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Betreuungsverfahren zur Einrichtung einer Kontrollbetreuung: Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Hinblick auf im Zusammenhang mit erteilten Vorsorge- und Betreuungsvollmachten vorzunehmende Rechtshandlungen; Aufgaben des Kontrollbetreuers
1. Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a BGB muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen - hier den Widerruf und die Vollmachterteilung - beziehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016, XII ZB 581/15, FamRZ 2016, 1446).
2. Der dem Kontrollbetreuer übertragene Aufgabenkreis umfasst eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Der Kontrollbetreuer hat dagegen keine originären Betreuungsaufgaben zu übernehmen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16, BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des [X.] vom 27. September 2016 aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des [X.] vom 12. Oktober 2015 dahin abgeändert, dass das Betreuungsverfahren eingestellt wird.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert der Rechtsmittelverfahren: 5.000 €
A.
Der Betroffene wendet sich gegen die Einrichtung einer (Kontroll-)Betreuung.
Der 1933 geborene Betroffene erteilte im [X.] seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, und seiner Stieftochter, der Beteiligten zu 1, eine notarielle General- und Betreuungsvollmacht. Er leidet in Folge einer im Jahr 2013 erlittenen Hirnblutung an einer mittelschweren Demenz. Mit Schreiben vom 10. April 2015 und später nochmals durch seinen Instanzanwalt mit Schreiben vom 22. April 2015 widerrief der Betroffene die [X.]en. Am 12. April 2015 erteilte der Betroffene seinem Instanzanwalt eine Generalvollmacht nebst Betreuungsverfügung.
Der Betroffene hat die Einleitung eines Betreuungsverfahrens angeregt, vorrangig mit dem Ziel festzustellen, dass im Hinblick auf die seinem Instanzanwalt erteilte [X.] die Anordnung einer Betreuung nicht erforderlich sei. Hilfsweise soll dieser zum Betreuer bestellt werden. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen D. und Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht, das von der Wirksamkeit der ursprünglich erteilten [X.]en aus dem [X.] ausgegangen ist, dem Betroffenen für den Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen des übertragenen [X.] den Beteiligten zu 3 zum Betreuer bestellt. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das [X.] ein weiteres psychiatrisches Gutachten der Sachverständigen [X.] eingeholt. Nach Anhörung der Beteiligten hat das [X.] die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
B.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Einstellung des Betreuungsverfahrens.
I.
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Betroffene leide an einer psychischen Erkrankung, aufgrund derer die freie Willensbildung aufgehoben sei. Die [X.]en aus dem [X.] seien nicht wirksam widerrufen worden. Ebenso wenig habe der Betroffene seinem Verfahrensbevollmächtigten eine wirksame Generalvollacht erteilt. Die Befunderhebung und Bewertung durch den Sachverständigen D. habe ergeben, dass am 20. April 2015 (richtig: 20. Mai 2015) im Hinblick auf die massive Beeinträchtigung des Neugedächtnisses des Betroffenen weder die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Frage der [X.]serteilung oder deren Widerruf noch die Fähigkeit vorgelegen habe, gegebenenfalls nach dieser Einsicht zu handeln. Soweit der Sachverständige D. zu dem Ergebnis gelangt sei, dass diese Beeinträchtigung auch bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs und der Erteilung der [X.] im April 2015 vorgelegen habe, liege in der Begründung kein Widerspruch, weil der Erkrankung des Betroffenen ein länger andauernder Entwicklungsprozess zugrunde liege. Zudem sei die Sachverständige [X.] nach dem Vorliegen der Computertomografie zu dem Ergebnis gelangt, dass die aktuelle Symptomatik Folgezustand der schweren Hirnblutung in Kombination mit mehreren Hirninfarkten gewesen sei. Bei diesem Zusammenhang bestehe kein Anhalt dafür, dass zwischenzeitlich eine vorübergehende Verbesserung des Zustandes des Betroffenen eingetreten sei, die zum Vorliegen der Geschäftsfähigkeit geführt hätte. Schließlich gehe die Sachverständige auch davon aus, dass in Anbetracht der ausgeprägten strukturellen Hirnschädigung eine Besserung der Symptomatik nicht zu erwarten sei. Dementsprechend sei von einer schweren durchgehenden organischen Beeinträchtigung auszugehen.
Derzeit werde durch die bestehenden [X.]en dem [X.] Genüge geleistet. Ein Missbrauch der [X.]en oder eine Ungeeignetheit der Bevollmächtigten habe nicht festgestellt werden können. Die vom Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen erhobenen Vorwürfe finanzieller Pflichtverletzungen hätten sich bisher als haltlos erwiesen. Weiterhin könne derzeit nicht gesehen werden, dass die Bevollmächtigten nicht objektiv in der Lage wären, die [X.]en zum Wohl des Betroffenen auszuüben. Die Ausübung der [X.]en möge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein; dieser Kontakt könne jedoch im Wesentlichen durch den bestellten Betreuer im Rahmen seines [X.] ersetzt werden.
