Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 1 B 1/10

1. Senat | REWIS RS 2010, 6599

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Gegenstand

Bewilligung der Auslieferung zur Strafvollstreckung; Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten; Kostenentscheidung


Leitsatz

Für Rechtsstreitigkeiten um die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (hier: an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafvollstreckung) ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 IRG).

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein [X.] Staatsangehöriger, wendet sich gegen die von der Justizbehörde der [X.] (im Folgenden: Justizbehörde) ausgesprochene Bewilligung seiner Auslieferung nach [X.] zum Zwecke der Strafvollstreckung.

2

Das Bezirksgericht [X.] in [X.] ersuchte im April 2008 auf der Grundlage eines [X.] Haftbefehls die Generalstaatsanwaltschaft [X.] um Auslieferung des [X.]. Nachdem die Justizbehörde mit Schreiben vom 10. Juli 2008 erklärt hatte, es sei nicht beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § [X.] des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ([X.]) geltend zu machen, erklärte das [X.] mit Beschluss vom 10. Oktober 2008 die Auslieferung für zulässig. Daraufhin teilte die Justizbehörde mit Schreiben vom 20. Oktober 2008 dem Bezirksgericht [X.] in [X.] mit, dass sie die Auslieferung des [X.] bewilligt habe. Hiervon unterrichtete sie zugleich auch den Bevollmächtigten des [X.]. Nach Einlegung eines "Widerspruchs" gegen die [X.] und - erfolglos [X.] - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Kläger im September 2009 Klage gegen die [X.] der Justizbehörde beim Verwaltungsgericht [X.] erhoben. Dieses hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2009 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das [X.] verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, innerstaatliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der [X.] nach den §§ 78 ff. [X.] habe der Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 Satz 1, § 79 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. §§ 29, 79 Abs. 3 i.V.m. § 33 [X.] umfassend und eindeutig den zuständigen [X.]en zugewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Dezember 2009 zurückgewiesen und die (weitere) Beschwerde an das [X.] wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtswegfrage zugelassen. Zur Begründung hat es sich auf seine Ausführungen in einem zuvor ergangenen Beschluss im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zwischen den Beteiligten bezogen (OVG [X.], Beschluss vom 23. Januar 2009 - 5 [X.]/08 - juris).

3

Mit seiner (weiteren) Beschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] enthalte keine ausdrückliche und klare Rechtswegzuweisung der Streitigkeiten um die Bewilligung der Auslieferung an die ordentliche Gerichtsbarkeit. Er genüge damit nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] an eine abdrängende Sonderrechtszuweisung. § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] regele - auch ausweislich der Überschrift - nur die sachliche Zuständigkeit, nicht aber den Rechtsweg. Er betreffe zudem nur "gerichtliche Entscheidungen" auf der Grundlage des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, nicht aber Verwaltungsentscheidungen wie die Bewilligung der Auslieferung. Entgegen der Ansicht des [X.] spreche auch der Wille des Gesetzgebers, der im Übrigen allein für die Annahme einer klaren anderweitigen Rechtswegzuweisung nicht ausreiche, nicht eindeutig für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Der Gesetzgeber sei weder dem Vorschlag der Bundesregierung gefolgt, die Bewilligungsentscheidung jeglicher Anfechtbarkeit zu entziehen, noch habe er klar entschieden, welche Gerichtsbarkeit über eine Anfechtung der Bewilligung entscheiden solle. Es verbleibe daher bei der allgemeinen Regelung in § 40 Abs. 1 [X.], nach der der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei.

II.

