Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2013, Az. 4 ABR 16/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 1212

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Gegenstand

Eingruppierung - Sekretärin in besonderer Vertrauensstellung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des [X.] vom 31. Januar 2012 - 8 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Antragstellerin) bestehenden Betriebsrats (Beteiligter zu 2.) zur Umgruppierung der [X.].

2

Die Arbeitgeberin, eine Bank, betreibt [X.]. den Betrieb [X.]/[X.], in dem etwa 120 Arbeitnehmer in acht Filialen beschäftigt sind. Sie ist an den Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (idF vom Juni 2010, nachfolgend [X.]) gebunden und wendet diesen auf alle mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse an. Die Arbeitgeberin beabsichtigte, die bisher bei ihr als „Assistenz Private & Business Banking“ tätige, ausgebildete Bankkauffrau S ab dem 1. Juli 2010 als Sekretärin der [X.] zu beschäftigen. Der [X.] übergeordnet sind die Gebietsfilialleitung, der Regional- bzw. Bereichsvorstand und der Vorstand.

3

Das von der Arbeitgeberin gefertigte Stellenprofil hat [X.]. folgenden Inhalt:

        

„Unterstützung der [X.] und [X.]

        

…       

        

●       

Allgemeine Sekretariatsaufgaben (z.B. Postbearbeitung, Termin-Management, Organisation von Telefon- und Videokonferenzen, Dienstreiseorganisation, Materialverwaltung, Reisekostenabrechnung, Raumkoordination etc.)

        

●       

Erstellung von Präsentationsunterlagen

        

●       

Organisation von Sitzungen (Terminplanung, Agenda, Sitzungsunterlagen, Aufbereitung Protokolle)

        

●       

Unterstützung bei der Personalverwaltung (Korrespondenz, Erstellen von Aktenvermerken, Kommunikation mit HR-Direct, Auszubildende)

        

●       

Hilfestellung bei der Eingliederung neuer Mitarbeiter im technischen Bereich (z.B. Telefonanlage, [X.] usw.)

        

●       

Administrative Aufgaben - auch in vertraulichen Zusammenhängen allgemein (z.B. Stellenausschreibungen, Krank- und Urlaubsmeldungen, Ablage und Archivierung, Filialmeldungen, usw.)

        

●       

Unterstützung der [X.] bei der Koordination und technischen Abwicklung des Beschwerdemanagements ohne Entscheidungsbefugnis

        

●       

Vorbereiten von Leistungs- und Zielerreichungsbögen

        

●       

Einblick in [X.], [X.], [X.], Gehalts- und Titelauswertungen, Kreditkompetenzen, usw. zur Ausübung Ihrer Unterstützungs-Tätigkeiten“

4

Nach den Feststellungen des [X.] übt die [X.] die in der Stellenbeschreibung aufgeführten allgemeinen Sekretariats- und Unterstützungstätigkeiten für den [X.] sowie für die Personalverwaltung aus. In diesem Zusammenhang erlangt sie [X.]. Kenntnis des Inhalts von „Krankmeldungen“, von Abmahnungen und beabsichtigten Kündigungen einzelner Arbeitnehmer. Jedenfalls in der Vergangenheit hatte sie Einblick in weitere Personalunterlagen wie Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen sowie in „vertrauliche e-Mails“ der Personalverwaltung an den [X.].

5

Im Betrieb [X.]/[X.] sind weitere elf Arbeitnehmer als Sekretärinnen oder Sekretäre einer [X.] beschäftigt, die nach den Feststellungen des [X.] „die gleichen Aufgaben wie Frau S erledigen“. Neun davon werden nach der Tarifgruppe 7 [X.], ein Sekretär nach der Tarifgruppe 8 [X.] und eine weitere Sekretärin nach der Tarifgruppe 9 [X.] vergütet.

6

Mit Schreiben vom 12. Jan[X.]r 2011 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Umgruppierung der [X.] in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr [X.], die der Betriebsrat am 18. Jan[X.]r 2011 verweigerte, weil er die Tarifgruppe 7 [X.] für zutreffend hielt und eine Vergütung nach der Tarifgruppe 6 [X.] zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.

7

Mit dem von der Arbeitgeberin eingeleiteten Verfahren begehrt sie die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur vorgesehenen Umgruppierung der [X.] in die Tarifgruppe 6, 11. Berufsjahr [X.]. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.] übe Tätigkeiten aus, die das tarifliche [X.] „Sekretärin mit erhöhten Anforderungen“ iSd. Tarifgruppe 6 [X.] erfüllten. Prägend für ihre Arbeit seien allgemeine Sekretariats- und Organisationsaufgaben, die nicht überwiegend eigene Entscheidungen erforderten, sowie die Unterstützung der Personalverwaltung bei administrativen Aufgaben. Die Organisation von Sitzungen und die Unterstützung der Personalverwaltung gehörten zu den „häufigen“ Aufgaben; „regelmäßig“ seien Präsentationsunterlagen zu erstellen und Einblicke in Verzeichnisse zu nehmen. Bei Bedarf gebe sie Hilfestellung bei der Eingliederung neuer Mitarbeiter im technischen Bereich und bereite Leistungs- sowie Zielerreichungsbögen vor. Die [X.] habe aber keine „besondere Vertrauensstellung“ inne und übernehme auch keine Führungsverantwortung. Auch die gelegentliche Kenntnisnahme von vertraulichen Vorgängen begründe keine besondere Vertrauensstellung. Der vom Betriebsrat gerügte Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unter Hinweis auf die Vergütung anderer Sekretärinnen liege nicht vor. Die Arbeitgeberin habe sich entschieden, die tarifvertragliche Vergütungsordnung zukünftig zutreffend anzuwenden. Nur soweit in der Vergangenheit diesem [X.] eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 [X.] geleistet worden sei, blieben Besitzstände aus [X.] Gründen gewahrt.

8

Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt,

        

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Umgruppierung der Mitarbeiterin S in die Vergütungsgruppe 6, 11. Berufsjahr, des Manteltarifvertrags für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken in der Fassung vom Juni 2010 zu ersetzen.

9

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die [X.] sei nach der Tarifgruppe 7 [X.] zu vergüten. Ihre Tätigkeit erfülle das [X.] „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“, da sie schwerpunktmäßig das Büro des [X.]s organisiere, stellvertretend für ihn die Korrespondenz mit den angeschlossenen Filialen führe und „federführend“ in alle Personalmaßnahmen mit eingebunden sei. Die Tätigkeit für den [X.] führe notwendigerweise zur Kenntnis von vertraulichen personenbezogenen Daten.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das [X.] die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Mit der Begründung des [X.] konnte dem zulässigen Antrag der Arbeitgeberin nicht stattgegeben werden. Ob der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung zu Unrecht auf die von ihm genannten Gründe gestützt hat und deshalb dem Zustimmungsersetzungsantrag stattzugeben ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Das führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] (§ 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 563 Abs. 1 ZPO).

I. Der Antrag der Arbeitgeberin ist auch hinsichtlich der begehrten Zustimmungsersetzung für das Berufsjahr der Arbeitnehmerin zulässig.

1. Die Reichweite des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 99 [X.] erfasst als ein einheitliches Verfahren eine Ein- oder Umgruppierung in allen ihren Teilen. Dementsprechend umfasst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch die zutreffende Beschäftigungszeit einer bestimmten Vergütungsgruppe, wenn sich daraus ein unterschiedliches Entgelt ergibt (ausf. [X.] 19. Oktober 2011 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

2. Nach diesen Grundsätzen bezieht sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats neben der zutreffenden Tarifgruppe auch auf die „Einstufung in die Berufsjahre“ gemäß § 8 [X.]. Das Mindestgehalt der Arbeitnehmerin bestimmt sich neben den Tarifgruppen iSd. § 7 [X.] gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] zusätzlich nach den Berufsjahren. Dem entspricht § 2 Buch[X.]b des einschlägigen Gehaltstarifvertrags (idF vom 1. Mai 2010), der die Mindestmonatsgehaltssätze für die einzelnen Tarifgruppen nach den Berufsjahren festlegt.

II. Ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden. Der Antrag der Arbeitgeberin ist zwar nicht schon wegen einer Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zurückzuweisen (unter [X.]). Es steht aber noch nicht fest, ob der Betriebsrat seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] wegen eines Verstoßes gegen eine tarifliche Bestimmung verweigern konnte, weil die Tätigkeit der [X.] die Anforderungen der Tarifgruppe 7 [X.] erfüllt (unter [X.] 2).

1. Der Antrag der Arbeitgeberin ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zurückzuweisen. Das hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

a) Eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes kommt grundsätzlich als ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Betracht (vgl. [X.] 20. September 2006 - 10 [X.] - Rn. 36 mwN ).

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Der Grundsatz greift jedoch nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, nicht bei einem bloßen - auch vermeintlichen - [X.]. Deshalb gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Irrtum“ (ausf. [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 40 mwN, [X.]E 127, 305).

c) Nach diesen Maßstäben ist ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ersichtlich.

[X.]) Der Betriebsrat behauptet selbst nicht, die Arbeitgeberin leiste bei den anderen Sekretärinnen, die für einen [X.] tätig sind und nach der Tarifgruppe 7 [X.] vergütet werden, bewusst und unter Verzicht auf die tariflichen Anforderungen ein übertarifliches Gehalt. Es fehlt daher für die Vergangenheit an einer gestaltenden Entscheidung der Arbeitgeberin, die Grundlage für die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein könnte (zu diesem Erfordernis vgl. auch [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 31 mwN, [X.]E 138, 253).

[X.]) Soweit die Arbeitgeberin entschieden hat, diesem Personenkreis weiterhin eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 [X.] zu gewähren und aus [X.] Gründen von einer korrigierenden Rückgruppierung abzusehen, liegt darin im [X.] kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Arbeitgeberin leistet ein Gehalt nach der Tarifgruppe 7 [X.] den betreffenden Arbeitnehmern nur, wenn sie bereits in der Vergangenheit in dieser Position entsprechend vergütet wurden und diese Tätigkeit weiterhin ausüben. Arbeitnehmern, denen nunmehr eine entsprechende Tätigkeit übertragen wird, sollen künftig die nach Auffassung der Arbeitgeberin zutreffende tarifliche Vergütung (Tarifgruppe 6 [X.]) erhalten. Die Begünstigung der erstgenannten [X.] erfolgt damit zur Wahrung [X.] Besitzstände und stellt sich deshalb nicht als Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dar (so auch [X.] 2. August 2006 - 10 [X.] - Rn. 36). Ebenso ist die damit in der Sache geschaffene Stichtagsregelung - „zukünftig“ - sachlich nicht zu beanstanden (zu den Maßstäben [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN).

2. Dem Antrag der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats konnte mit der Begründung des [X.] nicht stattgegeben werden. Ob die Tätigkeit der [X.] das [X.] der Tarifgruppe 7 [X.] - „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ - erfüllt und der Betriebsrat deshalb seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu Recht verweigern konnte, kann der [X.] nicht abschließend entscheiden.

a) Der für die Umgruppierung der Arbeitnehmerin nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten einschlägige [X.] enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

        

III. 

Arbeitsentgelt

        

§ 6     

Tarifgruppen

        

Für die Feststellung der tariflichen Mindestgehälter gelten folgende Tarifgruppen:

        

…       

        

Tarifgruppe 5

        

Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege - ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet - erworben werden, z. B.:

        

-       

Kontoführer/Disponenten mit schwierigeren Arbeiten oder mit beratender Tätigkeit

        
        

-       

[X.] mit beratender Tätigkeit

        
        

-       

Kassierer

        
        

…       

                 
        

-       

[X.] mit erhöhten Anforderungen

                 
        

-       

Fremdsprachen-[X.]

