Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 5 StR 6/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 3078

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die Kosten fallen insoweit der Staatskasse zur Last,

b) das Urteil des [X.] vom 28. September 2022 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen die Verurteilung richtet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Verfahren ist im Fall II.2 der Entscheidungsgründe gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen. Dem weiteren Verfahren steht insoweit ein dauerndes Verfahrenshindernis entgegen, weil durch den Strafbefehl des [X.] vom 17. März 2022, der in seinen Wirkungen einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), Strafklageverbrauch eingetreten ist. Infolgedessen entfallen die Verurteilung wegen vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe, die hierfür verhängte [X.] von 120 Tagessätzen Geldstrafe sowie die Gesamtstrafe. Die für die Tat II.1 der Urteilsgründe festgesetzte [X.] von sieben Jahren und vier Monaten bleibt als solche bestehen.

3

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen (vgl. Antragsschrift des [X.]). Die Nichteinbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 17. März 2022 beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2022 – 3 StR 267/22, NStZ-RR 2023, 6).

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Resch

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 6/23

24.05.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 1. Februar 2023, Az: 5 StR 6/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.05.2023, Az. 5 StR 6/23 (REWIS RS 2023, 3078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3078

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3 StR 267/22

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