Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021, Az. VI ZR 402/19

6. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 6326

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 8. April 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 8. April 2021 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des [X.] auch ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216 f.; [X.], Beschluss vom 24. Februar 2005 - [X.], NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

Seiters     

        

von Pentz     

        

Offenloch

        

Allgayer      

        

[X.]      

   

Meta

VI ZR 402/19

29.04.2021

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. September 2019, Az: 7 U 73/18, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2021, Az. VI ZR 402/19 (REWIS RS 2021, 6326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 6326


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VI ZR 402/19

Bundesgerichtshof, VI ZR 402/19, 29.04.2021.


Az. 7 U 73/18

Oberlandesgericht Hamm, 7 U 73/18, 01.03.2019.


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Wird zitiert von

VI ZR 727/20

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