Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. X ZR 69/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 515

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]I[X.] NA[X.]EN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 4. Dezember 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.]- 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 4. Dezember 2007 durch [X.] [X.]elullis, [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. [X.]eier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 10. [X.]ärz 2004 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 0 655 336 (Streitpatents), das am 28. November 1994 unter Inan-spruchnahme der Priorität [X.] Patentanmeldungen vom 29. November 1993, 29. Juli 1994 und 4. August 1994 angemeldet worden ist. Es betrifft einen [X.], ein Ein- und Ausbauverfahren und ein Gerät zur Anwendung. 1 - 3 - Es umfasst 19 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 und 2 lauten in der [X.]: 1. An ink container (21) comprising a plurality of ink storing por-tions for storing one of al plurality of types of ink ([X.], [X.], [X.]) to be supplies to a colour recording head (201); wherein the internal space of the ink container (21) is divided with a substantially T-shaped partitioning wall (36, 37) so [X.] ([X.], [X.], [X.]) [X.]. 2. An ink container (21) according to claim 1, wherein the ink de-livery ports (28[X.], 28[X.], 28[X.]), [X.] ([X.], [X.], [X.]) is delivered to the recording head (201), are [X.] storing portion is di-rectly in contact with the other two. Die Klägerin greift mit ihrer Nichtigkeitsklage die Patentansprüche 1 und 2 an. Sie hält das Streitpatent insoweit für nicht patentfähig, weil sein Ge-genstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Das [X.] hat das Streitpatent in dem angegriffenen Umfang mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der [X.] für nichtig erklärt. 2 Hiergegen wendet sich die [X.] mit ihrer Berufung. Sie beantragt in erster Linie die Abweisung der Klage. 3 Hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklä-ren, als Patentanspruch 1 über folgende Fassung hinausgeht: 4 - 4 - [X.] (21), der einen rechteckigen Grundriss hat und eine [X.]ehrzahl von im Wesentlichen gleichgroßen [X.] zur Speicherung von jeweils einer aus einer [X.]ehrzahl von einem Farbaufzeichnungskopf (201) zuzuführenden Tintenarten ([X.], [X.], [X.]) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass der Innen-raum des [X.]s (21) mittels einer im Wesentlichen T-förmigen Trennwand (36, 37) unterteilt ist, so dass drei Tintenar-ten ([X.], [X.], [X.]) gespeichert werden können. Weiter hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als es über die Kombination der Patentansprüche 1 und 2 hinaus-geht. 5 Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. B.

