Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2004, Az. X ZR 186/00

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1773

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/00 Verkündet am: 7. September 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der [X.]

- 2 - [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 25. Mai 2004 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. Juli 2000 verkünde-te Urteil des 4. [X.]s ([X.]) des [X.] abgeändert.

Das [X.] Patent 0 406 983 wird mit Wirkung für die Bun-desrepublik [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
"1. [X.] (2) für einen [X.], dem an distalen [X.] Tinte zuge-führt wird, wobei der Tintentank (2) [X.] (61, 62) enthält und eine Tintenversor-gungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet ist, um [X.] von den [X.]n (61, 62) zu [X.], d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,
daß die [X.] (61, 62) eine Mehr-zahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62) um-- 3 - fassen, die so angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann, wobei die [X.] (61, 62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Rich-tung auf die [X.] (41) abnimmt, der Tintentank mindestens eine innere Wandung (40a, 44) hat, von der nur ein Bereich (44) die Tintenabsor-bierungsmittel (61, 62) derart berührt, daß der übrige Bereich (40a) der inneren Wandung von den [X.] (61, 62) beabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in [X.] einem Raum zwischen den [X.]n (61, 62) und einer Wandung des Tinten-tanks (2) kommuniziert.", auf den die Patentansprüche 2 und 3 rückbezogen sind, [X.] entfällt und Patentanspruch 6 auf die Patentansprüche 1, 2 und 3 in der Fassung dieses Urteils rückbezogen ist.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die Kosten des Berufungsver-fahrens hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand:

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Voranmeldungen 102841 und 102843 vom 22. Mai 1984 angemeldeten und mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik [X.] erteilten [X.]n Patents 0 406 983 (Streitpatent), einer Teilanmeldung aus der [X.]n Patent-anmeldung 84 306 887.5. [X.] ist in [X.] erteilt und wird vom [X.] unter der Nummer 34 86 335 ge-führt. Es betrifft "Ink supply tank for a wire dot matrix printer head" und umfaßt sechs Patentansprüche. Patentanspruch 1 lautet:
"An [X.] (2) for a wire dot matrix printer head at which ink is supplied to the distal ends of the wires, [X.] (2) containing ink absorbing means (61, 62) and having an [X.] (41) which is arranged to receive ink from the ink absorbing means (61, 62), characterised in [X.] (61, 62) comprises a plurality of ink absorbing [X.] (61, 62) arranged so [X.], [X.] (61, 62) [X.] average diameter such that the average diameter of the pores reduces in the direction of the [X.] (41)." In [X.] Übersetzung lautet der Patentanspruch 1 wie folgt: - 5 - "[X.] (2) für einen [X.], dem an distalen [X.] Tinte zugeführt wird, wobei der [X.]ntank (2) [X.] (61, 62) enthält und eine [X.] (41) aufweist, die angeordnet ist, um Tinte von den [X.]n (61, 62) zu erhalten, dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] (61, 62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62) umfassen, die so angeordnet sind, daß Tinte von einem zum an-deren fließen kann, wobei die [X.] (61, 62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Po-ren in Richtung auf die [X.] (41) abnimmt."
Wegen der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezo-genen Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen, das Streitpatent sei unzulässig erweitert, nicht neu und beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Hierzu hat sie sich auf die [X.] 3 491 685 und 4 095 237 sowie auf die [X.] Druckschrift 58-142861 A berufen.
Die Klägerin hat beantragt,

