Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. XII ZB 502/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7056

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[X.]:[X.]:BGH:2017:020817BXII[X.]502.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 502/16
vom
2. August
2017
in der [X.]
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1896; GNotKG § 36 Abs. 2 und 3
a)
Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. §
1896 Abs.
1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzuneh-menden Rechtshandlungen

hier den Widerruf und die [X.]erteilung

beziehen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
581/15

[X.], 1446).
b)
Der dem [X.] übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der [X.] hat dagegen keine ori-ginären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von [X.], 67 =
[X.], 1671).
BGH, Beschluss vom 2. August 2017 -
XII [X.] 502/16 -
LG [X.] I

AG [X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 2.
August
2017 durch [X.], [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
wird der Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.]s [X.] I vom 27. Sep-tember
2016 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des
Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts [X.] vom 12.
Oktober 2015 dahin abgeändert, dass das Betreuungsverfahren eingestellt wird.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. [X.] Kosten werden nicht erstattet.
Wert der Rechtsmittelverfahren:
5.000

Gründe:
A.
Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer (Kontroll-)Be-treuung.
Der 1933 geborene Betroffene erteilte im Jahr 2007 seiner Ehefrau, der Beteiligten zu
2, und seiner Stieftochter, der Beteiligten zu
1, eine notarielle General-
und Betreuungsvollmacht. Er leidet in Folge einer im [X.] erlitte-1
2
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-
nen Hirnblutung an einer mittelschweren Demenz. Mit Schreiben vom 10.
April 2015 und später nochmals durch seinen Instanzanwalt mit Schreiben vom 22.
April 2015 widerrief der Betroffene die [X.]en. Am 12.
April 2015 er-teilte der Betroffene seinem Instanzanwalt eine Generalvollmacht nebst Betreu-ungsverfügung.
Der Betroffene hat die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt, vorrangig mit dem Ziel festzustellen, dass im Hinblick auf die seinem In-stanzanwalt erteilte [X.] die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Hilfsweise soll dieser zum Betreuer bestellt werden. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen D. und Anhörung der [X.] hat das Amtsgericht, das von der Wirksamkeit der ursprünglich erteilten [X.]en
aus dem Jahr 2007 ausgegangen ist, dem Betroffenen für den Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen [X.] den Beteiligten zu
3
zum Betreuer bestellt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] ein weiteres psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen [X.] eingeholt. Nach Anhö-rung der Beteiligten hat das [X.] die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses
und zur Einstellung des Betreuungsverfahrens.

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-
4
-
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Be-troffene leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer die freie Wil-lensbildung aufgehoben sei. Die [X.]en
aus dem Jahr 2007 seien
nicht wirksam widerrufen worden. Ebenso wenig habe der Betroffene seinem [X.] eine wirksame Generalvollacht erteilt. Die [X.] und Bewertung durch den Sachverständigen D. habe ergeben, dass am 20.
April 2015 (richtig:
20.
Mai 2015) im Hinblick auf die massive Beeinträchti-gung des Neugedächtnisses des Betroffenen weder die Einsichtsfähigkeit hin-sichtlich der Frage der [X.]serteilung oder deren Widerruf noch die [X.] vorgelegen habe, gegebenenfalls nach dieser Einsicht zu handeln. Soweit der Sachverständige D. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Beeinträchti-gung auch bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs und der Erteilung der [X.] im April 2015 vorgelegen habe, liege in der Begründung kein Widerspruch, weil der Erkrankung des Betroffenen ein länger andauernder Entwicklungsprozess zugrunde liege. Zudem sei die Sachverständige [X.] nach dem Vorliegen der Computertomografie zu dem Ergebnis gelangt, dass die aktuelle Symptomatik Folgezustand der schweren Hirnblutung in Kombination mit mehreren Hirnin-farkten gewesen sei. Bei diesem Zusammenhang bestehe kein Anhalt dafür, dass zwischenzeitlich eine vorübergehende Verbesserung des Zustandes des Betroffenen eingetreten sei, die zum Vorliegen der Geschäftsfähigkeit
geführt hätte. Schließlich gehe die Sachverständige auch davon aus, dass in [X.] der ausgeprägten strukturellen Hirnschädigung eine Besserung der Symptomatik nicht zu erwarten sei. Dementsprechend sei von einer schweren durchgehenden organischen Beeinträchtigung auszugehen.
Derzeit werde durch die bestehenden [X.]en dem Betreuungsbe-dürfnis Genüge geleistet. Ein Missbrauch der [X.]en
oder eine Ungeeig-5
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5
-
netheit der Bevollmächtigten habe nicht festgestellt werden können. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erhobenen Vorwürfe finanzieller Pflichtverletzungen hätten sich bisher als haltlos erwiesen. Weiterhin könne derzeit nicht gesehen werden, dass die Bevollmächtigten nicht objektiv in der Lage wären, die [X.]en
zum Wohl des
Betroffenen auszuüben. Die Aus-übung der [X.]en
möge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein; dieser Kontakt könne jedoch im Wesentlichen durch den be-stellten Betreuer im Rahmen seines [X.] ersetzt werden.

