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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 294/07 vom 29. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Februar 2007 wird als unbegründet verworfen, mit der Maßga-be, dass die gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und elf Monate ermäßigt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 3 StPO). [X.] [X.]
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29.08.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2007, Az. 2 StR 294/07 (REWIS RS 2007, 2247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2247
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