II.
Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar ist die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu beanstanden, soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass die [X.]en, die der Betroffene im [X.] seiner Ehefrau und seiner Stieftochter erteilt hat, nach wie vor wirksam sind. Jedoch vermögen die getroffenen Feststellungen die Bestellung eines [X.]s nicht zu rechtfertigen.
1. Gegen die Ausführungen des [X.]s, wonach der Widerruf der [X.]en aus dem [X.] und die im Jahr 2015 erteilte [X.] unwirksam sind, ist nichts zu erinnern. Deshalb hat das [X.] die Einrichtung einer Regelbetreuung nach § 1896 Abs. 1 [X.] zu Recht nicht für erforderlich gehalten.
a) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 [X.]). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden [X.]surkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es somit bei der wirksamen Bevollmächtigung. Eine Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - [X.] 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 8 mwN). Ob eine bestehende [X.] dann, wenn sie in Zweifel gezogen wird, dem Bevollmächtigten ermöglicht, die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie durch einen Betreuer zu besorgen, ist eine nachgeordnete Frage, die sich erst stellt, wenn die Frage der Wirksamkeit der [X.] im Rahmen der Aufklärung von Amts wegen nach § 26 FamFG [X.] ist und nicht positiv festgestellt werden kann, ob sie wirksam oder unwirksam ist. Dabei entscheidet der Tatrichter über Art und Umfang seiner Ermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - [X.] 289/16 - FamRZ 2017, 141 Rn. 9 mwN).
Anders als bei der Feststellung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1a [X.] muss sich die Geschäftsfähigkeit und damit die für sie erforderliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht auf die Betreuung, sondern auf die vorzunehmenden Rechtshandlungen – hier den Widerruf und die anschließende [X.]erteilung – beziehen (Senatsbeschluss vom 15. Juni 2016 - [X.] 581/15 - [X.], 1446 Rn. 24).
b) Gemessen hieran hat das [X.] in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der erstmals am 10. April 2015 erfolgte Widerruf der im [X.] – unzweifelhaft – wirksam erteilten [X.]en wegen der mittlerweile eingetretenen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ebenso unwirksam war, wie die zwei Tage später erfolgte Bevollmächtigung seines Instanzanwalts.
Das [X.] ist auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen D. zu der Feststellung gelangt, dass der Betroffene hinsichtlich des Widerrufs der [X.]en sowie der Erteilung der neuen [X.] für seinen Instanzanwalt geschäftsunfähig war. In dem vom [X.] in Bezug genommenen Gutachten heißt es hierzu u.a., die Defizite der intellektuellen Fähigkeiten des Betroffenen seien insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass er neue Informationen nahezu nicht mehr auffassen und speichern könne. Dies habe zur Folge, dass er sich auf neue Gegebenheiten nicht mehr einstellen könne, sondern auf die jeweils anwesenden Bezugspersonen angewiesen sei. Er sei nicht mehr in der Lage, seine Überlegungen, Schlussfolgerungen und Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Dabei hat sich sowohl das [X.] als auch der Sachverständige hinreichend mit den von dem Betroffenen vorgelegten anderslautenden ärztlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten auseinandergesetzt.
2. Allerdings vermögen die vom [X.] getroffenen Feststellungen die Bestellung eines [X.]s nach § 1896 Abs. 3 [X.] nicht zu rechtfertigen.
a) Mit einer [X.] kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der [X.]geber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die [X.] zu widerrufen. Eine [X.] darf jedoch wie jede andere Betreuung (vgl. § 1896 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nur dann eingerichtet werden, wenn sie erforderlich ist. Da der [X.]geber die Vorsorgevollmacht gerade für den Fall erteilt hat, dass er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, um eine gerichtlich angeordnete Betreuung zu vermeiden, kann das Bedürfnis nach einer [X.] nicht allein damit begründet werden, dass der [X.]geber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen. Daher müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Errichtung einer [X.] erforderlich machen. Notwendig ist der konkrete, d.h. durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der [X.] dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird. Dies kann der Fall sein, wenn nach den üblichen Maßstäben aus der Sicht eines vernünftigen [X.]gebers unter Berücksichtigung des in den Bevollmächtigten gesetzten Vertrauens eine ständige Kontrolle schon deshalb geboten ist, weil Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen die Redlichkeit oder die Tauglichkeit des Bevollmächtigten Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der [X.] oder ein entsprechender Verdacht ist nicht erforderlich. Ausreichend sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des [X.]gebers handelt (Senatsbeschluss [X.], 67 = [X.], 1671 Rn. 30 f. mwN).
b) Gemessen hieran kommt die Einrichtung einer [X.] nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht in Betracht.