                 
        

-       

[X.] mit besonderen Anforderungen

                 
        

-       

Sekretärinnen

                 
        

…       

                          
        

Tarifgruppe 6

        

Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z. B.:

        

-       

[X.]/Kontoführer/Disponenten mit abschließender Beratung für bestimmte Sparten wie programmierte Kredite bzw. Dienstleistungen

        
        

-       

Kassierer mit erhöhten Anforderungen

        
        

…       

                 
        

-       

Sachbearbeiter in Kredit-, Wertpapier-, Auslands- und Stabsabteilungen

        
        

…       

                 
        

-       

Fremdsprachen-[X.] mit erhöhten Anforderungen

        
        

-       

Sekretärinnen mit erhöhten Anforderungen

        
        

…       

                 
        

Tarifgruppe 7

        

Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordern, z. B.:

        

-       

Kundenberater

        
        

…       

                 
        

-       

Kassierer mit besonderen Anforderungen (wie Gelddisposition für angeschlossene Stellen, Fremdsprachen)

        
        

-       

Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung

        
        

…       

                 
        

Tarifgruppe 8

        

Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z. B.:

        

…       

                          
        

-       

Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken

                 
        

…       

                          
        

§ 7     

Eingruppierung in die Tarifgruppen

        

1.    

Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. …

        
        

2.    

Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.

        
        

3.    

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit oder, wenn eine andere Tätigkeit der Gesamttätigkeit das Gepräge gibt, nach dieser einzugruppieren.

        
        

…“    

b) Das [X.] hat angenommen, der Betriebsrat habe seine Zustimmung zu Unrecht verweigert, weil eine „besondere Vertrauensstellung“ der [X.] iSd. [X.]s der Tarifgruppe 7 [X.] nicht gegeben sei. Das tarifliche [X.] sei nicht schon erfüllt, wenn einer Sekretärin vertrauliche Daten bekannt seien, sondern erst, wenn der Umgang mit derartigen Daten ihrer Tätigkeit das Gepräge gebe. Letzteres könne allerdings auch dann der Fall sein, wenn es sich nur um wenige, dafür aber umso vertraulichere Daten handele, zu denen nur ein kleiner Kreis von Beschäftigten auf Unternehmensebene Zugang besitze. Zudem müsse, wie die Eingruppierung von „Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken“ zeige, eine Sekretärin „in besonderer Vertrauensstellung“ einer höheren Hierarchieebene angehören. Selbst wenn man zugunsten des Betriebsrats die „Kenntnis von einer Reihe vertraulicher Personaldaten“ unterstelle, beträfen diese „nicht mehr als 120 Mitarbeiter in 8 der [X.] angeschlossenen Filialen“. Dies stelle nur einen sehr kleinen „Ausschnitt der Gesamtbelegschaft der Arbeitgeberin“ dar. Zudem bleibe der „Grad der Kenntnis vertraulicher Gegenstände“ hinter demjenigen des [X.]s zurück. Gegen eine Vergütung nach der Tarifgruppe 7 [X.] spreche weiterhin, dass eine Berufsanfängerin als Sekretärin der [X.] eingestellt worden sei, bei der „nicht ersichtlich [sei], wann und wodurch sich eine solche Mitarbeiterin das ‚besondere Vertrauen‘ der Arbeitgeberin“ erarbeitet habe. „Gleiches gilt im Übrigen gerade und erst Recht für Frau S“, die zwar bereits über eine erhebliche Berufserfahrung verfüge, die die Arbeitgeberin „als Quereinsteigerin von der [X.] aber überhaupt nicht kannte“.

c) Dem folgt der [X.] nicht.

