Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 9/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 542

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOL[X.]ES

URTEIL
VIII ZR 9/14
Verkündet am:

10. Dezember 2014

Ermel,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 241 Abs. 2, § 242 [X.]; [X.] § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1
a)
Auch bei hohen Wohnungsleerständen (hier: im Hinblick auf einen im Rahmen der Stadtplanung vorgesehenen Abriss eines 28-Familienhauses) hat es grundsätzlich bei der in § 9 Abs. 4, § 8 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen anteiligen Umlage von Warmwasserkosten nach Verbrauch zu bleiben.
b)
Im Einzelfall kann der Vermieter nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet sein, dem Ver-langen des Mieters auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den nach Verbrauch zu berechnenden Teil der Warmwasserkosten auf das gesetzliche Mindestmaß von 50 % der Gesamtkosten abzusenken, um die Fixkosten bei hohen Leerständen angemessen zu verteilen.
c)
Leerstandsbedingten [X.]ostenverschiebungen zu Lasten des Mieters kann darüber hinaus im Einzelfall mit einer aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden. Dabei ist zu be-rücksichtigen, dass auch der Vermieter durch den Leerstand beträchtliche Nachteile erleidet, weil er -
ohne entsprechende Mieteinnahmen zu erhalten -
bereits über den von ihm zu tragenden Wohnflächenanteil ebenfalls nicht unbeträchtliche [X.]osten zu tragen hat.
[X.], Urteil vom 10. Dezember 2014 -
VIII ZR 9/14 -
LG [X.] (Oder)

AG [X.] (Oder)

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat aufgrund der mündlichen [X.] vom 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles
und Dr.
[X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Auf die Revision
der [X.]lägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder) vom 17. Dezember 2013 auf-gehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts [X.] (Oder) vom 7. Juni 2013 wird mit der Maßgabe zurück-gewiesen, dass die
Beklagte verurteilt wird, an die [X.]lägerin

h-len.
Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
[X.] hat die [X.]osten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.] war Mieterin einer 47,46 qm großen Wohnung der [X.]lägerin in
einem 28-Familien-Haus in
F.

.
Da das Haus im Rahmen der Stadtplanung abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 von den im Haus befindlichen Wohnungen nur noch wenige
Wohnungen
belegt.

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Unter dem
Datum 15. September 2012 erteilte die [X.]lägerin der [X.] die Betriebskostenabrechnung für das [X.]alenderjahr 2011, die einen Saldo zugunsten der [X.]lägerin

Die Parteien streiten um die in der Abrechnung umgelegten Warmwasserkosten.
Für die Erwärmung des Wassers im Zuge der Entnahme von [X.] fielen im [X.]
für das gesamte Haus, das über eine verbundene
Anla-ge mit Wärme und Warmwasser versorgt wird,
bei einem Energieverbrauch von 61.130 kWh [X.]osten in Höhe von an.
50
% dieser [X.]osten legte die [X.]lägerin
nach
Wohnflächenanteilen
um. Die restlichen
50
% der [X.]osten r im [X.] für das gesamte Haus 78,22
m³ betrug. Hiervon entfielen nach den Messungen der Einzelver-brauchszähler
in
der
Wohnung
der
Beklagten 23,82 m³ auf diese. Daraus
errechnete die [X.]lägerin einen Verbrauchskostenanteil von 1.195,06

(3.924,31

:
78,22 m³ x 23,82 m³).
Von diesem Betrag stellte die [X.]lägerin der Beklagten "aus [X.]ulanz"
lediglich 50
% in Rechnung.
Von dem Saldo aus der Betriebskostenabrechnung für das [X.] in

die [X.]lägerin von der Beklagten nach Abzug des [X.] sowie eines
weiteren Abzugs
für Wasserverluste letztlich noch

[X.] weigert
sich, Nachzahlungen zu erbringen, da die [X.]lägerin die Warmwasserkosten aufgrund des hohen Leerstandes im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche habe umlegen dürfen.
Das Amtsgericht hat der [X.]lage, mit der die [X.]lägerin die Beklagte auf Zahlung des vorgenannten Betrags nimmt,

[X.]lage im Übrigen abgewie-sen. Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt.
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Während des [X.] hat die [X.]lägerin den Rechtsstreit Hauptforderung in Höhe von 420
auf eine von ihr nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils erklärte Aufrechnung mit einem Guthaben der Beklagten aus der Betriebskostenabrechnung 2012 schriftsätzlich
für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat die [X.]lägerin jedoch ihren ursprünglich angekündigten Antrag auf Berufungszurückweisung gestellt. [X.] ist den zur Gegenforderung erklärten Tatsachen nicht entgegengetreten; sie hat aber der [X.] der [X.]lägerin wi[X.]prochen.

