Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 4 StR 125/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3874

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[X.] vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2005 im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint und die Strafe der Vorschrift des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte seine finanzielle Situation durch die Begehung eines [X.] verbessern. Er wartete zunächst, bis verschiedene Kunden die ihm für einen Überfall günstig erscheinende [X.] verlassen hatten. Sodann betrat er, abgesehen von einer Schirmmütze un-2 - 3 - maskiert, die Bank und bedrohte die Kassiererin mit einer ungeladenen Pistole des Fabrikats Crvena Zastava - [X.]. 9 mm -, wobei er die Waffe in [X.] der Frau hielt. Unter dem Eindruck der Bedrohung händigte ihm die Kassiererin, die befürchtete, durch einen Bauchschuss würde ihr eine äußerst qualvolle und wahrscheinlich letztendlich tödliche Verletzung zugefügt werden, insgesamt 9.750 Euro aus. Anhand der von der Überwachungskamera gefertigten Lichtbil-der konnte der Angeklagte alsbald identifiziert und etwa einen Monat nach der Tat festgenommen werden. [X.] [X.] hat keinen Bestand, weil dessen Begründung Rechtsfehler aufweist, die sich nicht ausschließbar auf die Höhe der erkannten Strafe ausgewirkt haben können. 3 1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das [X.] "die erheb-liche kriminelle Energie", die bei der Vorbereitung der Tat zum Ausdruck ge-kommen sei, strafschärfend berücksichtigt hat. Eine solche ist - worauf auch der [X.] in seiner Antragsschrift hingewiesen hat - durch die [X.] nicht belegt. 4 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich ein früheres Strafverfahren, das erst etwa ein halbes Jahr vor der Tat nach mehrjähriger Dauer mit einem Frei-spruch beendet worden war, nicht zur Warnung dienen lassen. In jenem [X.] war der Angeklagte vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung einer Prostituierten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, nachdem eine 5 - 4 - zunächst erfolgte Verurteilung auf seine Sprungrevision aufgehoben worden war. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.] ein früheres Strafverfahren eine bei der Strafzumessung [X.] Warnfunktion auch dann entfalten, wenn es mit einer Einstellung nach § 170 Abs. 2, §§ 153 ff. oder § 260 Abs. 3 StPO oder - wie hier - gar mit einem Freispruch geendet hat (vgl. BGHSt 25, 64 m.w.N.; [X.] 1954, 151; [X.] 1979, 635 m.w.N.; StV 1991, 64; NStZ-RR 2005, 72; vgl. auch [X.] in [X.]. § 46 [X.]. 158, 165, 166; [X.]/[X.] 53. Aufl. § 46 [X.]. 41; [X.], Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. [X.]. 367). Dies wird damit [X.], dass auch ein Verfahren, welches nicht mit einer Bestrafung endet, dem Täter die Folgen strafbaren Verhaltens vor Augen führe. Sein Handlungs-unrecht wiege deswegen schwerer, wenn er trotz dieser Warnung eine Straftat begeht (vgl. BGHSt 25, 64 m.w.N.; ablehnend [X.] NJW 1960, 449; kri-tisch [X.] in [X.] § 46 [X.]. 43). 6 Dies erscheint im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 [X.] bedenklich. Hinzu kommt, dass das Verfahren im vorliegenden Fall einen völlig anders gearteten Schuldvorwurf betraf. 7 3. Entgegen der Ansicht der Revision und des [X.]s liegt dagegen ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB nicht vor. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] die Tatsache der Verwendung einer echten, wenn auch ungeladenen Schusswaffe, die im Urteil als schwere und große Pistole beschrieben wird, die schon optisch auf Grund ihrer Maße einen besonders bedrohlichen Eindruck macht, und die dadurch verursachten Folgen für das Opfer strafschärfend berücksichtigt hat 8 - 5 - (vgl. BGHSt 44, 103, 106; [X.], 3130, 3131). Für die Tatbestands-variante des § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] reicht es aus, dass der Täter ein Werk-zeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Der Ange-klagte hat das Tatmittel nicht nur bei sich geführt, sondern auch zur Drohung verwendet; zudem handelte es sich um ein Tatmittel, von dem auf Grund seiner Beschaffenheit ein besonderes Drohpotential ausging. I[X.] Die zu [X.] 1 und 2 aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Zwar liegt die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB angesichts der Straferschwerungsgründe und des gesamten [X.] eher fern; der Senat vermag aber nicht sicher auszuschließen, dass sich die fehlerhaften Erwägungen auf die Höhe der erkannten Strafe ausgewirkt haben. 9 Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 125/06

25.04.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2006, Az. 4 StR 125/06 (REWIS RS 2006, 3874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3874

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