Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. XI ZB 39/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4276

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 39/06 vom 17. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger, und [X.] am 17. April 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Be-schluss des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2006 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert beträgt 7.019,01 •.
Gründe: [X.] Mit [X.] seiner Prozessbevollmächtigten vom 14. Juli 2006 an das [X.] hat der Kläger gegen das am 22. Juni 2006 zugestellte Urteil des [X.], mit dem seine [X.] überwiegend abgewiesen worden war, Berufung eingelegt. Nach antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 12. September 2006 reichte die Prozessbevollmächtigte des [X.] mit Schriftsatz vom 8. September 2006 die Berufungsbegründung ein. Der Schriftsatz ging am 12. September 2006 per Fax beim [X.] und 1 - 3 - nach Weiterleitung am 14. September 2006 beim [X.] ein. Als Empfänger wies der [X.] das [X.] aus, enthielt jedoch im Adressfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern die des [X.], an die die Berufungsschrift gefaxt worden war. 2 Mit Schriftsatz vom 20. September 2006 hat der Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die [X.] sei versehentlich an das [X.] versandt worden, da die - ansonsten zuverlässige - Mitarbeiterin seiner Prozess-bevollmächtigten die Telefaxnummer versehentlich aus einem bei den Akten befindlichen Schriftstück des [X.] übernommen hatte. Entsprechend den im Büro bestehenden Anweisungen habe sie einen Sendebericht ausdrucken lassen und u.a. die darin vermerkte [X.] mit derjenigen verglichen, die sie zuvor auf dem Schriftsatz ein-getragen hatte. Da ihr dabei das Versehen nicht aufgefallen sei, habe sie die Frist als erledigt gelöscht.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-gründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten des [X.] versäumt worden, das dieser sich zurechnen lassen müsse. Die bloße Kontrolle, ob der Sendebericht die im Schriftsatz angegebene Faxnum-mer enthalte, genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine Überprüfung dahingehend, ob es sich bei der verwendeten Faxnummer tatsächlich um diejenige des Adressaten handele, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu 3 - 4 - können. Eine entsprechende Anweisung der Prozessbevollmächtigten des [X.] sei nicht dargelegt.
I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-schwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-schluss gewahrt sein müssen (vgl. Senat, [X.], 86, 87 m.w.Nachw.), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des [X.] ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht erforder-lich. Es liegt weder eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] vor noch verletzt die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch des [X.] auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.] 77, 275, 284; [X.] NJW 2003, 281). 4 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegrif-fene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des [X.] zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangs-kontrolle von [X.] ab. Danach ist ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden [X.] hin gewährleistet. Dies bedeutet, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der [X.] - 5 - gel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend - d.h. auch auf die Richtigkeit der verwendeten [X.] - überprüft werden muss (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 10. Mai 2006 - [X.]I ZB 267/04, [X.], 2412, 2413 [X.]. 7 und vom 1. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 862). Eine organisatorische Regelung, nach welcher sich die Kontrolle hinsichtlich der [X.] auf den Vergleich der Faxnummern im Sendebericht und im Schriftsatz beschränkte, war - wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ausreichend ([X.], Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - [X.]I ZB 68/05, [X.], 1534 f. und vom 1. März 2005 aaO). Notwendig war vielmehr eine Regelung, die die nochmalige selbstständige Prüfung der zutreffenden [X.] vorsah (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2005 aaO m.w.Nachw.). Dass eine solche Regelung bei der Prozessbevollmächtigten des [X.] nicht bestanden hat, steht außer Streit.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht das [X.] auch nicht von der Entscheidung des [X.] vom 22. Juni 2004 ([X.], NJW 2004, 3491) ab, nach welcher un-ter Umständen bei Übernahme der Telefaxnummer aus dem konkreten Aktenvorgang der Abgleich der gewählten [X.] mit der übertragenen Nummer ausreichend und eine abschließende und selbst-ständige Kontrolle der Richtigkeit der [X.] wegen der in einem solchen Fall geringen Verwechslungsgefahr entbehrlich sein kann. Ungeachtet der Frage, ob die Notwendigkeit einer nochmaligen [X.] der [X.] von der Höhe des Risikos eines Versehens abhängen kann (offen gelassen in [X.], Beschluss vom 10. Mai 2006 - [X.]I ZB 267/04, [X.], 2412, 2413 [X.]. 14 f.), unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der dem von der 6 - 6 - Rechtsbeschwerde zitierten Beschluss des [X.] vom 22. Juni 2004 (aaO) zugrunde lag. Anders als dort bestand hier auch bei Übernahme der Telefaxnummer aus der Akte für eine selbstständige Kontrolle der [X.] schon deshalb Veranlassung, weil in der Akte der Prozessbevollmächtigten des [X.] die Berufungsbegrün-dungsschrift im Adressfeld eine andere [X.] auswies als diejenige, an die die Berufungsschrift gesandt worden war (vgl. [X.], Beschluss vom 1. März 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 862).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 7 [X.] Joeres [X.] Ellenberger Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 6 O 83/04 - [X.], Entscheidung vom 23.10.2006 - 8 U 1041/06 -

Meta

XI ZB 39/06

17.04.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. XI ZB 39/06 (REWIS RS 2007, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4276

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