Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. XII ZB 373/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17621

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[X.]:[X.]:BGH:2017:110117BXIIZB373.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 373/16

vom

11. Januar 2017

in der Sache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
Januar 2017
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, [X.]
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Nedden-Boeger und
die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Beschwer-deverfahren wird jeweils auf

festgesetzt.

Gründe:
1. Der Verfahrenswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gemäß §
33 Abs.
3 GNotKG auf 5.000

a) Entgegen der Auffassung des [X.] kann für die Be-stimmung des [X.] im vorliegenden Fall nicht auf §
63 Satz
1 GNotKG abgestellt werden. Diese Vorschrift betrifft in [X.] (§
271 FamFG) die Wertermittlung nur in den Fällen, in denen sich die Betreuung auf eine einzelne Rechtshandlung bezieht. Dabei ist die Abgrenzung zur Dauerbe-treuung anhand der übertragenen [X.] vorzunehmen (vgl. [X.] in [X.] Kostenrecht [Stand: 16.
August 2016] §
63 GNotKG Rn.
10). Eine [X.] ist, auch wenn sie
zusätzlich
die Ermächtigung des Betreuers zum Widerruf erteilter Vollmachten beinhaltet, lediglich insoweit eine besondere Form der Betreuung als in §
1896 Abs.
3 BGB mit der Wahrnehmung der Rech-1
2
-
3
-
te des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten ein gesetzlich definierter Aufgabenkreis besteht. Sie ist aber

wie die Betreuung für andere Aufgaben-kreise

grundsätzlich auf Dauer angelegt und bezieht sich damit nicht auf ein-zelne Rechtshandlungen i.S.v. §
63 Satz
1 GNotKG.
b) Für die Bestimmung des [X.] kann im vorliegenden Fall auch nicht auf §
36 Abs.
1 GNotKG abgestellt werden. Denn das [X.] betrifft keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne die-ser Vorschrift.
[X.] Charakter besitzen alle Angelegenheiten, die

zumindest auch

unmittelbar materielle Auswirkungen haben,
also insbeson-dere auf Geld oder Geldeswert zielen ([X.] in [X.] GNotKG 19.
Aufl. §
36 Rn.
10). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Das [X.] betrifft allein die im Hinblick auf die maßgebliche Recht-sprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss BGHZ
206, 321 =
FamRZ
2015, 1702
Rn.
18) notwendige betreuungsgerichtliche Entscheidung, einem bereits bestellten [X.] zusätzlich zu dem Aufgabenkreis der Geltendma-chung von Rechten gegenüber dem Bevollmächtigten auch die Befugnis zum Widerruf erteilter Vollmachten als eigenständigen Aufgabenkreis besonders zuzuweisen. Damit ist eine unmittelbare vermögensrechtliche Wirkung nicht verbunden. Dass die Rechtsbeschwerdeführer, nachdem auf der Grundlage der angegriffenen Entscheidung die ihnen erteilten Vollmachten widerrufen worden sind, nicht mehr über das Vermögen des Betreuten verfügen können, stellt sich lediglich als mittelbare Folge der [X.] Entscheidung dar.
c) Die [X.] bestimmt sich daher vorliegend nach §
36 Abs.
2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erhebli-3
4
5
-
4
-
chen Vermögens des Betreuten einen Geschäftswert von 5.000

s-sen, aber auch ausreichend.
2. Im Hinblick auf diese Erwägungen macht der Senat von der Möglich-keit des §
79 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 GNotKG Gebrauch und setzt den Geschäfts-wert für das Beschwerdeverfahren
in Abänderung des Beschlusses des [X.] vom 1.
August 2016
ebenfalls auf 5.000

Dose

Klinkhammer

Günter

RiBGH Dr.
Nedden-Boeger

Krüger

hat Urlaub und kann des-

wegen nicht unterschreiben.

Dose

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.02.2016 -
706 XVII 5853/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.07.2016 -
13 T 5973/16 -

6

Meta

XII ZB 373/16

11.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2017, Az. XII ZB 373/16 (REWIS RS 2017, 17621)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17621

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