das [X.] Patent 0 406 983 mit Wirkung für das Hoheitsge-biet der Bundesrepublik [X.] im Umfang der Patentansprü-- 6 - che 1, 2, 3, 4 und 6, letzteren soweit auf die Patentansprüche 1, 2, 3 und 4 rückbezogen, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat das Streitpatent in eingeschränkten Fassungen vertei-digt und beantragt,
die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit mit ihr die Nichtigerklä-rung des Streitpatents auch im Umfang der von der Beklagten ver-teidigten Fassungen des Patentanspruchs 1, jeweils in Verbin-dung mit den erteilten Ansprüchen 2 und 3, begehrt wird.
Das [X.] hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-heitsgebiet der Bundesrepublik [X.] im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4 und 6, letzterer, soweit auf die die Patentansprüche 1, 2, 3 und 4 rückbezogen, für nichtig erklärt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Patent-anspruch 1 des Streitpatents mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] überreichten Patentanspruch 1 (verteidigte Fassung nach dem erstinstanzlichen Hauptantrag) und den erteilten [X.] und 3 in Rückbeziehung auf diesen verteidigt, hilfsweise in der [X.] des [X.] ihres Schriftsatzes vom 11. Mai 2004 und weiter hilfsweise in der Fassung der [X.] und [X.], die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zu Protokoll gegeben worden sind. - 7 - Die Beklagte beantragt,

das Urteil des [X.]s abzuändern und die Nichtig-keitsklage abzuweisen, soweit das Streitpatent verteidigt wird, wo-bei Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag wie folgt lauten soll (Abweichungen gegenüber der erteilten Fassung sind fett gesetzt): "1. [X.] (2) für einen [X.], dem an distalen [X.] Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank (2) [X.] (61, 62) enthält und eine [X.] (41) aufweist, die angeordnet ist, um Tinte von den [X.]n (61, 62) zu [X.], dadurch gekennzeichnet, daß die [X.] (61, 62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61, 62) umfassen, die so [X.] sind, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann, wobei die Tintenabsorbierungselemente (61, 62) Poren mit un-terschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufwei-sen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Rich-tung auf die [X.] (41) abnimmt, der [X.]ntank mindestens eine innere Wandung (40a, 44) hat, von der nur ein Bereich (44) die [X.] (61, 62) derart berührt, daß der übrige Bereich (40a) der inneren Wandung von den [X.]n (61, 62)
beabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, [X.] mit Luft in mindestens einem Raum zwischen den [X.]nabsorbierungsmitteln (61, 62) und einer Wandung des Tintentanks (2) kommuniziert." Wegen der mit den [X.] verteidigten Fassungen der [X.] wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 30. März 2001 und vom 11. Mai 2004 sowie das Protokoll der Verhandlung vor dem [X.] vom 25. Mai 2004 und die in diesem Termin überreichten Anträge Bezug genom-men.
Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen bezieht sie sich auf die [X.] [X.] 32 07 074 sowie auf die [X.] [X.]-142861.

Der [X.] hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Dr.-Ing. [X.]

, eingeholt, das der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat. Die Klägerin hat ein Privatgutachten des Prof. Dr.-Ing. [X.] zu den Akten gereicht. - 9 - Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet, soweit die Beklagte das Streitpa-tent in der Fassung des [X.] verteidigt, da der [X.] nicht feststellen kann, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in dieser Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ). Dagegen hat die Nichtigerklärung durch das [X.] in dem Umfang, in dem das Streitpatent nicht verteidigt wird, Bestand, ohne daß es insoweit einer weiteren Sachprüfung be-durfte (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ; [X.].Urt. v. 4.6.1996 - [X.], [X.], 857, 858 - Rauchgasklappe m.w.N., insoweit nicht in [X.], 57 abgedruckt).
I.1. [X.] betrifft einen [X.] für einen Ma-trix-Nadeldruckerkopf. Einem solchen Druckerkopf wird an distalen [X.] Tinte über eine [X.] des [X.]s zuge-führt. Die den distalen [X.] zuzuführende Tinte befindet sich in [X.], die in dem [X.] enthalten sind ([X.] [X.] Übersetzung Seite 1, Zeilen 5-10).

Der Beschreibung zufolge waren am [X.] Tintenversorgungssy-steme von der Art des in der US-Patentschrift 4 104 864 beschriebenen [X.], bei welchen den distalen [X.] Tinte aus einem Tintenversor-gungstank zugeführt und von den [X.] direkt auf ein zu bedruckendes Blatt Papier übertragen wird. An diesem System kritisiert das Streitpatent, daß infolge variierender Größen der Poren das Tintenabsorbierungsvermögen von - 10 - [X.] zu [X.] verschieden sei, wodurch den distalen Nadel-enden leicht zu viel oder zu wenig Tinte zugeführt werden könne und die in der Nähe der distalen [X.] zurückgehaltene Tintenmenge unterschiedlich sei, so daß die entstehenden Punkte eine unregelmäßige Farbdichte aufwiesen ([X.] Übersetzung Seite 1, Zeilen 12-32).