eingeholt, das der Sachverständige in der mündlichen Ver- handlung erläutert und ergänzt hat. Die [X.] hat eine gutachtliche Stellung-nahme des Patentanwalts Prof. Dipl.-Ing. W. [X.]eingereicht. 6 Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 des Streitpatents ist - auch in der Fassung der Hilfsanträge - nicht patentfähig. 7 - 5 - 1. Das Streitpatent betrifft einen [X.], der in einen Tinten-strahlbausatz (Patentanspruch 9) und in ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät (Patentanspruch 15) eingebaut werden kann. Die [X.] schildert eingangs einen [X.] in Gestalt einer Kartusche, bei der ein [X.] und ein [X.] als Einheit ausgebildet sind. Dieser kön-ne ohne Schwierigkeiten auf einem im Gerät vorgesehenen abtastenden Schlit-ten angeordnet oder von diesem entfernt werden und könne auf einfache Weise durch einen Benutzer gegen einen frischen ausgetauscht werden, wenn die Tin-te in dem [X.] verbraucht sei. Der [X.] werde, wenn die Tinte aufgebraucht sei, mit dem [X.] weggeworfen. Die Le-bensdauer des [X.]es sei jedoch lang und ein Wegwerfen eines [X.]es sei unter dem Gesichtspunkt des Schutzes natürlicher Ressourcen und der Umwelt nicht vorzugswürdig. Die [X.] schil-dert sodann eine aus der US-Patentschrift 4 419 678 bekannte Konstruktion, bei der [X.] und [X.] voneinander trennbar ausgebil-det sind, so dass es möglich ist, lediglich den leeren [X.] wegzuwer-fen und durch einen neuen zu ersetzen. Während des Aus- und Einbaus des [X.]s dieses [X.]es werde der Tintenabflussteil des [X.]s horizontal zum Tintenempfangsteil des [X.]es verschoben und, weil er durch eine Verschiebebewegung eingebaut werde, sei viel Raum zum Verschieben des [X.]s erforderlich. Bei Farbaufzeich-nungsgeräten, insbesondere bei Vollfarbenaufzeichnungsgeräten, bei denen vier [X.] erforderlich seien, sei der Raum, den diese nebeneinander angeordneten [X.] im Gerät einnähmen, ohnehin ziemlich groß. [X.] sei der [X.], in welchem der [X.] mit dem [X.] verbunden werde, bezogen auf die Bodenfläche des [X.] sehr breit. Seien [X.] und [X.] trennbar, so führe das bei einem Gerät zum Aufzeichnen von Farbabbildungen 8 - 6 - zu weiter vergrößerten Geräteabmessungen aufgrund der [X.]kon-struktion. Die [X.] bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, einen [X.] zur Verfügung zu stellen, der die größte Tintenkapazität inner-halb eines für den [X.] zur Verfügung stehenden Raumes bietet. Vor dem Hintergrund der zuvor geschilderten Nachteile von im Stand der Technik zur Verfügung stehenden [X.] liegt das technische Problem objektiv darin, die Abmessungen des [X.]s in [X.] möglichst klein zu halten und den [X.] zwischen [X.] und Aufzeich-nungskopf so auszubilden, dass eine trennbare Ausgestaltung von [X.] und [X.] erleichtert wird. 9 Patentanspruch 1 gibt als Lösung einen [X.] mit folgenden [X.]erkmalen an: 10 1. Der [X.] umfasst eine [X.]ehrzahl von Tintenspeicher-teilen zur Speicherung einer [X.]ehrzahl von Tintenarten ([X.], [X.], [X.]). 2. Der Innenraum des [X.]s ist mittels einer im [X.] unterteilt. 3. Durch die Unterteilung können mindestens drei Tintenarten ge-speichert werden. Keine Aussage enthält Patentanspruch 1 zur Trennbarkeit von [X.] und [X.]. 11 - 7 - Patentanspruch 2 lehrt weiter, bei einem solchen [X.] 12 4. die [X.], von denen jeweils eine der drei Tin-tenarten zum [X.] abgeführt wird, nahe einem Punkt anzuordnen, 5. wobei an diesem Punkt jedes Tintenspeicherteil mit dem ande-ren in Berührung kommt. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine Entgegenhal-tung offenbart sämtliche patentgemäßen [X.]erkmale, insbesondere ist die T-förmige Trennwand in keiner Schrift beschrieben. Auch die Klägerin macht dies nicht geltend. 