Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. 1 StR 169/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 659

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[X.] vom 24. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. November 2005 be-schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Januar 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Brandstiftung verurteilt worden ist; in-soweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Straf-kammer des [X.] zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (Einzelstrafe: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und wegen versuchten Betrugs (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus einem Urteil des [X.] vom 2. September 2002 wegen Brandstif-tung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe), Betrugs in Tateinheit mit [X.] - denfälschung (Einzelstrafe: zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen versuchten Betrugs in drei Fällen (Einzelstrafen: ein Jahr und drei Monate, vier Monate so-wie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision greift der Angeklagte das Urteil zwar umfassend an, wendet sich aber insbesondere gegen seine Verurteilung wegen Brandstiftung. Ob die erneute Verurteilung des Angeklagten wegen Brandstiftung - er war inzwischen Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der betroffenen [X.] bzw. der Komplementär-GmbH - hätte Bestand haben können, erscheint zweifelhaft. Allerdings käme im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache bei entsprechender Vermögenslage der [X.] bzw. der Komplementär-GmbH (Betroffenheit des Stammkapitals durch die Tat - Inbrandsetzung eines Firmengebäudes -) eine Verurteilung wegen Un-treue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in Betracht. Die damalige wirtschaftliche [X.] aufzuklären hätte - wenn dies überhaupt noch möglich gewesen wäre - ei-nes erheblichen Aufwands und einiger Zeit bedurft. Aus prozessökonomischen Gründen und zur Verfahrensbeschleunigung ist es deshalb angemessen, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Brandstiftung gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Mit der [X.] entfällt die für die Brandstiftung verhängte [X.]. Dies entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. Die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). - 4 - Der Senat sieht davon ab, die Sache gemäß § 354 Abs. 1b StPO ins Be-schlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Beim [X.] He-chingen ist ein weiteres Verfahren gegen den Angeklagten anhängig, bei einer anderen Strafkammer, als der, die dieses Verfahren betrieben hat. Über die Eröffnung des Verfahrens ist bereits entschieden. Die Terminierung der [X.] steht an. Im Falle einer Verurteilung wäre die dann zu erwartende Strafe mit allen anderen oben genannten Einzelstrafen gesamtstrafenfähig. Es erscheint deshalb sinnvoll, dass in diesem neuen Verfahren - u.U. nach Über-nahme des zurückverwiesenen Verfahrens - einheitlich über die insgesamt zu bildende neue Gesamtstrafe entschieden wird. [X.]Wahl Boetticher Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 169/05

24.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2005, Az. 1 StR 169/05 (REWIS RS 2005, 659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 659

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