[X.]) Nach § 7 Abs. 1 iVm. Abs. 3 [X.] ist die überwiegend ausgeübte Tätigkeit für die zutreffende Eingruppierung maßgebend. § 7 Abs. 3 [X.] geht davon aus, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen [X.] unterschiedlicher Entgeltgruppen zusammensetzen kann. Dabei handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz der Eingruppierung. Als deren Grundlage kann nicht stets eine - einheitlich zu bewertende - Gesamttätigkeit des Arbeitnehmers angenommen werden. Die Tätigkeit kann auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen, die tariflich gesondert zu bewerten sind ([X.]Rspr., s. nur [X.] 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN, [X.]E 122, 244). Für die Eingruppierung kommt es daher zunächst darauf an festzustellen, ob der Arbeitnehmer eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder mehrere selbständige [X.] zu erbringen hat, die tatsächlich trennbar und jeweils rechtlich selbständig bewertbar sind ([X.]Rspr., [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN).

[X.]) Soweit das [X.] bei seinen Erwägungen offenbar von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit der [X.] ausgeht, fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, die diesen rechtlichen Schluss erlauben.

(1) Dabei mag es in Anbetracht des in der Stellenbeschreibung genannten Aufgabenprofils „Unterstützung der [X.] und [X.]“ durchaus möglich sein, dass sämtliche Tätigkeiten der Arbeitnehmerin auf diese [X.] ausgerichtet sind (zum einheitlichen Arbeitsvorgang bei Tätigkeiten mit sog. Funktionscharakter [X.] 7. Juli 2004 - 4 [X.] - zu I 4 c der Gründe, [X.]E 111, 216).

(2) Das ist im vorliegenden Fall allerdings nicht selbstverständlich. Die [X.] übt nach den Feststellungen des [X.] neben den Unterstützungsarbeiten für den [X.] auch Tätigkeiten für die Personalverwaltung aus. Nach dem Vorbringen des Betriebsrats wird sie hierbei nicht nur unterstützend tätig, sondern ist „federführend“ in alle Personalmaßnahmen eingebunden. Weiterhin unterstützt sie die Vertriebsmitarbeiter der Region sowie neue Arbeitnehmer in technischen Fragen. Diese Tätigkeiten können durchaus auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse ausgerichtet sein.

(3) Da es an weiteren Feststellungen durch das [X.] zu den konkreten Einzeltätigkeiten der [X.] fehlt - etwa welchen Inhalt die Kommunikation mit den Filialleitern hat und mit welchen administrativen Umsetzungsmaßnahmen sie aufgrund von Benachrichtigungen der Personalverwaltung befasst ist -, konnte es nicht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgehen.

(4) Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem Umstand, dass die Beteiligten scheinbar von einer Gesamttätigkeit ausgegangen sind. Die Bestimmung und Abgrenzung der konkreten Tätigkeiten als eine Gesamttätigkeit oder mehrere [X.] im tariflichen Sinn ist eine rechtliche Bewertung, über die die Beteiligten nicht einvernehmlich verfügen können ([X.]Rspr., [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.]  - Rn. 45 mwN, [X.]E 129, 208).

3. Das führt zur Aufhebung der Entscheidung des [X.] und zur Zurückverweisung zur erneuten Anhörung und Entscheidung.

a) Zwar kann der [X.] noch in der [X.] die Gesamt- oder [X.] einer Arbeitnehmerin selbst bestimmen ([X.]Rspr., zB [X.] 21. Oktober 2009 - 4 [X.] - Rn. 63; 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN, [X.]E 129, 238 ). Hierfür fehlt es aber an den erforderlichen Tatsachengrundlagen und Feststellungen des [X.]. Der genaue Inhalt der Tätigkeit der [X.] kann den kurzen, teils nur stichwortartigen Tätigkeitsbeschreibungen der Beteiligten, die zudem zwischen ihnen im Einzelnen streitig sind, nicht entnommen werden (s. auch oben [X.] 2 c [X.]).