Das [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die [X.]lage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der [X.]lägerin, mit der sie in erster Linie ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt und im Übrigen die Feststellung der Er-ledigung der Hauptsache begehrt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der [X.]lägerin stehe kein Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskosten-abrechnung für das [X.] zu, da die von der [X.]lägerin rechnerisch zutref-fend vorgenommene Verteilung der Warmwasserkosten nach § 8 [X.]
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unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht sachgerecht sei, sondern zu unbilligen Ergebnissen führe,
die der [X.]orrektur bedürften.
Der nach § 8 Abs. 1 [X.]
vorgesehene Berechnungsmodus füh-re in den Fällen, in denen eine für große Leistung und viele Wohnungen ausge-legte
Heizungs-
und Warmwasseranlage nur noch der Wärmebereitstellung für wenige Wohnungen
diene, für die wenigen verbleibenden Mieter zu unzumutba-ren
Ergebnissen. Denn in diesen Fällen
erhöhe sich zwangsläufig der
prozen-tuale Anteil der unabhängig vom individuellen Verbrauch entstehenden Fixkos-ten für die Wärmebereitstellung gegenüber den Gesamtkosten. Dies könne bei hohen Leerständen dazu führen, dass der tatsächliche Fixkostenanteil den nach § 8 Abs. 1 [X.]
mit
maximal 50 % ansetzbaren Anteil an diesen [X.]osten deutlich übersteige. Im Extremfall trage der letzte in einem großen Haus verbleibende Mieter 50 % der Gesamtkosten der Heizungsanlage über seinen
Verbrauchsanteil.
Im Streitfall könne aufgrund der hierzu erfolgten substantiierten [X.] der Beklagten, der die [X.]lägerin nicht entgegengetreten sei, mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass aufgrund der dargelegten Verschiebung der [X.]ostenanteile die auf die Beklagte umgelegten verbrauchsabhängigen Warm-wasserkosten nicht deren tatsächlichem [X.]ostenanteil entsprächen.
Derart unbilligen Ergebnissen wie im Streitfall könne mit der [X.] Anwendung des § 9a Abs. 1 [X.]
begegnet werden, zu dem die [X.]lägerin trotz erfolgten Hinweises durch die [X.]ammer keine Berechnung vorgelegt habe, so dass ihr auch kein Anspruch zuerkannt werden könne.
Die entsprechende Anwendung des § 9a Abs. 1 [X.] sei mög-lich, weil der Gesetzgeber der Heizkostenverordnung
die genannten Extremfälle des "Leerwohnens"
eines Gebäudes nicht bedacht habe. Der Anwendungsbe-12
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reich
des
§ 8 [X.]
sei teleologisch zu reduzieren, da sein Zweck, eine angemessene Warmwasserkostenverteilung zu gewährleisten, in den genann-ten Fällen nicht mehr erreicht werden könne. Zwar seien die Vorschriften der [X.]
gemäß § 2 dieser Verordnung durch Rechtsgeschäft nicht abding-bar; dies führe jedoch nicht dazu, dass Gerichte nicht über den Anwendungsbe-reich dieser Vorschriften befinden könnten.
Der in § 8 [X.]
enthaltene Grundsatz der verbrauchsabhängigen Abrechnung finde dort
seine
Grenze, wo die verbrauchsabhängige Umlage zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten führe, die auf leerstehende Wohnungen nicht nach [X.] umgelegt werden könnten, weil dort kein Verbrauch stattfinde.
Die damit vorliegende planwidrige Gesetzeslücke sei durch die entspre-chende Anwendung des § 9a Abs. 1 [X.]
zu schließen. Diese [X.] erlaube eine angemessene Berechnung der Warmwasserkosten auf der Grundlage der Vorjahreswerte, bei der zugleich der konkrete Warmwasserver-brauch im streitgegenständlichen Zeitraum einfließen könne
und pauschale Ab-schläge zu Lasten des Vermieters, wie etwa in § 12 [X.],
vermieden würden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ist die von der [X.]lägerin vorgenommene Be-rechnung des [X.]s der Beklagten auf der Grundlage von
§
9 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit §
8 Abs.
1 [X.]
aus Rechts-gründen nicht zu beanstanden, da die [X.]lägerin
von der
Beklagten "aus [X.]ulanz"
lediglich 50
% (= 597,5

auf die Beklagte entfallenden [X.]ostenanteils von verlangt; mit dieser freiwilligen Anspruchskürzung hat die [X.]lägerin 16
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dem
berechtigten
Interesse der Beklagten an einer angemessenen [X.]ostenver-teilung in hinreichender Weise Rechnung getragen.