II.
Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der [X.] nicht zu beanstanden, soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass die [X.]en, die der Betroffene
im Jahr 2007 seiner Ehefrau und seiner Stieftochter erteilt hat, nach wie vor wirksam sind. Jedoch vermögen die ge-troffenen Feststellungen die Bestellung eines [X.]s nicht zu recht-fertigen.
1. Gegen die Ausführungen des [X.]s, wonach der Widerruf der [X.]en
aus dem Jahr 2007 und die im Jahr 2015 erteilte [X.] un-wirksam sind, ist nichts zu erinnern. Deshalb hat das [X.] die Einrich-tung einer Regelbetreuung nach §
1896 Abs.
1 BGB zu Recht nicht für erforder-lich gehalten.
a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, so-weit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten eben-7
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-
6
-
so gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§
1896 Abs.
2 Satz
2 BGB). Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden [X.]surkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestel-lung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (Senatsbeschluss vom 19. Okto-ber 2016

XII
[X.]
289/16

FamRZ 2017, 141 Rn.
8 mwN). Ob eine bestehende [X.] dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, dem Bevollmächtigten er-möglicht, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Be-treuer zu besorgen, ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn die Frage der Wirksamkeit der [X.] im Rahmen der Aufklärung von Amts we-gen nach §
26 FamFG [X.] ist und nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie wirksam oder unwirksam ist. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, ins-besondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Ge-sichtspunkte
in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausrei-chenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 19.
Oktober 2016

XII
[X.]
289/16

FamRZ 2017, 141 Rn.
9 mwN).
Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. §
1896 Abs.
1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts-
und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden
Rechtshandlungen

hier den
Widerruf und die anschließen-de [X.]erteilung

beziehen (Senatsbeschluss vom 15.
Juni 2016

XII
[X.]
581/15

[X.], 1446 Rn.
24).
b) Gemessen hieran hat das [X.] in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der erstmals am 10.
April 2015 erfolg-10
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-
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te Widerruf der im Jahr 2007

