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Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2021 verkündete Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 11. März 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die gegen diesen Bescheid vom Kläger erhobene Klage hat der [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2021 abgewiesen.
Auf Antrag des [X.] hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des [X.]s mit Beschluss vom 16. August 2022 zugelassen. Dieser mit Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss ist dem Kläger am 15. September 2022 zugestellt worden.
Der Kläger hat die Berufung nicht begründet. Hierauf und auf die deshalb anzunehmende Unzulässigkeit ist der Kläger mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 hingewiesen worden, ohne hierzu in der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ist der Kläger zudem auf die Absicht des Senats hingewiesen worden, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen. Eine Reaktion des [X.] ist erneut innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt.
II.
1. [X.] ist nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen, da der Kläger sie nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet hat (§ 112e Satz 2 [X.], § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Die Zustellung war am 15. September 2022 erfolgt, weshalb die Begründungsfrist am Montag, den 17. Oktober 2022 abgelaufen ist (vgl. § 112e Satz 1 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB).
2. Der Senat konnte nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 2 Satz 2 und 3 [X.] über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem er den Kläger hierzu zuvor gehört hatte.
3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Limperg |
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Remmert |
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Liebert |
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Kau |
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Schäfer |
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Meta
20.02.2023
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend BGH, 16. August 2022, Az: AnwZ (Brfg) 52/21, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2023, Az. AnwZ (Brfg) 52/21 (REWIS RS 2023, 1280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 1280
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 18/22 (Bundesgerichtshof)
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Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung nach …
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