1. Nach §§ 6 ff. [X.] ist eine bestimmte (anteilige) [X.]serfassung der [X.]osten für Heizung und Warmwasser nach dem gemes-senen Verbrauch
gesetzlich vorgeschrieben. Ist die zentrale Anlage zur Versor-gung mit Wärme mit der zentralen [X.] verbunden, so sind die einheitlich entstandenen [X.]osten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Heizkos-tenV aufzuteilen.
Der Anteil an den [X.]osten der Wärmeversorgung
ist sodann nach § 7 Abs. 1
[X.], der Anteil an den [X.]osten der Versorgung mit Warmwasser nach §
8 Abs. 1 [X.] zu verteilen, soweit die [X.] nichts anderes bestimmt oder zulässt (§ 9 Abs. 4 [X.]). Gemäß § 8 Abs. 1 [X.]
sind mindestens 50
%, höchstens 70
% nach dem erfassten [X.], die übrigen [X.]osten nach der
Wohn-
oder Nutzfläche zu verteilen. Wie der Verteilungsschlüssel
innerhalb dieses Rahmens
im konkreten Einzelfall zu bemessen ist, obliegt nach § 315 BGB dem billigen Ermessen des Vermieters.
Zweck dieses vom Verordnungs-geber
vorgeschriebenen Verteilungsschlüssels wie auch der gesamten Heiz-kostenverordnung
ist es, das Verbrauchsverhalten der Nutzer nachhaltig zu beeinflussen und damit Energieeinspareffekte zu erzielen ([X.]. 570/08, [X.]; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juli 2006 -
VIII ZR 212/05, [X.], 652 Rn. 14).

2.
Allerdings ist das Berufungsgericht -
ähnlich einer in der [X.] und in der Literatur vertretenen Meinung (Wall in [X.]/Wall, [X.], 3. Aufl., Rn. 3030 unter Hinweis auf [X.], [X.], 511) -
der
Auffassung,
dass der Zweck der Heizkostenverordnung
dann nicht mehr zum Tragen kommen könne, wenn die von der [X.] vorgeschriebene [X.]ostenverteilung zu unzumutbaren Belastungen der ver-18
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bleibenden Mieter/Nutzer
führe.
Das Berufungsgericht führt aus, dass der in
§ 8 Abs. 1 [X.]
enthaltene Grundsatz der verbrauchsabhängigen [X.] dort seine Grenze finden müsse, wo die verbrauchsabhängige [X.] zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten führe, die auf leerstehende Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden könnten, weil dort kein Verbrauch stattfinde.
3. Diese Auffassung teilt der Senat nicht.

a) Auch wenn -
wie der Streitfall zeigt -
die allein auf den Vorschriften der Heizkostenverordnung beruhende verbrauchsbezogene Abrechnung im Einzel-fall zu als unangemessen empfundenen Ergebnissen führen kann, wird dadurch der über die Einzelfallgerechtigkeit hinausreichende Zweck der Heizkostenver-ordnung, dem jeweiligen Nutzer den Zusammenhang zwischen dem [X.] Verbrauch und den daraus resultierenden [X.]osten bewusst zu machen
und dadurch Energiespareffekte zu erzielen, nicht in Frage gestellt. Denn die Frage der Sinnhaftigkeit der Vorschriften der Heizkostenverordnung einerseits und die Frage, ob die von der Heizkostenverordnung vorgeschriebene verbrauchsbezo-gene
Abrechnung im Einzelfall zu als billig und gerecht empfundenen Ergebnis-sen führt andererseits, liegen auf verschiedenen Beurteilungsebenen.
Es muss daher auch bei hohen Leerständen grundsätzlich bei der von der Heizkostenverordnung
vorgegebenen verbrauchsabhängigen Abrechnung verbleiben. Insbesondere eine vom Berufungsgericht befürwortete (ähnlich auch Wall in [X.]/Wall, aaO, Rn.
3030; [X.]., [X.], 415, 418 [dif-ferenzierend und eine Lösung de lege ferenda fordernd]; [X.], Betriebs-kosten-
und Heizkostenrecht, 7. Aufl., [X.] Rn. 189) analoge Anwendung des
§ 9a [X.] kommt nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer Ein-zelnorm verlangt, dass der von dieser Vorschrift
nicht geregelte Sachverhalt, 20
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der in den Anwendungsbereich der Norm gezogen werden soll, mit den von ihr
erfassten Sachverhalten vergleichbar ist ([X.], Urteil vom 13. Juli 1988
-
IVa [X.], [X.]Z 105, 140, 143). Daran fehlt es hier. Die unter § 9a Abs. 1 [X.] zu subsumierenden Sachverhalte haben ersichtlich Fallgestaltun-gen zum Gegenstand, in denen aus zwingenden Gründen (namentlich eines Geräteausfalls) eine ordnungsgemäße Erfassung des Verbrauchs nicht möglich ist. Derartige Sachverhalte sind nicht mit den hier in Rede stehenden Fällen vergleichbar, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Verbrauchserfassung sehr wohl möglich ist und auch erfolgt.

