Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. V ZA 1/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5653

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Gegenstand

Wohnungseigentum: Nutzung eines Hobbyraums zu Wohnzwecken


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die [X.]eklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft und Eigentümer einer Wohnung sowie eines im Untergeschoss der Wohnanlage gelegenen, in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum bezeichneten Raums. Sie leben in ihrer Wohnung mit drei Kindern, von denen zwei im Hobbyraum übernachten.

2

Die Klägerin nimmt die [X.]eklagten auf Unterlassung dieser Nutzung des [X.] in Anspruch. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Revision mit der [X.]egründung zugelassen, es sei bislang nicht höchstrichterlich entschieden, ob die Nutzung einer in der Teilungserklärung als Hobbyraum bezeichneten Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken zulässig sei. Die [X.]eklagten beantragen die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision.

II.

3

Das [X.]erufungsgericht meint, bei der in der Teilungserklärung enthaltenen [X.]ezeichnung als Hobbyraum handele es sich um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Eine abweichende Nutzung sei deshalb nur zulässig, wenn sie bei typisierender [X.]etrachtung nicht mehr störe oder beeinträchtige als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung. Letzteres sei bei der Nutzung eines [X.] zu Wohnzwecken nicht der Fall, da die Wohnnutzung eine intensivere und konfliktträchtigere Nutzung darstelle. Ob diese durch Familienmitglieder des Eigentümers einer in demselben Gebäude gelegenen Wohnung oder durch Dritte erfolge, sei unerheblich. Ebenso wenig komme es darauf an, ob es im konkreten Fall [X.]eeinträchtigungen gebe. Dass die [X.]eklagten eine behördliche Genehmigung für die Nutzungsänderung erhalten hätten, sei im Verhältnis zu der Eigentümergemeinschaft ohne [X.]edeutung. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei weder verjährt noch verwirkt.

III.

4

Der Antrag auf [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Ist die Revision, wie hier, von dem [X.]erufungsgericht zugelassen worden, fehlt die Erfolgsaussicht, wenn sie nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 27. September 2007 - [X.], juris). So liegt es hier.

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegt nicht vor. Der Umstand, dass der [X.] zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage noch nicht Stellung genommen hat, rechtfertigt die Zulassung der Revision für sich genommen nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Rechtsfrage umstritten ist oder dass ihr ein verallgemeinerungsfähiger Sachverhalt zugrunde liegt, für dessen [X.]eurteilung es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. näher Senat, [X.]eschluss vom 27. März 2003 -V [X.], [X.], 288, 291 f.). [X.]eides ist hier nicht der Fall.

6

Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass die Nutzung eines in der Teilungserklärung als Teileigentum und Hobbyraum ausgewiesenen Raums zu (nicht nur vorübergehenden) Wohnzwecken unzulässig ist (vgl. [X.]ayObLG, NJW-RR 1991, 139; [X.], 925; [X.]ayObLGR 2005, 2; [X.], [X.] 2000, 296, 297; [X.], [X.], 219, 220; [X.], [X.], 302; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 13 Rn. 26 u. 40; [X.]/[X.], 5. Aufl., § 15 [X.] Rn. 12; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 14 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 15 [X.] Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 3. Aufl., § 14 Rn. 16; [X.]/[X.], [X.], § 15 Rn. 187, 193; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9. Aufl., § 15 Rn. 6 f.; [X.]/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 9. Aufl., Teil [X.] Rn. 70; vgl. auch [X.]ayObLG [X.], 33 sowie Senat, Urteil vom 26. September 2003 - [X.], NJW 2004, 364 u. Urteil vom 15. Januar 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 667 Rn. 5). Überwiegend wird dies damit begründet, dass eine Nutzungsbeschränkung mit Vereinbarungscharakter vorliege, bei der eine abweichende Nutzung nur zulässig sei, wenn sie bei typisierender [X.]etrachtungsweise nicht mehr störe als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum, und dass dies bei einer Wohnnutzung nicht anzunehmen sei. Teilweise wird darauf abgestellt, dass die Wohnungseigentümer durch eine solche Nutzungsbeschränkung den gesetzlichen Maßstab des § 14 Nr. 1 [X.] konkretisiert hätten und deshalb generell keine andere Nutzung hinnehmen müssten (Jennißen/Weise, [X.], 2. Aufl., § 15 Rn. 19d, 19e und 37 f.).

7

2. Auch die weitere Voraussetzung für eine Zurückweisung nach § 552a Satz 1 ZPO - die Erfolglosigkeit der beabsichtigten Revision im Endergebnis - ist gegeben. Das [X.]erufungsgericht nimmt auf der Grundlage der unter 1. dargestellten allgemeinen Auffassung ohne Rechtsfehler an, dass die [X.]eklagten verpflichtet sind, die Nutzung ihres [X.] zu Wohnzwecken zu unterlassen, ohne dass es darauf ankommt, dass die Wohn- bzw. Schlafnutzung im konkreten Fall (derzeit) möglicherweise nicht störend ist. Zutreffend legt es seiner Entscheidung dabei zugrunde, dass die behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Raums im Verhältnis der Parteien untereinander ohne [X.]edeutung und dass der Unterlassungsanspruch weder verwirkt noch verjährt ist. Letzteres folgt bereits daraus, dass die Verjährungsfrist bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt (vgl. § 199 Abs. 5 [X.] sowie [X.]/[X.], [X.], 70. Aufl., § 199 Rn. 23).

Krüger                                        Stresemann                                          Czub

                       Roth                                                  Weinland

Meta

V ZA 1/11

16.06.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend LG Stuttgart, 2. Dezember 2010, Az: 2 S 50/09

§ 10 WoEigG, § 15 WoEigG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2011, Az. V ZA 1/11 (REWIS RS 2011, 5653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5653

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