicht beein-flusster Vorstellungen der Vertragsparteien über Art und Güte [X.], 205, 210). Der Mitangeklagte S.

hat zwar verschiedene Unterlagen zur Prüfung der wirtschaftlichen Situation der E.

GmbH erhalten ([X.], 50); diese seien aber

seiner Einlassung zufolge

nicht vollständig gewesen. Er habe daher dem Angeklagten R.

im Hinblick hierauf seine Bedenken zum Ausdruck gebracht und vom Kauf abgeraten, da er den Kaufpreis für zu hoch gehalten habe. Er habe sich gewundert, dass R.

so viel Geld habe aufwenden wollen, ohne das Un-ternehmen vollständig geprüft zu haben ([X.]). Nach dem Notartermin habe er dann erkannt, dass die Firma den bezahlten 5
6
-
6
-
Preis nicht wert gewesen sei ([X.]). Der Beschwerdeführer hat angegeben, über den Kaufpreis sei nicht verhandelt worden. Er sei davon ausgegangen, dass die vom Mitangeklagten L.

mitgeteilten Zahlen stimmen würden ([X.] 37).

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den vom [X.] festgestellten Tatplan ([X.], 94 f.) auf eine wirtschaftliche Ausgewogenheit auch kein Augenmerk legen musste (vgl. auch [X.], NStZ 2014, 17, 19).

Im Hinblick auf die Feststellungen zu vorhandenen [X.] ist zudem auch ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl. [X.], 205, 210) nicht sicher [X.]. Dass der Marktwert der GmbH-Anteile mindestens bei 400.000 Euro lag, hat die [X.] nicht festgestellt.
Im Ergebnis ist daher nicht auszuschließen, dass das [X.] die Gewinnerzielungsabsicht der Verkäufer (strafrechtlich)

Dem
folgt der Senat. Dabei bedarf es angesichts der vom Generalbun-desanwalt angeführten Besonderheiten des vorliegenden Falles noch keiner Entscheidung, ob an der in dem

einen außergewöhnlichen Sachverhalt be-treffenden

Urteil vom 20. März 2013 (5 [X.], [X.], 205, 210) ver-tretenen Auffassung festzuhalten ist, wonach bei einem vom Empfänger einer Sachleistung durch Täuschung über seine Zahlungsbereitschaft begangenen Eingehungsbetrug, der von den Parteien

auf der Grundlage übereinstimmen-der, von Willens-
und Wissensmängeln nicht beeinflusster Vorstellungen über Art und Güte des Vertragsgegenstandes

bestimmte Wert grundsätzlich auch die Basis der Schadensfeststellung zu sein habe (vgl. mit beachtlichen Argu-menten kritisch [X.], NStZ 2014, 17,
19 f.; [X.], [X.] 2015, 173, 177 f.; Sinn, [X.] 2013, 625, 627 f.; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 4. Aufl., 5. Teil, 1. Kapitel Rn. 123; siehe auch 7
-
7
-
BGH, Urteil vom 8.
Oktober 2014

1 [X.], [X.], 1, 10
ff.
Rn. 32
f., 37).
3. Angesichts der Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der am Markt eingeführten [X.] ([X.] ff.) schließt der Senat aus, dass im vorliegenden Fall überhaupt kein Schaden entstanden ist. Eine von der [X.] mit teilweise urteilsfremdem Vortrag angeführte Überschuldung der GmbH bei Abschluss des notariellen Geschäftsanteilskauf-
und [X.] hätte

worauf zu Recht schon der [X.] in seiner [X.] hingewiesen hat

nicht zur Folge, dass für die GmbH kein Unterneh-menswert mehr anzusetzen wäre.
Ist somit allein die Bestimmung des Schadensumfangs fehlerhaft, führt dies lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs. Insoweit ist ein Beruhen der Strafe auf dem Rechtsfehler nicht gänzlich auszuschließen, weil das [X.] die angenommene Schadenshöhe ausdrücklich bei der Strafzumessung straferschwerend berücksichtigt hat ([X.] 125).

Sander [X.] König

Berger Bellay

8
9

Meta

5 StR 186/15

02.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.09.2015, Az. 5 StR 186/15 (REWIS RS 2015, 5967)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5967

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 344/12

1 StR 359/13

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