unzweifelhaft

wirksam erteilten [X.]en
wegen der mittlerweile eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des
Betroffenen
ebenso
unwirksam war, wie
die zwei Tage später erfolgte Bevollmächtigung seines [X.].
Das [X.] ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverstän-digen
D. zu der Feststellung gelangt, dass der Betroffene hinsichtlich des Wi-derrufs der [X.]en
sowie der Erteilung der neuen [X.] für seinen Instanzanwalt
geschäftsunfähig war. In dem vom [X.] in Bezug ge-nommenen Gutachten heißt es hierzu u.a., die Defizite der intellektuellen Fä-higkeiten des Betroffenen
seien insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass er neue Informationen nahezu nicht mehr auffassen und speichern könne. Dies habe zur Folge, dass er sich auf neue Gegebenheiten nicht mehr einstellen könne, sondern auf die jeweils anwesenden Bezugspersonen angewiesen sei. Er
sei nicht mehr in der Lage, seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
Dabei hat sich sowohl das [X.] als auch der Sachverständige hinreichend mit den von dem Betroffenen
vorgelegten anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten auseinandergesetzt.
2. Allerdings vermögen die vom [X.] getroffenen Feststellungen die Bestellung eines [X.]s nach §
1896 Abs.
3 BGB nicht zu recht-fertigen.
a) Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten [X.] für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der [X.]geber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperli-chen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die [X.] zu widerru-12
13
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-
8
-
fen. Eine Kontrollbetreuung darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. §
1896 Abs.
2 Satz
1 BGB) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der [X.]geber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer Kontroll-betreuung nicht allein damit begründet werden, dass der [X.]geber auf-grund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den [X.] zu überwachen. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Er-richtung einer Kontrollbetreuung erforderlich machen. Notwendig ist der [X.], d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der [X.] dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen [X.]gebers unter Berücksichtigung des in den [X.] gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der [X.] oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des [X.]gebers handelt (Senatsbeschluss [X.], 67 =
[X.], 1671 Rn.
30
f.
mwN).
b) Gemessen hieran kommt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.
Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass durch die [X.] [X.]en dem [X.] derzeit Genüge geleistet werde. Ein 15
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9
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Missbrauch der [X.]en
oder eine Ungeeignetheit der Bevollmächtigten habe nicht festgestellt werden können.
Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, dass das Amtsgericht aus damaliger Sicht eine Kontrollbetreuung habe einrichten dürfen und ihre Aufhebung allein Sache des Betreuungsgerichts
sei, verkennt sie, dass das [X.] als Beschwerdegericht letzte Tatsacheninstanz ist und deshalb bei seiner Entscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung (noch) gegeben sind.
Soweit das [X.] ausgeführt
hat, die Ausübung der [X.] mö-ge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein, dieser [X.] könne jedoch im Wesentlichen durch den bestellten Betreuer im Rahmen seines [X.] ersetzt werden, rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des [X.]s ist, den Bevollmäch-tigten bei seiner Tätigkeit zu unterstützen; ein entsprechendes Bedürfnis kann daher auch nicht die Bestellung eines [X.]s rechtfertigen. Der ihm übertragene Aufgabenkreis umfasst
gemäß §
1896 Abs.
3 BGB eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Soweit nach der Rechtsprechung des Se-nats
eine ständige Kontrolle auch dann geboten
ist, wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (Senatsbeschluss [X.], 67 =
[X.], 1671
Rn.
31), bedeutet das indes

entgegen der Auffassung des [X.]s

nicht, dass der [X.] originäre Betreuungsaufga-ben zu übernehmen hat. Er soll insoweit vielmehr einen trotz Vorliegens einer [X.] bestehenden Betreuungsbedarf aufdecken.
Für einen solchen Be-treuungsbedarf bestehen nach den Feststellungen des [X.]s indes kei-ne Anhaltspunkte.
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c) Weil die Voraussetzungen für eine Kontrollbetreuung hier nicht vorlie-gen, fehlt es auch an einer Rechtfertigung für den vom Amtsgericht

als Annex zur Kontrollbetreuung

übertragenen Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber
seinem Bevollmächtigten sowie [X.],
Öffnen und Anhalten der Post"
nach §
1896 Abs.
4 BGB.
3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil alle er-forderlichen Feststellungen, namentlich auch zum (fehlenden) Erfordernis einer Kontrollbetreuung,
getroffen sind, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG.
4. Die [X.] bestimmt sich vorliegend nach §
36 Abs.
2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betroffenen einen Geschäftswert von 5.000

aber auch ausreichend. Zur Überprüfung stand allein die Frage, ob die Einrich-tung einer Betreuung trotz bestehender [X.]en erforderlich ist. Der Senat macht von der Möglichkeit des §
79 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 GNotKG Gebrauch und

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-
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-

setzt auch den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000

t (vgl. Senatsbeschluss vom 11.
Januar 2017

XII
[X.]
373/16

FamRZ 2017, 647 Rn.
2
ff.).

Dose
Schilling
Nedden-Boeger

Botur
Krüger
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 12.10.2015 -
703 XVII 2714/15 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 27.09.2016 -
13 [X.] -

Meta

XII ZB 502/16

02.08.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2017, Az. XII ZB 502/16 (REWIS RS 2017, 7056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7056

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 502/16

703 XVII 2714/15

13 T 21136/15

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