Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 37/18

8. Senat | REWIS RS 2020, 3349

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Gegenstand

Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStG


Leitsatz

Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 09.01.2018 - 1 K 196/16 sowie die Bescheide über die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum ab September 2011 bis 2016, zuletzt vom 29.05.2017 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob für den Zeitraum September 2011 bis 2016 (Streitzeitraum) Zweitwohnungsteuer festzusetzen ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitzeitraum mit Hauptwohnung in [X.] gemeldet. Hier bewohnte er ein Einfamilienhaus. Daneben nutzte der Kläger wegen seiner beruflichen Tätigkeit eine 58 qm große Eigentumswohnung in [X.], in der er seit dem 01.09.2009 mit Nebenwohnung gemeldet war.

3

Der Kläger ist seit dem 15.09.2011 mit [X.] verheiratet. [X.] war nach den Feststellungen des Finanzgerichts ([X.]) im Streitzeitraum nicht in der [X.]undesrepublik Deutschland gemeldet und besaß als [X.] Staatsangehörige zwar ein Visum, aber keine dauerhafte [X.]ufenthaltserlaubnis. [X.] war in Osteuropa berufstätig und hatte einen Wohnsitz an ihrem [X.]rbeitsort in der [X.].

4

[X.]m 20.04.2016 setzte der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) für den Streitzeitraum Zweitwohnungsteuer für die Wohnung in [X.] fest (2011: 148 €, 2012 und 2013: je 444 €), weil er die Voraussetzungen für eine [X.]efreiung von der Zweitwohnungsteuer ab dem 01.09.2011 nicht mehr als gegeben ansah. Ebenfalls mit [X.]escheid vom 20.04.2016 setzte das F[X.] die Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2014 bis 2016 auf jeweils 492 € fest. Der gegen diese Festsetzung der Zweitwohnungsteuer für den Streitzeitraum September 2011 bis 2016 eingelegte Einspruch des [X.] blieb ohne Erfolg.

5

Während des nachfolgenden Klageverfahrens setzte das F[X.] die Zweitwohnungsteuer für den Streitzeitraum mit [X.]escheiden vom 29.05.2017 niedriger fest (140 € für 2011, 420 € für 2012 und 2013, 456 € für 2014 bis 2016).

6

Im Klageverfahren hat der Kläger u.a. vorgetragen, er sei mit seiner Ehefrau am gemeinsamen Hauptwohnsitz in [X.] wohnhaft, auch wenn diese dort nicht gemeldet gewesen sei bzw. sich dort nicht ständig oder überwiegend aufgehalten habe. Ein überwiegender [X.]ufenthalt in [X.] sei weder ihm --dem [X.] noch seiner Ehefrau im Hinblick auf ihre jeweilige [X.]erufstätigkeit in [X.] bzw. in der [X.] möglich gewesen. Eine Meldung seiner Ehefrau mit Hauptwohnsitz in [X.] sei nicht in [X.]etracht gekommen, weil sie keine dauerhafte [X.]ufenthaltserlaubnis, sondern lediglich ein Visum besessen habe. Seine Ehefrau habe sich im Jahr 2011 ab dem 14.12.2011 bis zum Jahresende, im [X.] an 79 Tagen, im Jahr 2013 an 103 Tagen, im Jahr 2014 an 84 Tagen, im Jahr 2015 an 69 Tagen und im Jahr 2016 an 58 Tagen am gemeinsamen Familienwohnsitz in [X.] aufgehalten. Seine Äußerungen gegenüber dem Finanzamt [X.] im Schreiben vom 26.09.2014 im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung seien missverständlich gewesen. Hier hatte der Kläger angegeben, nur mit seinem [X.] in dem gemeinsamen Haus in [X.] gewohnt zu haben, nicht aber mit seiner Ehefrau; diese habe ihren Wohnsitz in der [X.] gehabt und habe sich nur gelegentlich zu "[X.]esuchszwecken" bei ihnen aufgehalten.

