Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. V ZA 2/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5617

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 2/12

vom

14. Juni 2012

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am
14. Juni 2012
durch den [X.] [X.] [X.], [X.] Lemke
und
Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch
und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von [X.] für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 2. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist nach § 76 Abs.
1 FamFG [X.]. § 114 und § 117 Abs. 4 ZPO und § 1 [X.]. der Anlage 1 [X.] unbegründet, weil der Betroffene seine Bedürftigkeit nicht in der vorge-schriebenen Weise dargelegt hat.

Der Betroffene hat sich auf seine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 3. Mai 2011 bezogen. Eine solche [X.] genügt in der [X.] nur,
wenn sie unmissverständ-lich ist und Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind (Senat, Beschlüsse
vom 7. Oktober 2004

[X.], [X.], 1961,
vom 14.
Oktober 2010

V ZB 214/10, [X.] 2011, 41
Rn. 4
und vom 9. Juni 2011

[X.]/10, juris Rn. 11 insoweit nicht in NJW 2011, 3450). So verhält es sich hier jedoch nicht. Aufgrund der Abschiebung nach [X.] am 27. Juli 2011
haben sich die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen vor Erhe-bung der Rechtsbeschwerde grundlegend verändert. Eine Erklärung des Be-1
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-
3
-
troffenen hierzu, von der auch unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes zumindest grundsätzlich nicht abzusehen ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 aaO Rn. 10
f.), liegt nicht vor.
Sie wird auch nicht durch die Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten ersetzt, die sich zudem in [X.] allgemeinen, nicht näher belegten Vermutung erschöpft.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2011 -
11 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 02.12.2011 -
9 [X.] -

Meta

V ZA 2/12

14.06.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2012, Az. V ZA 2/12 (REWIS RS 2012, 5617)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5617

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