Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2024, Az. 6 StR 577/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 866

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. August 2023

a) dahin klargestellt, dass schuldig sind

aa) der Angeklagte [X.]des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagrings, des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis,

bb) der Angeklagte [X.]    des bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen,

b) betreffend den Angeklagten [X.]im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten [X.], an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Der Angeklagte [X.]    hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit vorsätzlichem Besitz eines Schlagrings, wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in „12“ Fällen und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den [X.] eines Teils der Strafe angeordnet und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt. Den Angeklagten [X.]hat es wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in „12“ Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten; der Angeklagte [X.] beanstandet außerdem das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zu den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellungen der Schuldsprüche; dasjenige des Angeklagten [X.] hat außerdem mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StP[X.]

2

1. Die Schuldsprüche bedürfen der Korrektur.

3

Eine Korrektur der Urteilsformel nach der Urteilsverkündung kommt nur bei einem offensichtlichen Schreib- bzw. [X.] in Betracht. Dieses kann aufgrund des insoweit anzulegenden strengen [X.] nur angenommen werden, wenn sich der Fehler ohne Weiteres aus solchen Tatsachen ergibt, die für alle Verfahrensbeteiligten – auch ohne Neufassung – offensichtlich sind, und der auch nur entfernte Verdacht einer späteren inhaltlichen Änderung des verkündeten Urteils ausgeschlossen ist, die Berichtigung also lediglich dazu dient, die äußere Übereinstimmung der Urteilsformel mit der tatsächlich beschlossenen herzustellen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. März 2023 – 2 StR 265/22, NStZ 2023, 440 mwN).

4

So verhält es sich hier, soweit die Angeklagten in den Fällen 1 bis 13 der Urteilsgründe wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in „12“ Fällen verurteilt worden sind. Dem liegt, wie das [X.] in den Urteilsgründen ausgeführt hat, ein offensichtlicher [X.] zugrunde. Danach waren tatsächlich neben dem bewaffneten Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht nur zwölf, sondern 13 Fälle des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln Gegenstand der Verhandlung und der Verurteilung.

5

Der Senat stellt die Schuldsprüche in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO klar (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Juli 2014 – 3 [X.], Rn. 2; vom 16. November 2022 – 3 [X.], Rn. 4 f.; jeweils mwN).

6

2. [X.] [X.]in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung aufgrund der gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO seit dem 1. Oktober 2023 maßgeblichen Fassung des § 64 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2023 – 6 StR 327/23, Rn. 8) nicht stand.

7

Die Urteilsgründe belegen schon nicht, dass er den Hang hat, alkoholische oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Angesichts der festgestellten Lebensumstände, insbesondere der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten, hätte die Annahme einer „Abhängigkeit“ von Cannabinoiden und Amphetamin einer näheren Erörterung bedurft. Den Urteilsgründen lässt sich – wie der [X.] in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat – nicht entnehmen, dass dadurch eine nach § 64 Satz 1 zweiter Halbsatz StGB nunmehr erforderliche dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit des Angeklagten eingetreten ist.

8

Das [X.] hat seine Feststellungen an dem nunmehr geltenden strengeren Prüfungsmaßstab nicht ausrichten können. Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten [X.] in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb – wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen.

9

Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung führt zum Wegfall der untrennbar damit verbundenen Entscheidung über den [X.] eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe. Insoweit wird das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht gegebenenfalls die geänderte Fassung des § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 erster Halbsatz StGB zu beachten haben (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 2023 – 4 StR 136/23, Rn. 16).

[X.]     

      

[X.]     

      

Wenske

      

Fritsche     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 577/23

07.02.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 16. August 2023, Az: 4 KLs 4/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2024, Az. 6 StR 577/23 (REWIS RS 2024, 866)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 866

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 6/22 (Bundesgerichtshof)

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei Kommissionsgeschäften; Erforderlichkeit der Unterbringung in einer …


5 StR 607/23 (Bundesgerichtshof)


6 StR 500/22 (Bundesgerichtshof)

Handeltreiben mit und Besitz von Betäubungsmittel


5 StR 581/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 165/22 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.