Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IX ZB 45/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1418

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
IX ZB 45/14

vom

12. November 2014

in dem
Restitutionsklageverfahren

-
2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den
Vorsitzenden Richter Prof. [X.], die Richterin [X.], die
Richter Dr. Pape, Grupp
und die Richterin Möhring

am 12. November
2014
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines [X.] für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. September
2014
wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 18.
September 2014 hat der Senat eine Rechtsbe-schwerde des [X.] als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Ferner hat er einen Antrag auf Beiordnung eines [X.] für die (erneute) Einlegung einer Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Ablauf der Notfrist des §
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO aus-sichtslos sei. Insbesondere könne dem Restitutionskläger keine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt werden, weil der Antrag auf Beiordnung ei-nes [X.] nicht innerhalb der vorgenannten Frist
beim [X.] eingegangen sei.

Nunmehr begehrt
der Restitutionskläger die Beiordnung eines [X.] zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 1
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18.
September 2014. Zur Begründung des Antrags führt er aus, er habe sich in einem schuldlosen Rechtsirrtum über die Rechtsmittelzuständigkeit des Bun-desgerichtshofs befunden
und deshalb die Notfrist des §
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO nicht wahren können.

II.

Der Antrag auf Beiordnung eines [X.] ist
abzulehnen. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, soweit sie die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig zum Gegenstand haben soll. Zur Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bestellung eines [X.] ist die
Vertretung durch einen bei dem
[X.] zugelassenen Rechts-anwalt nicht geboten.

1. [X.] ist nicht wegen Versäumung der Notfrist des §
575 Abs.
1 Satz 1 ZPO verworfen worden, sondern mangels Postulationsfä-higkeit des die Beschwerde einlegenden [X.] des Restitutionsklä-gers. Dagegen wendet sich der
Restitutionskläger nicht. Er macht nicht geltend, der Senat habe unter Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG die Postulationsfähig-keit seines [X.] übersehen.

2. Für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bei-ordnung eines [X.] ist die Vertretung durch einen bei dem
Bundesge-richtshof zugelassenen Anwalt nicht geboten

78b Abs.
1 iVm §
78 Abs.
1 Satz 3 ZPO). Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines [X.] abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt (§
78b Abs.
2 ZPO). Für diese besteht
kein Anwaltszwang, weil Gegenstand des abgelehnten An-3
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trags gerade die Behauptung der [X.] ist, keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Aus diesem Grund besteht auch kein An-waltszwang im hier
vorliegenden Fall, dass eine
sofortige Beschwerde nicht statthaft ist und dem Antragsteller nur
die Anhörungsrüge verbleibt ([X.], [X.] vom 24.
März 2011 -
I
ZA 1/11, NJW-RR 2011, 640 Rn.
3).

Überdies ist die
beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit
aussichts-los.
Zur Einlegung eines Rechtsmittels kann zwar ein Notanwalt [X.] auch dann noch beigeordnet werden, wenn der Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingeht. Der verspätete Eingang darf jedoch nicht auf einem Verschulden der [X.] beruhen. Außerdem muss der Antrag innerhalb der Frist des §
234 ZPO nachgeholt werden. Insoweit gilt nichts anderes als für den [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. [X.], Beschluss vom 31.
August 2005 -
XII
ZB 116/05, [X.], 166, 167; vom 2.
April 2008 -
XII
ZB 131/06, [X.], 760). Vorliegend ist
die Frist des §
234 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht eingehalten. Der angebliche Rechtsirrtum über die Rechtsmit-telzuständigkeit des [X.] war bereits durch den Hinweis des fälschlich angegangenen Oberlandesgerichts behoben, der den Restitutions-

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kläger am 17.
Juli 2014 dazu veranlasste, "Verweisung" an den Bundesge-richtshof zu beantragen. Der (erste) Antrag auf Beiordnung eines [X.] datiert vom 18.
August 2014
und ist am 21.
August 2014 hier eingegangen.

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2008 -
244 [X.] 27795/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 03.06.2014 -
20 S 18187/13 -

Meta

IX ZB 45/14

12.11.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IX ZB 45/14 (REWIS RS 2014, 1418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1418

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