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Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 14. Dezember 2022 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger ist seit dem [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2021 widerrief die Beklagte die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der [X.] mit Urteil vom 14. Dezember 2022, dem Kläger zugestellt am 20. Januar 2023, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2023 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 20. März 2023 hat er darum gebeten, die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bis zum 28. April 2023 zu verlängern. Der Kläger wurde mit Verfügung vom 24. März 2023 darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist und nunmehr Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung bestehen. Gleichzeitig wurde dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme bis zum 21. April 2023 eingeräumt. Auf den Antrag des [X.] vom 21. April 2023 wurde diese Frist bis zum 15. Mai 2023 verlängert. Der Kläger hat auch innerhalb der verlängerten Frist nicht Stellung genommen. Eine Begründung des Zulassungsantrags ist ebenfalls nicht eingegangen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung war gemäß § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen.
Der Kläger hat die Antragsbegründungsfrist versäumt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags beträgt nach § 112e Satz 2 [X.] i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Danach lief die Begründungsfrist gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Variante 1 BGB am 20. März 2023 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].
Schoppmeyer |
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Grüneberg |
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Ettl |
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Lauer |
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Niggemeyer-Müller |
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Meta
22.06.2023
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Beschluss
Sachgebiet: False
vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 14. Dezember 2022, Az: BayAGH I - 1 - 1/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2023, Az. AnwZ (Brfg) 9/23 (REWIS RS 2023, 4443)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 4443
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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