7

Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 09.01.2018 - 1 K 196/16 abgewiesen. Die Entscheidung ist nicht veröffentlicht. Die Festsetzung der Zweitwohnungsteuer sei rechtmäßig. Eine Nichterhebung der Zweitwohnungsteuer gemäß § 2 [X.]bs. 5 [X.]uchst. c des [X.]ischen Zweitwohnungsteuergesetzes ([X.]) scheide aus, da es an einer gemeinsamen Hauptwohnung des [X.] und seiner Ehefrau fehle.

8

Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

9

Er beantragt sinngemäß,
das angefochtene [X.]-Urteil sowie die [X.]escheide über die Festsetzung von Zweitwohnungsteuer für den Zeitraum September 2011 bis 2016, zuletzt vom 29.05.2017 aufzuheben.

Das F[X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Es ist der Meinung, die Entscheidung des [X.] sei rechtmäßig.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass eine [X.] von der Zweitwohnungsteuer gemäß § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] ausgeschlossen war, weil es an einer gemeinsamen Hauptwohnung des [X.] und seiner Ehefrau im Sinne dieser Vorschrift fehlte. Das [X.]-Urteil ist daher aufzuheben und der Klage stattzugeben (§ 126 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Das [X.] hat zwar zutreffend erkannt, dass der Kläger im Streitzeitraum in [X.] über eine Zweitwohnung verfügt hat und die [X.]snorm des § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] zur Bestimmung der gemeinsamen Hauptwohnung von Eheleuten auf das Melderecht zurückgreift. [X.]llerdings stellt das Gesetz insoweit lediglich auf das Vorliegen der [X.]en Voraussetzungen, nicht aber auf die tatsächlich erfolgte Meldung ab. Es genügt für die Gewährung der [X.], dass das [X.] die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute und damit [X.] deren Hauptwohnung war.

1. Der Kläger verfügte über eine Zweitwohnung i.S. der §§ 1, 2 [X.]bs. 1 Satz 1, [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] in der Freien und Hansestadt [X.].

a) Nach § 1 [X.] unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in der Freien und Hansestadt [X.] der Zweitwohnungsteuer. Zweitwohnung ist gemäß § 2 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] jede Wohnung im Sinne des [X.]bsatzes 3 der Vorschrift, die dem Eigentümer oder Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des [X.]ischen Meldegesetzes (HmbMG) bzw. des Bundesmeldegesetzes ([X.]) dient. Eine Wohnung dient als Nebenwohnung i.S. des HmbMG bzw. des [X.], wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person bewohnt wird (§ 2 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.]).

Die Regelungen in § 2 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] knüpfen ausdrücklich an die [X.]nmeldung einer Nebenwohnung und an die tatsächliche Nutzung dieser Wohnung durch die angemeldete Person an (vgl. Urteil des [X.] --BFH-- vom 30.09.2015 - II R 13/14, [X.], 569, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 13.04.2011 - II R 67/08, [X.], 90, [X.], 389). [X.]uf das Vorliegen der [X.]en Voraussetzungen der Nebenwohnung kommt es hingegen nicht an (vgl. BFH-Urteile vom 05.03.1997 - II R 28/95, [X.], 243, [X.] 1997, 469, und II R 41/95, [X.], 249; in [X.], 90, [X.], 389).

b) Danach hatte der Kläger in der Freien und Hansestadt [X.] eine Zweitwohnung inne. Er war in der ihm gehörenden und von ihm bewohnten Wohnung mit Nebenwohnung gemeldet.

2. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die vom Kläger in [X.] aus überwiegend beruflichen Gründen genutzte Wohnung nicht gemäß § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] von der Zweitwohnungsteuer befreit war. Es hat die rechtlichen Maßstäbe verkannt, nach denen das Vorliegen einer gemeinsamen Hauptwohnung von Eheleuten im Sinne der [X.]sregelung zu bestimmen ist.

a) Gemäß § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] gilt § 2 [X.]bs. 1 [X.] nicht für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt [X.] belegen ist. Erfüllt eine Wohnung in [X.] diese Voraussetzungen, gilt sie nicht als Zweitwohnung, mit der Folge, dass Zweitwohnungsteuer nicht anfällt (BFH-Urteil in [X.], 569).