b) [X.] in der Abrechnung aufgrund eines hohen Leer-stands kann im Einzelfall in anderer Weise Rechnung getragen werden.
aa) Ist etwa im Mietvertrag ein Abrechnungsmaßstab vereinbart, der eine höhere Verbrauchsquote als 50
% bestimmt, kann der Vermieter im Einzelfall aus dem in § 241 Abs. 2 BGB verankerten Gebot
der Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Vertragsteils verpflichtet sein, dem Verlangen des [X.] auf eine Vertragsänderung dahin gehend zuzustimmen, den
nach [X.] zu berechnenden
Teil der [X.]osten zukünftig auf das gesetzliche Min-destmaß von 50
% abzusenken, um die Fixkosten bei
hohen Leerständen [X.] zu verteilen.
Eine darüber hinausgehende Absenkung des ver-brauchsabhängigen [X.]ostenanteils oder eine Berechnung der [X.] ausschließlich auf der Grundlage des Wohnflächenanteils
sieht die
Heizkos-tenverordnung
dagegen nicht vor
mit der Folge, dass eine völlige Abwälzung des [X.] auf den Vermieter nach der Heizkostenverordnung nicht möglich ist.
bb) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend herausgearbeitet, dass die strikte Anwendung der Vorgaben der Heizkostenverordnung bei hohen 23
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Leerständen
in
Einzelfällen auch unter -
wie hier -
Zugrundelegung des nach
§ 8 Abs. 1 [X.]
für den Mieter günstigsten Verteilungsmaßstabs (50
% nach Verbrauch, 50
% nach Wohnfläche) zu Ergebnissen führen kann, die nicht mehr als billig und gerecht empfunden werden.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die im [X.] (laut Wärmezähler) aufgewendete Energiemenge von 61.130 kWh ein Vielfaches
der Energiemenge beträgt, die nach der Berech-nungsformel des § 9 Abs. 2 Satz
2 [X.] für die Erwärmung des im ge-samten Haus verbrauchten Wassers (78,22 m³) zu erwarten gewesen wäre (8.800 kWh). Der tatsächliche
Energieverbrauch beträgt im Streitfall
etwa das Siebenfache des an sich für die Erwärmung von 78,22 m³ zu erwartenden Energieverbrauchs.
[X.]) Derartigen leerstandsbedingten [X.]ostenverschiebungen zu Lasten des Nutzers
kann mit einer
aus
dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden Anspruchsbegrenzung Rechnung getragen werden.
Das Prinzip
von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der (auch gesetzlich zulässigen) Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensicht-lich unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. [X.], Urteil vom 16. Februar 2005
-
IV ZR 18/04, NJW-RR 2005, 619 unter [X.]). Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen [X.]en einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag
und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergeb-nis zur Folge hätte
([X.], Urteil vom 27. April 1977 -
IV ZR 143/76, [X.]Z 68, 299, 304). So liegt es hier.

