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Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren: Antragsrecht der eine Fixierungsgenehmigung beantragenden Klinik für einen Feststellungsantrag
Ein in der Hauptsache erledigtes Unterbringungsverfahren kann die eine gerichtliche Fixierungsgenehmigung (erfolglos) beantragende Klinik nicht mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG fortsetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. August 2014, XII ZB 205/14, FamRZ 2014, 1916; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2015, V ZB 169/14, FGPrax 2016, 34 und BGH, Urteil vom 31. Januar 2013, V ZB 22/12, BGHZ 196, 118 = FGPrax 2013, 131).
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 7. September 2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben.
Die Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des [X.] vom 6. August 2018 wird verworfen.
I.
Die im Jahre 1990 geborene Betroffene befindet sich aufgrund eines Strafurteils im Maßregelvollzug. Am 5. August 2018 wurde sie in einer vom Beteiligten betriebenen Forensischen Klinik von 16.12 Uhr bis 22.00 Uhr 5-Punkt-fixiert. Im [X.] an diese Maßnahme erklärte die Betroffene, sie halte die Maßnahme, die ihr gefallen habe, für notwendig.
Am 5. August 2018 um 17:28 Uhr hat der Beteiligte per Fax beim Amtsgericht ein „ärztliches Zeugnis zur Durchführung einer Fixierung im Rahmen des [X.]“ eingereicht. Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat mit Beschluss vom 6. August 2018 die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen abgelehnt, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe. Vielmehr sei die Strafvollstreckungskammer zuständig. Diese wiederum wies einen daraufhin am 9. August 2018 gestellten Antrag des Beteiligten auf gerichtliche Entscheidung zurück, weil das Amtsgericht zuständig und der Antrag daher unzulässig sei.
Der Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat den erstinstanzlichen Beschluss aufgehoben, den Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das [X.] verwiesen. Hiergegen hat der Beteiligte die zugelassene Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er nach wie vor eine Entscheidung des [X.]s in der Sache begehrt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat lediglich insoweit Erfolg, als die angefochtene Beschwerdeentscheidung aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen ist.
1. Das [X.] hat die Beschwerde für zulässig gehalten. Sie sei insoweit erfolgreich, als von Amts wegen die Verweisung an das Verwaltungsgericht vorzunehmen sei. § 17 a Abs. 5 [X.] stehe dem nicht entgegen, weil das Amtsgericht sich für nicht zuständig erklärt habe und die Vorschrift deshalb nicht einschlägig sei. Das Verwaltungsgericht sei gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuständig, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vorliege. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Sinne von § 13 [X.] für den vom Beteiligten im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben nach dem [X.] [X.]gesetz gestellten Antrag bestehe nicht.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung schon deswegen nicht stand, weil das [X.] zu Unrecht angenommen hat, die Beschwerde sei zulässig.
a) Das Amtsgericht hat das mit der Einreichung des ärztlichen Zeugnisses verbundene Begehren des Beteiligten als im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gestellten Antrag auf Genehmigung einer Fixierung behandelt. Das war schon angesichts dessen, dass sich auch der Beteiligte auf §§ 312 ff. FamFG berufen hat, durchaus sachgerecht. Folgerichtig hat das Amtsgericht als Betreuungsgericht entschieden und seinem Beschluss erkennbar die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zugrunde gelegt. Demgemäß bezieht sich die Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend auf die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - [X.]/13 - FamRZ 2015, 2043 Rn. 14), die im Übrigen auch das richtige Rechtsmittel wäre, wenn es sich um eine Freiheitsentziehungssache im Sinne des § 415 FamFG handeln würde.
b) Schon im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung hatte sich die Hauptsache jedoch erledigt, da die Fixierung beendet war. Damit war die Beschwerde des Beteiligten unzulässig, weil ihm kein Antragsrecht nach § 62 FamFG zusteht und er das Verfahren daher nicht fortsetzen konnte.
aa) [X.] kann, ob das [X.] mit Blick auf § 17 a Abs. 6 [X.] zutreffend davon ausgegangen ist, dass es nicht durch § 17 a Abs. 5 [X.] an der Prüfung des beschrittenen Rechtswegs gehindert war (vgl. etwa [X.], 246 = NJW 1993, 470, 471 und [X.], 367 = NJW 1993, 1799 f.). Denn auch dies unterstellt bedurfte es eines zulässigen Rechtsmittels, damit dem [X.] die entsprechende Entscheidungskompetenz zufallen konnte. Die Frage, ob der eingeschlagene Rechtsweg der richtige ist, betrifft nämlich nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Rechtsmittels (vgl. [X.] Urteil vom 20. Januar 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 721, 722 und [X.], 367 = NJW 1993, 1799).