b) Im Rahmen der danach erforderlichen neuen Anhörung hat das [X.] zunächst auf Grundlage des nach § 83 ArbGG von Amts wegen zu ermittelnden näheren Inhalts der Einzeltätigkeiten zu bestimmen, ob eine Gesamt- oder mehrere [X.] vorliegen. Anschließend wird es nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 [X.] zu bewerten haben, ob die Tätigkeit der [X.] nicht die Anforderungen des tariflichen [X.]s der Tarifgruppe 7 [X.] - „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ - erfüllt, was zur Stattgabe des Antrags führen würde. Dabei wird das [X.] folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:

[X.]) Bauen [X.]e wie die der Tarifgruppe 5 [X.] - „Sekretärinnen“ - und der Tarifgruppe 7 [X.] - „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ - aufeinander auf, ist nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s für die erforderliche Wertung, ob sich die Tätigkeit entsprechend den tariflichen Q[X.]lifizierungsmerkmalen der Tarifgruppe 7 [X.] heraushebt, ein Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten der Tarifgruppe 5 [X.] erforderlich ( zu [X.]en etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 18 mwN; 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 127, 305; zu Richtbeispielen 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 24 mwN).

Das [X.] hat bei seiner Entscheidung diesen erforderlichen wertenden Vergleich unterlassen. Feststellungen dazu, welches Maß an „Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit“ für die Sekretärinnen der Tarifgruppe 5 [X.] als „Normalniveau“ im Vergleich zu „Sekretärinnen in besonderer Vertrauensstellung“ besteht, hat es nicht getroffen. Ein solcher Verstoß durch Unterlassung einer denknotwendig durch ein Hervorhebungsmerkmal geforderten Vergleichsbetrachtung verletzt die bei der Subsumtion zu beachtenden Denkgesetze ( [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 127, 305 ).

[X.]) Darüber hinaus sind die Ausführungen des [X.] auch unter Zugrundelegung des eingeschränkten [X.] in der [X.] bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs „besondere Vertrauensstellung“ (dazu etwa [X.] 28. Jan[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 129, 238) nicht rechtsfehlerfrei.

(1) Das Beschwerdegericht ist zwar, nachdem Tarifvertragsparteien den Begriff „besondere Vertrauensstellung“ nicht näher bestimmt haben und es sich weiterhin um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Ausdruck handelt, zutreffend von der allgemeinen Sprachbedeutung ausgegangen (vgl. [X.] 24. März 2010 - 10 [X.] - Rn. 19, [X.]E 134, 34). Danach kann von einer „Vertrauensstellung“ ausgegangen werden, wenn die ausgeübte Position „große Zuverlässigkeit u. Vertrauenswürdigkeit“ erfordert ([X.] [X.] [X.] 3. Aufl. Bd. 9 „Vertrauensstellung“), jedenfalls aber „Zuverlässigkeit u. Verschwiegenheit“ voraussetzt ([X.] Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. „Vertrauensstellung“) und sich derjenige, der die betreffende Person mit dieser Position betraut, sich auf deren Zuverlässigkeit und Loyalität verlassen können muss. Zugleich macht das Adjektiv „besonders“ deutlich, dass es sich um eine „Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit“ handeln muss, die über diejenige, wie sie etwa durch die Verschwiegenheitspflicht als allgemeiner vertraglicher Nebenpflicht gewährleistet und damit auch diejenige, die von einer Sekretärin der Tarifgruppe 5 [X.] erwartet wird, in besonderem Maße hinausgeht.

Weiterhin hat das [X.] im Ansatz rechtsfehlerfrei angenommen, eine besondere Vertrauensstellung könne sich im vorliegenden Verfahren aus dem Umstand ergeben, dass eine als Sekretärin tätige Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Tätigkeit Kenntnis von unternehmensinternen Vorgängen, Informationen und Daten erlangt, die - ggf. aufgrund unternehmensinterner Vorgaben - vertraulich zu behandeln sind (s. auch [X.]/[X.] Eingruppierung bei Handel, Banken und Versicherungen S. 211) und nur einem begrenzten Kreis von weiteren Beschäftigten bekannt sein dürfen. Eine „besondere Vertrauensstellung“ kann sich ggf. auch aus einzelnen anderen Tätigkeiten ergeben, soweit sich dies aus dem Sachvortrag ermitteln lassen sollte.