4

1. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 [X.] i.V.m. § 173 [X.] statthafte (weitere) Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist am 30. Dezember 2009 eingelegt worden. Dabei kann dahinstehen, ob mit der fälschlicherweise an das Verwaltungsgericht [X.] adressierten Beschwerdeschrift, die per Fax am 23. Dezember 2009 bei der Gemeinsamen Annahmestelle im [X.] eingegangen ist, die Frist gewahrt worden ist, obwohl das Fax - entsprechend der falschen Adressierung - ausweislich der darauf angebrachten Eingangsstempel am 28. Dezember 2009 zunächst an das Verwaltungsgericht gelangt und erst am 5. Januar 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingetroffen ist. Denn die Urschrift der Beschwerdeschrift, die am 29. Dezember 2009 bei der Gemeinsamen Annahmestelle im [X.] eingegangen ist, ist ausweislich der Eingangsstempel direkt an das Oberverwaltungsgericht weitergeleitet worden und am 5. Januar 2010 dort eingetroffen. Jedenfalls damit ist die Beschwerdefrist gewahrt, da der Eingang bei der Gemeinsamen Annahmestelle zweifellos dann maßgeblich ist, wenn die versehentlich falsch adressierte Beschwerdeschrift auf Grund der übrigen, auf den richtigen Adressaten hindeutenden Umstände (hier: Aktenzeichen des [X.] und Antragsformulierung) tatsächlich direkt an das zuständige Gericht gelangt ist. Über den vom Kläger vorsorglich gestellten Wiedereinsetzungsantrag brauchte deshalb nicht entschieden zu werden.

5

2. Die Beschwerde des [X.] ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben zu Recht angenommen, dass für die Klage gegen die Bewilligung der Auslieferung nicht der Rechtsweg zu den [X.] eröffnet ist, sondern auf Grund von § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist. Der mit der Beschwerde angegriffene Verweisungsbeschluss des [X.] ist daher nicht zu beanstanden.

6

Bei der Klage gegen die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten in einen Mitgliedstaat der [X.] gemäß § 12 und §§ 78 ff. [X.] handelt es sich zwar um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Streitigkeit ist aber durch Bundesgesetz, nämlich durch § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - [X.] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 ([X.] 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 ([X.] 995), ausdrücklich den ordentlichen Gerichten in Gestalt der [X.]e zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]).

7

Im Rahmen des [X.] mit der Überschrift "Auslieferung an das Ausland" bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.], dass "die gerichtlichen Entscheidungen vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das [X.]" erlässt. Nach Satz 2 der Vorschrift sind die Entscheidungen des [X.]s unanfechtbar. Diese Bestimmung regelt nicht nur, wie die Beschwerde meint, die sachliche Zuständigkeit in Auslieferungssachen innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die - vorbehaltlich der den Amtsgerichten obliegenden Entscheidungen in den dort genannten [X.] - bei den [X.]en konzentriert ist, sondern enthält zugleich auch eine abdrängende Rechtswegzuweisung an die ordentlichen Gerichte im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]. Diese beschränkt sich nicht auf die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung im engeren Sinne, wie sie die nach § 12 [X.] grundsätzliche Voraussetzung für die Bewilligung der Auslieferung durch die nach § 74 [X.] zuständige Behörde ist. Schon dem Wortlaut nach erfasst § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] "die gerichtlichen Entscheidungen" in Auslieferungssachen mit Ausnahme der den Amtsgerichten zugewiesenen Entscheidungen. Dies spricht dafür, dass - bis auf diese Ausnahmen - alle in Auslieferungssachen anfallenden gerichtlichen Entscheidungen gemeint sind. Dementsprechend begründet diese Rechtswegzuweisung im klassischen Auslieferungsrecht nach allgemeiner Auffassung die ausschließliche Zuständigkeit der [X.]e (vgl. auch [X.], Urteil vom 18. Juli 2005 - 2 BvR 2236/04 - [X.]E 113, 273 <317>; [X.], in: [X.] u.a., [X.], Stand November 2009, § 40 [X.] Rn. 633; [X.], in: [X.], [X.], 12. Aufl. 2006, § 40 Rn. 129; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom 26. März 2001 - 2 S 2/01 -, [X.] BE 23, 232 = NVwZ 2002, 114; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 40 Rn. 664 f.; offen Lagodny, in: [X.] u.a., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, [X.]-Kommentar, 4. Aufl. 2006, § 12 Rn. 31 f.).