bb) An einer zulässigen Beschwerde fehlt es hier jedoch. Nach einer - vorliegend gegebenen - Erledigung in der Hauptsache kann eine Beschwerde in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft und damit zulässig nur unter den Voraussetzungen des § 62 FamFG geführt werden. Dies setzt die Antragsberechtigung des Beschwerdeführers nach § 62 Abs. 1 FamFG voraus (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 22. März 2017 - [X.] 460/16 - FamRZ 2017, 1069 Rn. 2 ff.; vom 27. Juli 2016 - [X.] 623/15 - juris Rn. 2 ff. [X.]; vom 24. Oktober 2014 - [X.] 404/12 - FamRZ 2013, 29 Rn. 4 ff. und vom 15. Februar 2012 - [X.] 389/11 - FamRZ 2012, 619 Rn. 11 f.; [X.] Beschluss vom 29. Juni 2017 - [X.]/17 - [X.] 2017, 231 Rn. 5 ff.), an der es dem Beteiligten jedoch mangelt.
Dass die Behörde für die künftige Rechtspraxis die rein abstrakte Klärung einer Rechtsfrage anstrebt, kann die Anwendung des § 62 FamFG nicht rechtfertigen. Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 62 FamFG - vom Sonderfall des § 62 Abs. 3 FamFG (Rechtsmittel von Verfahrensbeistand oder Verfahrenspfleger) abgesehen - nach der Rechtsprechung des [X.] nur für ein Rechtsmittel des Betroffenen, nicht aber für das Rechtsmittel einer beteiligten Behörde. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung sie in ihren Rechten verletzt hat, hat die Behörde nicht. Denn sie ist nicht Trägerin von Grundrechten und hat auch nicht ein dem Betroffenen vergleichbares Rehabilitationsinteresse (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. August 2014 - [X.] 205/14 - FamRZ 2014, 1916 Rn. 6 f. für die Betreuungsbehörde; [X.] Beschlüsse vom 29. Juni 2017 - [X.]/17 - [X.] 2017, 231 Rn. 5 ff.; vom 22. Oktober 2015 - [X.] - [X.] 2016, 34 Rn. 9 ff. und [X.]Z 196, 118 = [X.] 2013, 131 Rn. 9 ff., jeweils für die Ausländerbehörde; vgl. auch [X.]/[X.] FamFG 19. Aufl. § 62 Rn. 13).
Nicht anders verhält es sich für den eine Fixierungsgenehmigung beantragenden Träger einer Klinik im [X.]. Auch dieser hat entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung unter keinem rechtlichen Aspekt ein schützenswertes Interesse daran, die Rechtmäßigkeit einer an einem Patienten vorgenommenen, inzwischen aber erledigten Maßnahme nach § 62 FamFG gerichtlich überprüfen zu lassen.
c) Mangels zulässiger Beschwerde durfte das [X.] nicht über die Begründetheit des Rechtsmittels befinden. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwerde ist zu verwerfen (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
Inwieweit für eine Fixierung im Rahmen des [X.] [X.] gesetzliche Regelungen bestehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. [X.] FamRZ 2018, 1442 zur Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung), ist mithin hier ebenso wenig zu entscheiden wie die sich bei Bejahung eines [X.] für die Fixierungsgenehmigung auch für diese Fallgestaltung stellende streitige Frage, welches Gericht dann zur Entscheidung berufen wäre (vgl. dazu etwa [X.] Beschluss vom 2. November 2018 - Vollz (WS) 16/18 - juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz - juris Rn. 5 ff.; [X.] BeckRS 2018, 17918) und nach welchen Bestimmungen sich das Genehmigungsverfahren richten würde.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Dose |
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Schilling |
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[X.] |
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Botur |
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Guhling |
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Meta
16.01.2019
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Kleve, 7. September 2018, Az: 4 T 181/18, Beschluss
§ 62 FamFG, § 312 FamFG, §§ 312ff FamFG
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2019, Az. XII ZB 429/18 (REWIS RS 2019, 11441)
Papierfundstellen: MDR 2019, 501-502 REWIS RS 2019, 11441
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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