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Eine allgemeine Aussage
dazu, in welcher Fallkonstellation sich eine nach den Vorschriften der Heizkostenverordnung
zutreffend berechnete Forde-rung

nach den Grundsätzen von Treu und Glauben für den betroffenen Mieter als unzumutbare Belastung
darstellt, so
dass eine Begrenzung des Anspruchs des Vermieters
der Höhe nach angezeigt ist, verbietet
sich. Ob eine [X.] geboten ist und gegebenenfalls in welchem Umfang,
obliegt der Beurteilung des Tatrichters, der hierbei
alle Umstände des jeweiligen [X.] bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat.
Dabei hat der Tatrichter auch in seine Betrachtung einzubeziehen, dass eine absolute Verteilungsge-rechtigkeit bei der Umlage von Betriebskosten vom Gesetz nicht gefordert wird (Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 -
VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 17). Es geht vielmehr darum, die bei[X.]eitigen Interessen in der Gesamtschau zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen.
Bereits das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in Gebäuden mit sehr hohen
Leerständen sowohl der Vermieter als auch die verbleibenden Mie-ter erhebliche Nachteile erleiden. Die verbleibenden Mieter können von hohen Verbrauchskostenumlagen betroffen sein,
während der Vermieter, ohne Mieteinnahmen zu haben,
über den von ihm zu tragenden Wohnflächenanteil von 50
% ebenfalls nicht unbeträchtliche
[X.]osten zu tragen hat. Dies trifft zu. Deshalb erscheint es auch nicht unbillig, wenn die verbleibenden Mieter einen angemessenen Teil der leerstandsbedingten Mehrkosten zu tragen haben.
III.
Nach alledem
kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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1. Die [X.]lägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den auf die Beklagte entfallenden
Anteil an den Warmwasserkosten in Anwendung der Vorgaben aus § 8 Abs. 1 [X.] nach dem für die Beklagte günstigs-ten Verteilungsmaßstab (50 % nach Wohnfläche, 50 % nach Verbrauch) [X.] der Beklagten zudem "aus [X.]ulanz"
lediglich 50
% in Rechnung. Mit dieser freiwilligen Anspruchskürzung ist sie -
nimmt man insbesondere sämtliche auf die Beklagte umgelegten [X.]osten für Wärme und Warmwasser in den Blick -
im Ergebnis den berechtigten Interessen der Beklagten an einer den hohen Leer-stand angemessen berücksichtigenden [X.]ostenverteilung unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben in jedenfalls hinreichender Weise entge-gengekommen. Nach der Abrechnung vom 15. September 2012 hat die [X.] von den [X.]osten für Wärme (reine Heizkosten)
Wohnflächenan

nach Verbrauch) zu tragen. Von den [X.]kosten hat die [X.] Berücksichtigung des [X.]ulanzabzugs nach Verbrauch) zu tragen. Die auf die Beklagte entfallenden
Gesamtkosten für Heizung und Warmwasser in Höhe von von rund 120

Mo-nat, sind für
eine
knapp
50 m² große Wohnung zwar hoch, erscheinen aber un-ter Berücksichtigung der bei[X.]eitigen Interessen nicht untragbar. Der [X.]lägerin steht mithin die geltend gemachte Forderung in dem vom Amtsgericht zuge-sprochenen Umfang zu.
2. Bei der vom Senat zu treffenden Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass die [X.]lägerin die bereits im Berufungsrechtszug schriftsätzlich erklärte, [X.] in der Antragstellung vor dem Berufungsgericht prozessual nicht umge-setzte teilweise Erledigungserklärung nunmehr in der Revisionsinstanz [X.] und beantragt, die Beklagtr-32
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teilen und im Übrigen die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache fest-zustellen.
Die von der [X.]lägerin erklärte einseitige Erledigungserklärung ist auch im Revisionsverfahren zulässig, wenn das erledigende Ereignis als solches außer Streit steht (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2014 -
IV ZR 102/13, juris Rn. 12 mwN). So liegt es hier, denn die Beklagte hat weder die von der [X.]lägerin erklär-te Aufrechnung mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das [X.] als solche noch die von der [X.]lägerin vorgetragenen Tatsachen zum Bestand oder der Höhe der Gegenforderung
bestritten.
Da die ursprüngliche [X.]lage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und in dem vom Amtsgericht festgestellten

n-ge-worden ist

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die Zinsforderung verrechnet hat, ist zu entscheiden wie aus dem Tenor ersicht-lich.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. [X.]

[X.]
Dr. Bünger

Vorinstanzen:
AG [X.] (Oder), Entscheidung vom 07.06.2013 -
2.2 [X.]/13 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 17.12.2013 -
16 [X.]/13 -

Meta

VIII ZR 9/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. VIII ZR 9/14 (REWIS RS 2014, 542)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 542

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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