8

An der ausschließlichen Zuständigkeit der [X.]e in Auslieferungssachen hat sich auch durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der [X.] (Europäisches Haftbefehlsgesetz - [X.] - vom 20. Juli 2006, [X.] 1721) nichts geändert. Nach Aufhebung des ersten Umsetzungsgesetzes vom 21. Juli 2004 durch das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2005 (a.a.[X.]) hat der Gesetzgeber in dem neuen Umsetzungsgesetz u.a. den Rechtsschutz gegen die Auslieferung auf Grund eines [X.] Haftbefehls neu geregelt. Im Achten Teil des [X.] mit der Überschrift "Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der [X.]" ist nunmehr in § 79 Abs. 2 [X.] vorgesehen, dass die Bewilligungsstelle vor der Zulässigkeitsentscheidung des [X.]s entscheidet, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § [X.] [X.] geltend zu machen. Die Vorabentscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, unterliegt der Überprüfung durch das [X.] im Rahmen des Verfahrens nach § 29 [X.] bzw. bei späteren Veränderungen im Rahmen des Verfahrens nach § 33 [X.] (§ 79 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 [X.]). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber - abweichend vom ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Bundesregierung (BTDrucks 16/1024 S. 6, § 74b [X.]-E) - davon abgesehen, die abschließende Bewilligungsentscheidung für unanfechtbar zu erklären. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass Fragen, die die subjektiven Rechte des Betroffenen tangieren, im Auslieferungsverfahren zwar im Rahmen der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung im Verfahren nach § 29 und § 33 [X.] geprüft würden, dass aber dennoch nicht ausgeschlossen erscheine, dass im Einzelfall die Entscheidung der Bewilligungsbehörde in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen könne (BTDrucks 16/2015 S. 12 zu [X.]. f).

9

Daraus folgt entgegen der Ansicht der Beschwerde allerdings nicht, dass es hinsichtlich der nunmehr für möglich gehaltenen gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Bewilligung der Auslieferung an einer ausdrücklichen und hinreichend eindeutigen Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte fehlen würde und insoweit der Rechtsweg zu den [X.] nach § 40 Abs. 1 [X.] eröffnet wäre. Zwar trifft es zu, dass das Gesetz mit den speziellen Regelungen in § 79 Abs. 2 und 3 [X.], die die gerichtliche Überprüfung der neu eingeführten Vorabentscheidung der Bewilligungsstelle betreffen, keine Regelung über die Zuständigkeit der [X.]e auch für die gerichtliche Überprüfung der endgültigen Bewilligungsentscheidung getroffen hat. Die Zuständigkeit der [X.]e ergibt sich insoweit aber aus § 78 Abs. 1 [X.], der die übrigen Bestimmungen des Gesetzes für anwendbar erklärt, soweit der Achte Teil keine besonderen Regelungen enthält. Da nichts dafür spricht, dass § 79 Abs. 2 und 3 [X.] eine abschließende Regelung hinsichtlich der Zuständigkeit der [X.]e enthält, ist hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der abschließenden Bewilligungsentscheidung in Auslieferungssachen auf die Rechtswegzuweisung zu den ordentlichen Gerichten in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] zurückzugreifen.

