Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. XI ZR 64/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2999

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 64/06 vom 9. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] [X.], [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] am 9. Juli 2007 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 25. Januar 2006 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Kläger zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO). Gründe: Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden vom 28. März 2007 (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). 1 Die Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Mai 2007 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung. Die Gesellschafter sind an die 2 - 3 - [X.] vom 28. April 1989 und vom 13. September 1999 über die Kreditaufnahme und die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse gebunden. Dass die [X.] nicht gegen das [X.] verstoßen, liegt auf der Hand.
[X.] [X.] Ellenberger [X.]

Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.06.2005 - 1 O 5641/03 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 445/05 -

Meta

XI ZR 64/06

09.07.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2007, Az. XI ZR 64/06 (REWIS RS 2007, 2999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2999

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