Ferner nennt die Beschreibung das Tintenversorgungssystem nach der [X.] der [X.]n Patentanmeldung 97 009, bei dem den di-stalen [X.] Tinte mittels einer Pumpe zugeführt wird. An ihm wird [X.], daß die Verbindung zwischen der Pumpe und dem Druckkopf kompli-ziert und teuer sei, eine gute Abdichtung notwendig mache und der Tintenver-sorgungsmechanismus bei einem Mehrfarbendruckkopf besonders kompliziert sei (Beschreibung [X.] Übersetzung Seite 1, Zeile 34 - Seite 2, Zeile 11).

An dem Tintenversorgungssystem nach der [X.]n Offenlegungs-schrift 25 46 835, bei dem die [X.] der distalen [X.] in der Öff-nung eines Nadelführungsmittels so angeordnet sind, daß eine kapillare [X.]nbahn des Nadelführungsmittels mit den Enden der Drucknadel kommuni-ziert, bemängelt das Streitpatent, daß es leicht zu Variationen oder Unterbre-chungen des Tintenflusses kommen könne, falls die flüssige Tinte [X.] enthalte. Außerdem sei das Nadelführungsmittel so konstruiert, daß in der [X.] befindliche Luft vor dem Erreichen der distalen [X.] des Nadelführungsmittels nicht entweichen könne. Ferner seien keine Mittel zur Verhinderung einer Ansammlung von zu viel Tinte an der distalen Endoberflä-che des Nadelführungsmittels vorhanden ([X.] Übersetzung Seite 2, Zeile 13 - Seite 3, Zeile 2). - 11 -

Schließlich befaßt sich die Beschreibung noch mit dem [X.] nach der [X.] der [X.]n Patentanmeldung 0 042 293, bei der dem Nadelende Tinte ebenfalls mittels einer kapillaren [X.]nbahn zugeführt wird, zwischen der distalen [X.] des Nadelfüh-rungsmittels und dem distalen Ende der [X.] ein Spalt liegt und bei der die Tintenzuführung der Atmosphäre ausgesetzt ist. An dieser Bauweise wird das Fehlen von Maßnahmen kritisiert, durch die gewährleistet wird, daß sich die Kapillaranziehungskraft von den Tintenversorgungsmitteln zur distalen [X.] hin vergrößert ([X.] Übersetzung Seite 3, Zeilen 4-26).

