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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 27/14
vom
21. Mai 2015
in der Abschiebungshaftsache
-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 21.
Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, den Richter Dr.
Czub, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland und den Richter Dr.
Kazele
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des [X.] vom 10. Dezember
2014 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Betroffene hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan, weil er die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht hat
(§ 76 FamFG [X.]. § 114 Abs.
1 Satz 1, § 117 Abs. 4 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die
Einreichung dieser Erklärung (oder einer
gleichwertigen Bescheinigung des Aufenthaltsstaats)
grundsätzlich auch nach erfolgter Abschiebung
erforderlich; die Bezugnahme auf die in der Beschwerdeinstanz eingereichte Erklärung reicht nicht aus, wenn sich
wie hier
infolge der Abschiebung die Verhältnisse geändert haben (Beschluss vom 14. Oktober 2010
[X.], NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011
V ZB
320/10, juris Rn. 7). Besondere Gründe, die den
Betroffenen an dem Nachweis hindern könnten
(dazu Senat, Beschluss vom
1
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3
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14. Oktober 2010
[X.], NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12; Beschluss vom 3.
Februar 2011
V
ZB
320/10, juris Rn. 11),
hat dieser nicht dargelegt.
Stresemann
Czub
[X.]
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.07.2014 -
160 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 10.12.2014 -
10 [X.]/14 -
Meta
21.05.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2015, Az. V ZA 27/14 (REWIS RS 2015, 10735)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 10735
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