Die Konzentration der gerichtlichen Überprüfung in Auslieferungssachen auf die [X.]e entspricht erkennbar dem Willen des Gesetzgebers und dem mit der Gesamtregelung des [X.] Haftbefehlsgesetzes verfolgten Zweck, die Auslieferungsverfahren innerhalb der [X.] zu beschleunigen und die mit einem gespaltenen Rechtsweg verbundenen Nachteile zu vermeiden (vgl. BTDrucks 16/1024 S. 13). Nachdem der Gesetzgeber sich nach dem Urteil des [X.] vom 18. Juli 2005 für die Beibehaltung der Zweistufigkeit des [X.] und des vorgelagerten Rechtsschutzes durch Einführung einer Vorabentscheidung der Bewilligungsstelle entschieden hat, besteht kein Grund zu der Annahme, dass er hinsichtlich der in Einzelfällen denkbaren Anfechtung der abschließenden Bewilligungsentscheidung nicht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern den Rechtsweg zu den [X.] eröffnen wollte. Die ausdrückliche Überantwortung der Überprüfung derjenigen Elemente der Bewilligungsentscheidung, die nach dem Urteil des [X.] vom 18. Juli 2005 (a.a.[X.] S. 312 ff.) für die Notwendigkeit eines Rechtsschutzes für den Verfolgten ausschlaggebend waren, an die ordentlichen Gerichte (§ 79 Abs. 2 und 3 [X.]) spricht vielmehr dafür, dass der Gesetzgeber den etwa noch erforderlichen Rechtsschutz gegen die abschließende Bewilligung - entsprechend der allgemeinen Regel in § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] - ebenfalls den ordentlichen Gerichten zuweisen wollte.

Die Beschwerde kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im Rechtsausschuss des [X.] ein Änderungsantrag der Fraktion [X.]/[X.] abgelehnt wurde, nach dem in einem neuen § 83d [X.] geregelt werden sollte, dass gegen die Bewilligungsentscheidung die Beschwerde vor dem [X.] zulässig ist (BTDrucks 16/2015 S. 8 ff.). Diesem Antrag lag ein völlig anderes Konzept, nämlich das einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung der gesamten Bewilligungsentscheidung, zu Grunde. Demgegenüber sah der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit der Einführung einer Vorabentscheidung der Bewilligungsbehörde zu den [X.] nach § [X.] [X.] in erster Linie eine präventive gerichtliche Überprüfung im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung des [X.]s vor. Die Ablehnung der von der Fraktion [X.]/[X.] vorgeschlagenen Regelung im Rechtsausschuss beruhte daher nicht auf einer Meinungsverschiedenheit in Bezug auf den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern auf einer grundsätzlich anderen Konzeption der Neugestaltung des [X.] und des gerichtlichen Rechtsschutzes in Umsetzung des Urteils des [X.]. Aus der Ablehnung des Antrags können deshalb auch keine Schlüsse auf einen fehlenden Willen des Gesetzgebers zur Zuweisung der gerichtlichen Kontrolle der Bewilligungsentscheidung an die ordentlichen Gerichte oder auch nur auf eine unentschlossene Haltung zu dieser Frage gezogen werden.

Liegt damit eine eindeutige und ausreichend klare anderweitige Rechtswegzuweisung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] an die ordentlichen Gerichte vor, ist das Verfahren zu Recht an das zuständige [X.] verwiesen worden. Über die Frage, ob der Kläger durch die von ihm angefochtene Bewilligungsentscheidung tatsächlich in subjektiven Rechten verletzt ist, ist allein von diesem Gericht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 [X.]. Sie ist nicht wegen der Regelung in § 17b Abs. 2 [X.] entbehrlich. Die Anfechtung der Entscheidung über die Verweisung löst ein selbständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (Beschlüsse vom 17. September 2009 - BVerwG 2 [X.] - juris und vom 28. September 1994 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 300 § 13 [X.] Nr. 4). Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, da für Beschwerden der vorliegenden Art nach Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr von 50 € erhoben wird.

Meta

1 B 1/10

18.05.2010

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 11. Dezember 2009, Az: 5 So 194/09, Beschluss

§ 40 Abs 1 S 1 VwGO, § 154 Abs 2 VwGO, § 13 Abs 1 S 1 IRG, § 29 IRG, § 33 IRG, § 78 IRG, § 79 Abs 2 IRG, § 79 Abs 3 IRG, § 17a Abs 4 S 4 GVG, § 17b Abs 2 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 1 B 1/10 (REWIS RS 2010, 6599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6599

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Referenzen
Wird zitiert von

B 8 AY 1/09 R

1 AR 68/17

Zitiert

2 BvR 2236/04

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