2. Durch das Streitpatent soll ein [X.] zum Zuführen von Tinte an das distale Ende von Nadeln bereitgestellt werden, der im [X.] zu bisherigen Bauweisen in geringerem Maße dem Einfluß von [X.] in der Umgebung, wie beispielsweise Temperaturschwankungen, aus-gesetzt ist ([X.] Übersetzung Seite 3, Zeilen 28-33).
Zur Lösung dieses Problems wird nach dem Patentanspruch 1 in seiner mit der Berufung in erster Linie verteidigten Fassung folgende Ausbildung eines [X.]s vorgeschlagen: 1. Der [X.] ist bestimmt für einen [X.], dem an distalen [X.] Tinte aus dem Versorgungstank zugeführt wird. 2. Der [X.] enthält [X.]. - 12 - 3. Der [X.] weist eine Tintenversorgungsöff-nung auf, die Tinte von den [X.]n erhält. 4. Es ist eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen vor-handen, die 4.1 so angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen
fließen kann, und 4.2 Poren mit unterschiedlichen, zur Tintenversorgungsöff-nung hin abnehmenden durchschnittlichen Durchmes-sern aufweisen. 5. Der [X.] hat mindestens eine innere [X.]. 5.1 Nur ein Bereich der inneren Wandung berührt die [X.]nabsorbierungsmittel. 5.2 Der übrige Bereich der inneren Wandung ist von den
[X.]n beabstandet. 6. Es ist ein Luftloch vorgesehen, welches mit Luft in mindestens einem Raum zwischen den [X.]n und einer Wandung des Tintentanks kommuniziert. [X.] 1. Wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen [X.] dargelegt und der [X.] bereits in den zwischen den Parteien [X.] vom 17. Februar 2004 ([X.], [X.], 583 - Tinten-standsdetektor) und vom 16. März 2004 ([X.], [X.], 579 - Imprägnieren von [X.]n) ausgeführt hat, ist Fachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet ein Diplom-Ingenieur mit Universitäts- oder Fachhochschulausbildung auf dem Gebiet der Feinwerktechnik mit mehrjähri-- 13 - ger Berufserfahrung in der Entwicklung von Tintenpatronen für Nadeldrucker, Tintenstrahldrucker und ähnliche Geräte. Ihm waren am [X.] zum einen die Oberflächenspannung einer Flüssigkeit und zum anderen der sogenannte Randwinkel, unter dem ein Tropfen der Flüssigkeit auf einer ideal glatten, [X.] ausgerichteten Oberfläche eines [X.] bei quasi-statischem Vorrücken der [X.] aufliegt, als Parameter der Wechselwirkung der Benetzung bekannt; er kannte die zugehörigen formelmä-ßigen Zusammenhänge und war in der Lage, aus ihnen die richtigen Schlüsse zu ziehen.

2. Der Fachmann entnimmt dem Streitpatent die Lehre, einen [X.] so auszubilden, daß er mindestens zwei [X.] enthält, die sicherstellen, daß während des Druckvorgangs Tinte aus dem [X.] zur Tintenaustrittsöffnung fließt. Dabei erkennt er aus der Angabe, daß die mindestens zwei Tintenabsorbierungselemente unter-schiedliche Porenweiten aufweisen sollen, daß mit Hilfe der [X.] ein Tintentransport mittels gestufter Kapillarwirkung angestrebt und erreicht wird. Aus den Angaben zur unterschiedlichen Porigkeit der in dem [X.]nversorgungstank enthaltenen [X.] ist ihm ohne [X.] klar, daß es sich bei dem [X.] in dem Tintentank um einen solchen handelt, bei dem das [X.] mit der größeren Porenweite die Tinte an das [X.] mit der geringeren Porenweite ab-gibt und die Tinte von dort durch die [X.] zu den [X.] gelangt. Weil dem Fachmann bekannt ist, daß, solange Luft keinen Zugang zu einem mit Flüssigkeit gefüllten Raum hat, der [X.] in dem [X.]nversorgungstank behindert wird, erkennt er, daß der [X.] - 14 - ein Luftloch aufweisen muß, damit in den [X.]n [X.] ein [X.] hin zu den distalen [X.] beim Druckvorgang gewährleistet ist. Er erkennt auch, daß im Bereich der Tintenver-sorgungsöffnung in gleicher Weise wie zwischen den [X.] kein Luftraum vorhanden sein darf, damit der [X.] nicht abreißt.

Aus der Angabe, daß "mindestens eine" innere Wandung des Tinten-tanks nur einen Bereich die [X.] derart berührt, daß der übrige Bereich der inneren Wandung von den [X.]n beabstandet ist, entnimmt der Fachmann, daß die [X.] mit Abstand zu den Wandungen des [X.]s angeordnet wer-den können. An mindestens einer Wandung ist ein solcher Abstand vorzuse-hen, daß die Wandung die [X.] "in einem Bereich" be-rührt und im übrigen von den [X.]n beabstandet ist. [X.] erkennt der Fachmann, daß an der mindestens einen Wandung des [X.]nversorgungstanks im Bereich der Berührung eine Verbindung zwischen dem Tintenabsorbierungstank und der Tintenaustrittsöffnung besteht, zu der die [X.] fließen soll, damit sie den Nadeln für den Druckvorgang zur Verfügung steht.