(2) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des [X.], eine besondere Vertrauensstellung sei nur dann gegeben, wenn der „Umgang mit derartigen Daten“ der Tätigkeit „das Gepräge“ gebe. Das ist - auch entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin - nicht erst dann der Fall, wenn solche Einzeltätigkeiten zeitlich überwiegend anfallen. Für die Erfüllung eines tariflichen [X.]s ist es ausreichend, dass die [X.] innerhalb einer Gesamt- oder Teiltätigkeit in rechtserheblichem Ausmaß Einzeltätigkeiten ausübt, die eine besondere Vertrauensstellung erfordern und anderenfalls keine sinnvolles Arbeitsergebnis erzielt werden kann (allgemein für tarifliche Q[X.]lifizierungsmerkmale [X.] 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - zu III 3 b [X.] der Gründe; ausf. 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43).

Das „Gepräge“ einer Tätigkeit ist nach § 7 Abs. 3 [X.] nur dann maßgebend, wenn bei verschiedenen [X.], die unterschiedlichen Tarifgruppen zugeordnet sind, eine zeitlich nicht überwiegende (Teil-)Tätigkeit gleichwohl für die Bewertung der gesamten Tätigkeit eines Arbeitnehmers ihr „Gepräge“ gibt (zum Begriff krit. [X.] 27. Jan[X.]r 1982 - 4 [X.] - [X.]E 37, 370; zum „Gepräge“ bei der Anwendung des sog. Spezialitätsgrundsatzes 4. Juli 2012 - 4 [X.] - Rn. 29 f. mwN, [X.]E 142, 271). Von einer solchen Fallgestaltung ist das [X.] allerdings gerade nicht ausgegangen.

(3) Entgegen der Auffassung des [X.] kann weder dem Wortlaut noch dem tariflichen Gesamtzusammenhang entnommen werden, lediglich Sekretärinnen, die einen Beschäftigten einer „höheren Hierarchieebene“ unterstützen, könnten eine besondere Vertrauensstellung innehaben. Anders als bei dem [X.] der Tarifgruppe 8 [X.] - „Sekretärinnen der Geschäftsleitung großer Banken“ - haben die Tarifvertragsparteien in den Tarifgruppen 6 bis 7 [X.] für die Tätigkeit von Sekretärinnen (lediglich) weiter gehende q[X.]litative Anforderungen bestimmt. Sie haben davon abgesehen, die Erfüllung eines [X.]s von einer Tätigkeit in einer bestimmten Hierarchieebene der Unternehmensorganisation abhängig zu machen.

(4) Darüber hinaus hat das [X.] den Begriff der „Vertrauensstellung“ unzutreffend bestimmt, indem es ihn mit dem des „besonderen Vertrauens“ gleichgesetzt hat. Eine „Vertrauensstellung“ kann entgegen seiner Auffassung auch einem Berufsanfänger oder einer Arbeitnehmerin, die bisher für einen anderen Arbeitgeber tätig war, übertragen werden. Entgegen der Auffassung des [X.] scheidet eine „besondere Vertrauensstellung“ nicht schon deshalb aus, weil der „Grad der Kenntnis vertraulicher Gegenstände … hinter demjenigen des [X.]s zurückbleibt“. Die besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin, die nach ihrem Berufsbild grundsätzlich eine unterstützende Tätigkeit ausübt, setzt nicht voraus, dass ihr Kenntnisstand unternehmensbezogener vertraulicher Informationen demjenigen der vorgesetzten Person entsprechen muss, die sie durch ihre Tätigkeit unterstützt.

Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin erfordert eine besondere Vertrauensstellung einer Sekretärin auch nicht die „federführende“ Bearbeitung der einzelnen Vorgänge. Diese Anforderung übersieht, dass die [X.] als „Sekretärin“ nach dem Berufsbild (s. dazu ausf. [X.] Berufenet „Sekretär/in“) grundsätzlich unterstützend tätig wird.

(5) Im Hinblick auf das [X.] der „besonderen Vertrauensstellung“ wird das [X.] nach dem derzeitigen Sachstand vor allen Dingen zu ermitteln haben, in welchem Umfang „Sekretärinnen“ der Tarifgruppe 5 [X.] aufgrund ihrer Büro- und vor allem Assistenzaufgaben Kenntnisse von Vorgängen, Informationen und Daten erlangen, die nicht offenbart werden dürfen. Im Rahmen eines wertenden Vergleichs ist zu beurteilen, inwieweit die Arbeitnehmerin im Rahmen ihrer „[X.] für die [X.]“ mit Einzeltätigkeiten befasst ist - etwa bei der administrativen Unterstützung der Personalverwaltung oder bei der Ermittlung von Vertriebszahlen -, die es in einer Gesamtschau der Gesamt- oder der tariflich relevanten [X.] gestatten, von einer besonderen Vertrauensstellung ausgehen zu können (s. auch oben [X.] 3 b [X.] (2)). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch andere Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die zu einer Eingruppierung nach den Tarifgruppen 5 und 6 [X.] führen, Kenntnisse erlangen, die einer besonderen Vertraulichkeit bedürfen. Deshalb kann bei einer wertenden Gesamtbetrachtung eine „besondere Vertrauensstellung“ ggf. nur dann angenommen werden, wenn eine Sekretärin einer [X.] mit vertraulichen Daten sowie Vorgängen in einer Vielzahl von Bereichen befasst und gerade dieser Umstand eine besondere „Loyalität und Zuverlässigkeit“ erfordert, die eine Eingruppierung nach dem [X.] der Tarifgruppe 7 [X.] begründet.

(6) Darüber hinaus wird das [X.] zu beachten haben, dass es entgegen dem Vorbringen der Arbeitgeberin keiner „Rückkopplung“ an das [X.] der Tarifgruppe 7 [X.] bedarf, und deshalb - so deren Argumentation - von einer besonderen Vertrauensstellung nur ausgegangen werden könne, wenn „Aufgaben übertragen sind, die umfassende Kenntnisse, eigene Entscheidungen sowie ein entsprechendes Maß an Verantwortung voraussetzen“. Sind einer bestimmten Tarifgruppe bestimmte Tätigkeiten zugeordnet und übt die Arbeitnehmerin diese aus, bedarf es regelmäßig nicht mehr des Rückgriffs auf die abstrakten [X.]e. Dem entspricht die Regelung in § 7 Abs. 2 [X.]. Auf die allgemeinen Merkmale der Tarifgruppe ist [X.]. nur dann zurückzugreifen, wenn die [X.]e unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können. Die unbestimmten Rechtsbegriffe sind dann im Lichte der Oberbegriffe auszulegen ([X.] 22. September 2010 - 4 [X.] - Rn. 23 mwN; 22. Juni 2005 - 10 [X.] [X.] 4 der Gründe). Diese Voraussetzungen liegen - wie ausgeführt (oben [X.] 3 b [X.]) - für das in Streit stehende [X.] der „besonderen Vertrauensstellung“ nicht vor.

        

    Eylert    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Rupprecht    

        

    Hess    

                 

Meta

4 ABR 16/12

13.11.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Essen, 18. Mai 2011, Az: 6 BV 12/11, Beschluss

§ 99 Abs 1 BetrVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.11.2013, Az. 4 ABR 16/12 (REWIS RS 2013, 1212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1212


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 ABR 16/12

Bundesarbeitsgericht, 4 ABR 16/12, 13.11.2013.


Az. 6 BV 12/11

Arbeitsgericht Essen, 6 BV 12/11, 18.05.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

5 Sa 354/17

7 Sa 661/21

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