Das [X.] hat ausdrücklich festgestellt, dass durch die bestehenden [X.]en dem [X.] derzeit Genüge geleistet werde. Ein Missbrauch der [X.]en oder eine Ungeeignetheit der Bevollmächtigten habe nicht festgestellt werden können.
Soweit die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, dass das Amtsgericht aus damaliger Sicht eine [X.] habe einrichten dürfen und ihre Aufhebung allein Sache des Betreuungsgerichts sei, verkennt sie, dass das [X.] als Beschwerdegericht letzte Tatsacheninstanz ist und deshalb bei seiner Entscheidung zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Betreuung (noch) gegeben sind.
Soweit das [X.] ausgeführt hat, die Ausübung der [X.] möge durch die Kontaktverweigerung des Betroffenen erschwert sein, dieser Kontakt könne jedoch im Wesentlichen durch den bestellten Betreuer im Rahmen seines [X.] ersetzt werden, rügt die Rechtsbeschwerde zu Recht, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe des [X.]s ist, den Bevollmächtigten bei seiner Tätigkeit zu unterstützen; ein entsprechendes Bedürfnis kann daher auch nicht die Bestellung eines [X.]s rechtfertigen. Der ihm übertragene Aufgabenkreis umfasst gemäß § 1896 Abs. 3 [X.] eine Kontrolle der Tätigkeit des Bevollmächtigten. Soweit nach der Rechtsprechung des Senats eine ständige Kontrolle auch dann geboten ist, wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist (Senatsbeschluss [X.], 67 = [X.], 1671 Rn. 31), bedeutet das indes – entgegen der Auffassung des [X.]s – nicht, dass der [X.] originäre Betreuungsaufgaben zu übernehmen hat. Er soll insoweit vielmehr einen trotz Vorliegens einer [X.] bestehenden Betreuungsbedarf aufdecken. Für einen solchen Betreuungsbedarf bestehen nach den Feststellungen des [X.]s indes keine Anhaltspunkte.
c) Weil die Voraussetzungen für eine [X.] hier nicht vorliegen, fehlt es auch an einer Rechtfertigung für den vom Amtsgericht – als Annex zur [X.] – übertragenen Aufgabenkreis "Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post" nach § 1896 Abs. 4 [X.].
3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil alle erforderlichen Feststellungen, namentlich auch zum (fehlenden) Erfordernis einer [X.], getroffen sind, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG.
4. Die Wertfestsetzung bestimmt sich vorliegend nach § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Dabei hält der Senat auch unter Berücksichtigung des erheblichen Vermögens des Betroffenen einen Geschäftswert von 5.000 € für angemessen, aber auch ausreichend. Zur Überprüfung stand allein die Frage, ob die Einrichtung einer Betreuung trotz bestehender [X.]en erforderlich ist. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GNotKG Gebrauch und setzt auch den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf 5.000 € fest (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - [X.] 373/16 - FamRZ 2017, 647 Rn. 2 ff.).
Dose |
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Schilling |
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[X.] |
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Botur |
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Krüger |
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Meta
02.08.2017
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG München I, 27. September 2016, Az: 13 T 21136/15
§ 36 Abs 2 GNotKG, § 36 Abs 3 GNotKG, § 1896 Abs 1a BGB, § 1896 Abs 2 BGB, § 1896 Abs 3 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.08.2017, Az. XII ZB 502/16 (REWIS RS 2017, 7045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7045
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, XII ZB 502/16, 02.08.2017.
LG München I, 13 T 21136/15, 27.09.2016.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZB 502/16 (Bundesgerichtshof)
XII ZB 334/22 (Bundesgerichtshof)
Bestellung eines Betreuers trotz Vorsorgevollmacht zugunsten eines ungeeigneten Bevollmächtigten
XII ZB 177/15 (Bundesgerichtshof)
Betreuungssache: Voraussetzung für die Bestellung eines Kontrollbetreuers mit dem Aufgabenkreis "Widerruf einer Vorsorgevollmacht"
XII ZB 106/20 (Bundesgerichtshof)
Vorsorgevollmacht: Folgen einer möglicherweise unwirksamen Vorsorgevollmacht; Prüfung der Geschäftsunfähigkeit von Amts wegen
XII ZB 544/21 (Bundesgerichtshof)
Zulässigkeit der Bestellung eines Berufsbetreuers bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht