Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 206/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 270

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 206/05 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und Dr. [X.] am 13. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]eil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 29. Sep-tember 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 363.619,53 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. 1 [X.] Im Blick auf die nachfolgend unter 1. bis 3. erörterten, von dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zur Prüfung gestellten Zulassungsfragen ist bereits den Darlegungserfordernissen nicht genügt, weil Ausführungen dazu fehlen, aus welchen Gründen, in wel-chem Umfang und von welcher Seite die jeweilige Rechtsfrage umstritten ist ([X.], 182, 191). 2 - 3 - 1. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, dass das [X.] die Grundsätze über die [X.] von Verkehrs- und Pro-zessanwalt zugrunde gelegt hat, fehlt es außerdem an der gebotenen [X.] der Entscheidungserheblichkeit des [X.] ([X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 831 f). Da die Einschaltung eines Verkehrsanwalts die Sorgfaltspflichten des [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 28. Juni 1990 - [X.] ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1243 f), jedenfalls im Vergleich zu einer Alleinvertretung nicht erhöht, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich diese Rechtsanwendung zum Nachteil des [X.] ausgewirkt haben soll. 3 2. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde ein beschränktes Mandat [X.], übersieht sie, dass das Berufungsgericht von einer derartigen Gestal-tung ausgegangen ist. Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstrich-terlichen Rechtsprechung angenommen, daß der Kläger als Prozessanwalt im Rahmen des beschränkten Mandats nicht der rechtlichen Prüfung des ihm von dem Verkehrsanwalt im Entwurf mitgeteilten Schriftsatzes enthoben war ([X.], [X.]. v. 28. Juni 1990 aaO S. 1243; Sieg in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], [X.] der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 212). 4 3. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde den von dem [X.] im Blick auf den Zurechnungszusammenhang befürworteten [X.] ([X.]Z 123, 311, 319). Entgegen der Auffassung des [X.] bestand im Verhältnis zu der versäumten Antragsreduzierung keine Alternative, den Rechtsnachteil durch ein anderes prozessuales Vorgehen zu vermeiden. 5 - 4 - I[X.] Vergeblich rügt der Kläger einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 6 1. Das Berufungsgericht hat das als übergangen gerügte Vorbringen, ein Schaden der [X.] sei wegen der mit der Streithelferin zu 1 vereinbarten Erstattung der Prozesskosten nicht entstanden, tatsächlich zur Kenntnis ge-nommen. Es hat diesen Sachvortrag aber mit der zutreffenden Begründung als nicht erheblich erachtet, dass die Ersatzpflicht des Schädigers jedenfalls nicht infolge eines auf Ausgleich der Vermögensbeeinträchtigung gerichteten An-spruchs des Geschädigten gegen einen [X.], der - wie nachfolgend unter 2. b) erörtert - im Streitfall ohnehin nicht gegeben ist, entfällt ([X.]Z 120, 261, 268; [X.], [X.]. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 62/00, [X.], 1507, 1509; [X.], [X.]. v. 19. Juli 2001 - [X.] ZR 246/00, [X.], 1868 f). 7 2. Fehl geht die Rüge, der Schadensersatzanspruch der [X.] sei nicht aufrechnungsfähig, weil der Kläger die Einrede erhoben habe, nur Zug um Zug gegen Abtretung der der [X.] gegen die Streithelferin zu 1 zustehen-den Freistellungsansprüche seiner Ersatzpflicht nachkommen zu müssen. 8 a) Zum einen hat der Kläger, wie dem von der Nichtzulassungsbe-schwerde in Bezug genommenen Sachvortrag zu entnehmen ist, eine solche Einrede nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er lediglich darauf hingewiesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, "vorrangig die Zwangsvollstreckung gegen die Streithelferin zu betreiben oder doch jedenfalls etwaige Freistellungsansprü-che gegen die Streithelferin an die klägerische Sozietät abzutreten." Da der Kläger mehrere Handlungsalternativen in den Raum gestellt und sogar in erster Linie eine Rückgriffspflicht gegen die Streithelferin zu 1 geltend gemacht hat, 9 - 5 - fehlt es an einem Sachvortrag, der den eindeutigen Rückschluss auf die Erhe-bung der Einrede gestattet. b) Zum anderen bestand eine solche Einrede nicht; deswegen ist das Vorbringen auch nicht entscheidungserheblich. 10 aa) Zwar hat die Streithelferin zu 1 der [X.] zugesagt, die ihr aus der Führung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entste-henden Prozesskosten zu erstatten. Die Vereinbarung ist jedoch aufgrund einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung ([X.]Z 137, 69, 72; [X.], [X.]. v. 17. Mai 2004 - [X.], [X.], 1286) ersichtlich dahin zu verstehen, dass die Streithelferin zu 1 nur die infolge einer sachgerechten Pro-zessführung erwachsenen, aber nicht solche Kosten, die durch einen vorwerf-baren Anwaltsfehler verursacht sind, zu tragen hat. Darum ist ein an den Kläger abtretbarer Anspruch bereits nicht gegeben. 11 bb) Selbst wenn die Beklagte von der Streithelferin zu 1 Ausgleich sämt-licher Prozesskosten beanspruchen könnte, wäre die Beklagte analog § 255 BGB verpflichtet, Zug um Zug gegen Erstattung dieser Kosten den ihr gegen den Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch an die Streithelferin zu 1 abzutreten. Denn die Streithelferin zu 1 ist als ferner stehende Haftende nur gegen Abtretung der Ansprüche gegen den mit dem [X.] näher verbundenen Kläger zur Leistung verpflichtet ([X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 255 Rn. 3 m.w.[X.]). Demgegenüber könnte der für den Schadensein-tritt unmittelbar verantwortliche Kläger nach Erfüllung seiner Verpflichtung von 12 - 6 - der [X.] nicht Abtretung ihres gegen die Streithelferin zu 1 gerichteten Ausgleichsanspruchs verlangen. Dr. [X.] [X.] [X.] Prof. Dr. Gehrlein Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 O 457/03 - [X.], Entscheidung vom 29.09.2005 - 28 U 212/04 -

Meta

IX ZR 206/05

13.12.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. IX ZR 206/05 (REWIS RS 2007, 270)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 270

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28 U 212/04

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