§ 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] gewährt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die [X.] von der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer wegen der bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen (vgl. z.B. § 1353 [X.]bs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der durch das [X.]useinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort hervorgerufenen Belastungen (vgl. BFH-Urteil in [X.], 569; Beschluss des [X.] vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, [X.] 2017, 172).

b) Die [X.]svorschrift des § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht (so im Ergebnis auch BFH-Urteil in [X.], 569). Maßgeblich ist, ob die [X.]en Voraussetzungen für die [X.]nnahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.

aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.]. Dieser knüpft nicht an eine tatsächliche Meldung, sondern ausdrücklich (nur) an den Familienstand, das nicht dauernd getrennt Leben und an die auswärtige Lage der gemeinsamen Wohnung der Eheleute bzw. der Familie an. Der Gesetzgeber greift insoweit zwar auf den [X.]en Begriff der Hauptwohnung zurück, verzichtet dabei jedoch bewusst auf die [X.]nknüpfung an eine tatsächliche Meldung. Bestätigt wird diese [X.]uslegung durch die Tatsache, dass der Gesetzgeber --abweichend [X.] (vgl. § 2 [X.]bs. 4 [X.]) ausdrücklich auf eine entsprechende Meldung abstellt. Der Gesetzesbegründung (vgl. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt [X.], Drucks 18/3627, S. 2) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass es zur Bestimmung der gemeinsamen Hauptwohnung auf die tatsächliche Meldung ankommt. Vielmehr ist auch hier lediglich davon die Rede, dass die außerhalb [X.]s belegene Ehe- bzw. Familienwohnung [X.] die Hauptwohnung ist.

bb) Ein anderes Normverständnis ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gesetzesbegründung auf den [X.]-Beschluss vom 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 ([X.] 114, 316) Bezug nimmt. Denn die Bezugnahme lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die Steuerbefreiung nach § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] ausschließlich auf die vom [X.] entschiedenen Fallgestaltungen beschränken wollen, zumal das [X.] in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat, ob [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. auch BFH-Urteil in [X.], 569).

cc) Dementsprechend kann § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] nicht dahin verstanden werden, dass die [X.] der Erwerbswohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten von der Zweitwohnungsteuer eine tatsächliche Meldung (auch) des Ehepartners in der von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnung voraussetzt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die [X.]en Voraussetzungen für die [X.]nnahme einer Hauptwohnung beider Ehegatten vorliegen. Dabei besteht eine entsprechende Meldepflicht, die durch das Beziehen einer Wohnung ausgelöst wird, unabhängig davon, ob die Person die Wohnung in rechtlich zulässiger Weise bewohnt. Die meldepflichtige Person muss sich daher auch dann fristgerecht anmelden, wenn sie eine etwa erforderliche [X.]ufenthaltserlaubnis nicht besitzt (vgl. [X.] --[X.]--, [X.] zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes vom 28.10.2015 - V II 2 - 20104/140#12, B[X.]nz [X.], Tz 17.1.2.; vgl. [X.] in [X.], [X.], § 17 Rz 9; [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze, [X.] § 17 Rz 1; vgl. [X.], Beschluss vom 28.03.2018 - 17 L 520/18, juris).

dd) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] setzt die [X.]nwendung des § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] auch nicht zwingend das Vorliegen einer [X.]en Zwangslage voraus (vgl. zum Begriff der [X.]en Zwangslage z.B. [X.]-Beschluss in [X.] 114, 316). Dies folgt bereits daraus, dass § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] die aus überwiegend beruflichen Gründen in [X.] gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung der Nebenwohnung von der Zweitwohnungsteuer befreit (vgl. BFH-Urteil in [X.], 569). Damit gewährt die Vorschrift die [X.] nicht nur dann, wenn der verheiratete Nutzer die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung aufgrund der [X.]en Bestimmungen (vgl. § 22 [X.]bs. 1 [X.]) nicht zum Hauptwohnsitz bestimmen und damit der Zweitwohnungsteuer entgehen kann, sondern auch dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort nicht vorwiegend genutzt wird und aus diesem Grunde keine [X.]e Zwangslage besteht (vgl. hierzu im Ergebnis BFH-Urteil in [X.], 569).

c) Die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten i.S. des § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] bestimmt sich im Streitfall demnach unter Rückgriff auf die Bestimmungen des HmbMG (gültig bis 31.10.2015) bzw. des [X.] (gültig ab 01.11.2015) und somit danach, ob die Wohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie bzw. Eheleute ist.

Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, ist gemäß § 21 [X.]bs. 1 [X.] bzw. § 15 [X.]bs. 1 HmbMG eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners (§ 21 [X.]bs. 2 [X.], § 15 [X.]bs. 2 HmbMG), Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland (§ 21 [X.]bs. 3 [X.], § 15 [X.]bs. 3 HmbMG). Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (vgl. § 15 [X.]bs. 2 Satz 2 HmbMG, § 22 [X.]bs. 1 [X.]; vgl. zur Hauptwohnung bei Verheirateten auch Urteil des [X.] vom 20.03.2002 - 6 [X.] 12/01, [X.] 2002, 2579, noch zum Melderechtsrahmengesetz; [X.] des [X.] in B[X.]nz [X.], Tz 22.1.; vgl. auch BFH-Urteil in [X.], 569). In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt (§ 22 [X.]bs. 3 [X.], § 15 [X.]bs. 2 Satz 5 HmbMG).

3. Das [X.] ist bei der Bestimmung der gemeinsamen Hauptwohnung von anderen Grundsätzen ausgegangen. Seine Entscheidung war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Voraussetzungen der [X.]svorschrift des § 2 [X.]bs. 5 Buchst. c [X.] liegen im Streitfall vor, da die dargelegten [X.]en Voraussetzungen für die [X.]nnahme einer gemeinsamen Hauptwohnung der Eheleute in [X.] gegeben waren. Der Klage war daher stattzugeben.

[X.]usgehend von den Feststellungen des [X.] war das [X.] [X.] die gemeinsame Hauptwohnung des [X.] und der B.

Diese Wohnung haben die Eheleute in den Streitjahren gemeinsam genutzt. Die Wohnung in [X.] ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Eheleute. [X.]uch wenn die Ehefrau des [X.] nicht durchgehend in [X.] gelebt hat, sondern ihre dortigen [X.]ufenthalte aus beruflichen Gründen zeitlich begrenzt waren, folgt hieraus nicht, dass sie sich dort --anders als dies typischerweise bei Eheleuten der Fall [X.] nur besuchsweise aufgehalten hat.

[X.]llein der Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung zunächst mitgeteilt hatte, seine Ehefrau habe ihren Wohnsitz in der [X.] und halte sich nur gelegentlich zu Besuchszwecken bei ihm und seinem [X.] in [X.] auf, steht dem nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich um eine von einem steuerlichen Laien in einem anderen steuerlichen Kontext getätigte [X.]ussage. Ihr ist daher in Bezug auf die hier streitgegenständliche Frage keine entscheidende Bedeutung beizumessen.

Die Tatsache, dass B in [X.] nicht gemeldet war, steht der Einordnung als eheliche Hauptwohnung i.S. von § 22 [X.]bs. 3 [X.], § 15 [X.]bs. 2 Satz 5 HmbMG --wie dargelegt-- ebenfalls nicht entgegen. Eine Meldepflicht der Ehefrau des [X.] in der ehelichen Hauptwohnung in [X.] bestand, auch wenn diese keine [X.]ufenthaltserlaubnis besaß.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 [X.]bs. 1 [X.]O.

5. Der Senat hat es als sachgerecht erachtet, durch Gerichtsbescheid (§ 90a [X.]bs. 1 [X.]O) zu entscheiden.

Meta

VIII R 37/18

16.06.2020

Bundesfinanzhof 8. Senat

Urteil

vorgehend FG Hamburg, 9. Januar 2018, Az: 1 K 196/16, Urteil

§ 2 Abs 5 Buchst c ZwWoStG HA, § 21 BMG, § 15 MeldeG HA, § 22 BMG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 37/18 (REWIS RS 2020, 3349)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3349


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 K 196/16

Finanzgericht Hamburg, 1 K 196/16, 09.01.2018.


Az. VIII R 37/18

Bundesfinanzhof, VIII R 37/18, 16.06.2020.


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