Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. AnwZ (Brfg) 9/23

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2023, 4443

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit Urteil vom 14. Dezember 2022, dem Kläger zugestellt am 20. Januar 2023, als unbegründet abgewiesen.

2

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. März 2023 hat er darum gebeten, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis zum 28. April 2023 zu verlängern. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 24. März 2023 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist und nunmehr Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bestehen. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. April 2023 eingeräumt. Auf den Antrag des [X.] vom 21. April 2023 wurde diese Frist bis zum 15. Mai 2023 verlängert. Der Kläger hat auch innerhalb der verlängerten Frist nicht Stellung genommen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist ebenfalls nicht eingegangen.

II.

3

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.

4

Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Danach lief die Begründungsfrist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Variante 1 BGB am 20. März 2023 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.

III.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Schoppmeyer     

  

Grüneberg     

  

Ettl

  

Lauer     

  

Niggemeyer-Müller     

  

Meta

AnwZ (Brfg) 9/23

22.06.2023

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 14. Dezember 2022, Az: BayAGH I - 1 - 1/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. AnwZ (Brfg) 9/23 (REWIS RS 2023, 4443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4443

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.