13 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung er-gab sich jedoch für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Fachmann auf dem Gebiet der Entwicklung und Herstellung von [X.] als Teil eines [X.]es für [X.] ist ein an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeter Diplom-Ingenieur, der schon während seines Studiums, jedenfalls aber durch praktische Tätigkeiten, in der Entwicklung und Konstruktion von Feingeräten, insbesondere von Tintenstrahlaufzeichnungsgeräten, mehrjährige Erfahrungen gesammelt hat. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen [X.] überzeugend erläutert hat, werden derartige [X.] typi-scherweise in großen Unternehmen mit eigenen Entwicklungsabteilungen und dort zusammen mit den entsprechenden [X.] und auf diese abgestimmt entwickelt. An einen für diese Aufgabe zuständigen Fachmann sind 14 - 8 - daher Anforderungen zu stellen, die typischerweise die Qualifikation von [X.] übersteigen und eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erfor-derlich machen. Legt man die Kenntnisse und Fähigkeiten eines solchen Fachmanns zugrunde, so bedurfte es keiner erfinderischen Tätigkeit, um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. Im Stand der Technik waren in einem Farbaufzeichnungsgerät zu verwendende Behälter für [X.] drei verschiedenfarbige Tinten bekannt. Aus der Sicht eines Fachmanns erschienen diese, wie der Sachverständige überzeugend dargestellt hat, nicht als Einheit, sondern eher als Zusammenfassung getrennter einzelner Tanks. Dem entspricht die Verwendung dieser Tanks im Stand der Technik. Wie bei-spielsweise die [X.] Patentschrift 094 798 zeigt, waren Konstruktionen bekannt, bei denen drei Behälter ([X.]) "removable mounted in [X.]" (S. 11 Z. 1-4) angeordnet sind. Auch bei der Anordnung nach der US-Patentschrift 4 940 998, die sich auf Tintenstrahldrucker und insbesondere auf die Anordnung von Druckköpfen in derartigen Druckern bezieht, ist eine Druck-einheit verwirklicht, bei der jeweils eine Farbe einem Druckkopf zugeordnet ist. In der US-Patentschrift 4 771 295 sind innerhalb eines Gehäuses drei separate Abteile zur Speicherung von drei verschiedenen Tinten vorhanden. Auch bei dieser Lösung sind funktional drei Tanks vorhanden, die zu einer Einheit zu-sammengefasst sind. 15 Sollte eine kompaktere Anordnung dieser Tanks erreicht werden, bot sich zur Lösung die [X.]öglichkeit an, die relative Anordnung der Behälter zuein-ander zu verändern und dabei die Anordnung der nebeneinander liegenden Tanks wie bei der aus der US-Patentschrift 4 771 295 bekannten Lösung durch Verschwenken eines [X.]s um 90° aufzulösen mit der Folge, dass die 16 - 9 - Wände zwischen den Tanks nach Art eines "T" angeordnet sind. Damit wurde - bei entsprechender Anpassung der Dimensionen des umgesetzten Tanks - erreicht, dass der Behälter schmäler als lang wäre. Dies hätte auch, wie der Sachverständige bestätigt hat, keine Probleme hinsichtlich der Anordnung der Anschlüsse bereitet. Die Steuerung der Kapillarwirkung hätte zwar zusätzlichen Aufwand bedeutet, der jedoch nicht so umfangreich gewesen wäre, dass der Fachmann diese Lösung aus diesem Grunde verworfen hätte. Auf der Grundlage einer Vorstellung von funktional drei getrennten Be-hältern ist allerdings nicht nur das Verschwenken des Behälters in Betracht zu ziehen. Zumindest ebenso naheliegend sind auch Überlegungen, wie die drei Tanks in dem vorgegebenen [X.] mit einem rechteckigen Grundriss anderweitig am günstigsten im Sinne der Aufgabenstellung angeordnet werden können. Dazu war die Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, wie im vorgegebenen Raum die Tanks am besten angeordnet werden konnten, um die Abmessungen des [X.]s in [X.] zu verringern und den [X.] zwischen [X.] und [X.] möglichst kompakt zu gestalten. Auch bei diesen Überlegungen war der Fachmann [X.] nicht auf eine Anordnung der Tanks nebeneinander beschränkt. Im Stand der Technik waren auch andere Anordnungen bekannt. Die [X.] [X.] zeigt in Figur 5 eine Aufstapelung der [X.] in zwei Schichten jeweils hintereinander. Auch die US-Patentschrift 4 940 998, die sich mit der Anordnung von vier Druckköpfen zur Verbesserung der Qualität des Drucks befasst, sieht eine nicht lineare Anordnung dieser Druckköpfe vor; die Druckköpfe, die in einer bevorzugten Ausführungsform die Primärfarben [X.]yan, Gelb, [X.] und [X.]agenta aufbringen, sind vielmehr an den Ecken ei-nes Rechtecks angeordnet. Für spezielle Anforderungen zeigen Figuren 7 und 8 dieser Schrift parallelogrammförmige und trapezförmige Anordnungen. Auch 17 - 10 - diese Anwendung führt zu der Anregung, die angestrebte schmalere Ausgestal-tung durch die Verlagerung eines der drei [X.] senkrecht zu den beiden parallelen anderen [X.] vor oder hinter diesen anzuord-nen. Dabei erscheint die zunächst entstehende L-förmige Anordnung weniger geeignet, weil der vorgegebene Raum einen rechteckigen Grundriss hat. Dies führt dazu, das vor oder hinter den beiden anderen angeordneten Tintenspei-cherteil so auszugestalten, dass es sich in die Form des vorgegebenen Raums einfügt. Damit aber gelangt man zu der T-Form, die das Streitpatent lehrt. 4. Auch der Gegenstand von Patentanspruch 2 des Streitpatents lag am [X.] nahe. Sollte der [X.] auch in solchen Konstruktionen einzusetzen sein, bei denen [X.] und [X.] trennbar miteinander verbunden sind, war es geboten, jedenfalls aber zweckmäßig, den [X.] möglichst klein zu halten. Das war, wie bei der hier [X.] zu legenden Sachkunde ohne Weiteres zu erkennen war, mit einfachen [X.]itteln am besten dann zu erreichen, wenn die [X.] an einer Stelle zusammengeführt werden, an der alle Behälter aufeinander treffen, weil sich so kurze Wege für die Ableitung der Tinte ergeben, die im Interesse eines ungestörten Tintenflusses wünschenswert erscheinen. Anders war bei trennba-ren Konstruktionen eine Verbesserung im Sinne einer kompakteren Bauweise nicht zu erreichen. Damit bot es sich an, hierfür einen Punkt auszuwählen, an dem die [X.] miteinander in Berührung stehen. 18 5. Auch in der Fassung der Hilfsanträge ist Patentanspruch 1 nicht pa-tentfähig. Es kann dahinstehen, ob die Lehre des so geänderten [X.] in den Anmeldeunterlagen hinreichend offenbart war und ob sie neu ist. Auch sie war jedenfalls dem Fachmann nahegelegt. In der Fassung des [X.] [X.] besteht der Unterschied zu Patentanspruch 1 in der erteilten 19 - 11 - Fassung darin, dass der [X.] einen rechteckigen Grundriss hat und die [X.] im Wesentlichen gleich groß sind. Ersteres gibt die Form an, den der [X.] im Stand der Technik hat und der insbesondere bei auswechselbaren, vom Druckkopf lösbaren [X.]n die einzig sinnvolle Form darstellt. Dass die [X.]teile jedenfalls im Wesentlichen gleich groß sind, folgt daraus, dass im Wesentlichen gleiche [X.]engen an Tinte zur [X.] gestellt werden sollen. In der Fassung des zweiten [X.] hat Patentanspruch 1 eine Kombination der erteilten Patentansprüche 1 und 2 zum Gegenstand. Wie sich bereits aus den Ausführungen zu Patentanspruch 2 ergibt, lag die Anordnung der [X.] nahe, wenn die [X.] wie im [X.] vorgesehen, angeordnet wurden. Damit lag mithin auch die Kombi-nation von Patentanspruch 1 und 2 für den Fachmann nahe. 20 - 12 - 6. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 97 ZPO. 21 [X.]elullis Scharen [X.]

[X.]eier-Beck [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 10.03.2004 - 4 Ni 36/02 ([X.]) -

Meta

X ZR 69/04

04.12.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. X ZR 69/04 (REWIS RS 2007, 515)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 515

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.