[X.]. Die Beklagte verteidigt Patentanspruch 1 des Streitpatents mit der Fassung des [X.] in zulässiger Weise.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Aufnahme des Merk-mals, wonach der [X.] mindestens eine innere Wandung hat, von der nur ein Bereich die [X.] derart berührt, daß der übrige Bereich der inneren Wandung von den [X.]n - 15 - beabstandet ist, nicht zu einer unzulässigen Änderung. Das Merkmal ist Ge-genstand des Patentanspruchs 4 des erteilten Patents. In der Beschreibung heißt es dazu, daß das Tintentankgehäuse einen Boden (40a) mit einer vorde-ren [X.] (41) und einer vorderen Wandung (40b) mit ei-nem in einem abgestuften Bereich auf der vorderen Wandung definierten [X.] (42) aufweist. Ferner ist beschrieben, daß der Boden (40a) des Tinten-tankgehäuses eine erhöhte Oberfläche (44) mit einer Mehrzahl von Schlitzen aufweist, die mit der [X.] kommunizieren ([X.] [X.] Seite 10, Zeile 31 - Seite 11, Zeile 5; [X.] Übersetzung Sei-te 10, Zeilen 4-13). Diese Aussagen finden sich in identischer Form in der dem Streitpatent zugrundeliegenden Patentanmeldung 84 306 887.5, die der Veröf-fentlichung der [X.]n Patentanmeldung 0 139 508 entspricht (Seite 11, Zeilen 1-10). Demzufolge ist das Merkmal sowohl Gegenstand des erteilten [X.] als auch ursprünglich in den [X.] als zur Erfindung ge-hörend offenbart.

[X.] Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der von der Beklagten mit ihrem Hauptantrag verteidigten Fassung ist neu (Art. 54 EPÜ), da keine Entge-genhaltung einen [X.] mit sämtlichen Merkmalen dieses Gegenstands zeigt.

Die US-Patentschrift 4 095 237 offenbart dem Fachmann zwar einen [X.]ntankboden, von dem in den Tank eingesetztes Filtermaterial ([X.]. 3, [X.]) beabstandet angeordnet ist, so daß vor der Tintenversor-gungsöffnung ein Tintenraum vorhanden ist. Der [X.] nach dieser Patentschrift unterscheidet sich vom Gegenstand des Streitpatents in - 16 - der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung aber schon dadurch, daß in dem [X.] nicht mehrere Tintenabsorbierungselemente angeord-net sind.

Die US-Patentschrift 3 491 685 beschreibt zwar einen Tintenversor-gungstank, in dem mehrere [X.] unterschiedlicher Porig-keit angeordnet sind. Das erste [X.] besteht aus einem Schaummaterial mit großen Poren und bildet einen Tintenspeicher. Dieses [X.] ist in Berührung mit einem zweiten Schaummaterial mit kleineren Poren angeordnet, so daß Tinte aus dem Schaummaterial mit größeren Poren zum Schaummaterial mit kleineren Poren fließt. Von dem Schaummaterial mit klei-neren Poren wird die Tinte aber nicht distalen Enden eines Nadeldruckers zu-geführt, sondern aus dem [X.] auf eine Auftragswalze abgegeben (Seite 1, Abs. 1). Auch in der [X.] [X.] 58-142861, die der US-Patentschrift 4 630 758 entspricht, wird dem Fachmann offenbart, daß in dem [X.] mehrere [X.] unterschied-licher Porenweite angeordnet werden können, von denen Tinte von einem [X.] zum anderen fließt; die [X.] werden aber entgegen-gesetzt zum Gegenstand des Streitpatents so angeordnet, daß das Tintenab-sorbierungselement mit den größeren Poren nahe und das [X.] mit den kleineren Poren entfernt von der Tintenversorgungsöff-nung zu liegen kommen.

Die [X.] [X.] 32 07 074 zeigt zwar einen [X.], in den ein [X.] so eingesetzt wird, daß der Bereich an der [X.] komprimiert ist, so daß mittels gestuf-- 17 - ter Kapillarwirkung ein [X.] aus dem unkomprimierten Bereich in den komprimierten Bereich und von diesem zur [X.] stattfin-det. Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand nach dem Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung schon dadurch, daß mehrere [X.]nabsorbierungselemente unterschiedlicher Porenweite in den Tintenversor-gungstank eingesetzt werden, um Tinte zur [X.] zu transportieren.

V. Der [X.] ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, daß der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der in erster Linie verteidigten Fassung dem Fachmann durch den Stand der Technik nahe-gelegt war und daher nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 56 EPÜ).

Der Fachmann hat aus dem Stand der Technik keine Anregungen erhal-ten, mehrere [X.] unterschiedlicher Porenweite so in ei-nem derart gestalteten [X.] anzuordnen, daß das Tintenab-sorbierungsmittel mit der größeren Porenweite von der Tintenversorgungsöff-nung entfernt und das [X.] mit der geringeren Porenweite nahe der [X.] zu liegen kommt, so daß Tinte von dem [X.] mit größerer Porenweite zu dem [X.] mit geringerer Porenweite und von diesem zur [X.] fließt (Merkmale 4.1 und 4.2). Zwar waren dem Fachmann [X.] enthaltende [X.]s am [X.] nicht nur aus der US-Patentschrift 4 194 846 bekannt, die in der Beschreibung des Streitpatents angeführt ist (Übersetzung Seite 1, Zeilen 16-26), sondern wurden dem Fachmann auch in der [X.]s für Tintenstrahldrucker betreffenden [X.] - 18 - [X.] 58-142861 offenbart ([X.]. 9, vgl. auch [X.] Überset-zung der Beschreibung der gleichlautenden US-Patentschrift 4 630 758 Seite 2, Zeilen 26 f.). In diesen Schriften finden sich auch Hinweise auf den Zweck die-ser Mittel, die ein Aufschäumen der Tinte beim Druckvorgang verhindern. So wird in der US-Patentschrift 4 095 237 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das dort als Filter bezeichnete [X.] als ein wirksamer Dämpfer der [X.] in dem als Speicher bezeichneten [X.] wirkt ([X.] Übersetzung Seite 3, 3. Abs.). Darüber hinaus wurde dem Fachmann durch die [X.] [X.] 58-142861 offenbart, daß in den [X.] nicht nur ein, sondern mehrere [X.] unterschiedlicher Porenweite eingesetzt werden können, um den [X.] in dem [X.] zu steuern. [X.]. 7 der [X.] Of-fenlegungsschrift zeigt übereinander angeordnete [X.]e und weist den Fachmann darauf hin, daß es sich um mehrere Arten von Kapillarelemen-ten (Bezugszeichen 5c1, 5c2 ...) mit variierenden Radien der entsprechenden Röhren (Bezugszeichen [X.], [X.] ...) handelt, die eins über dem anderen angeord-net sind ([X.] Übersetzung der gleichlautenden US-Patentschrift 4 630 758 Seite 7, Zeile 29 - Seite 8, Zeile 2). Bei der Vorrichtung nach der [X.]n [X.] 58-142861 werden die mehreren Tintenabsor-bierungsmittel aber nicht so eingesetzt, daß das [X.] mit geringeren [X.] an der [X.] und das [X.] mit größeren [X.] entfernt von der [X.] angeordnet ist, sondern umgekehrt, so daß die Kapillarwirkung der Porenele-mente im Vergleich zur Lehre des Streitpatents umgekehrt wird. Die [X.] Druckschrift weist den Fachmann daher in eine der Lehre des Streitpatents entgegengesetzte Richtung. - 19 -

Demgegenüber entnimmt der Fachmann der [X.]n Offenlegungs-schrift 32 07 074 zwar die Ausbildung eines [X.]s, in den ein [X.] so eingesetzt ist, daß sein der Tintenversorgungsöff-nung zugewandte Teil verengte Kapillare aufweist. Der Fachmann erfährt auch aus der Beschreibung, daß durch die Verengung des Kapillarsystems an der als Austrittsdüse bezeichneten [X.] die Steighöhe der Kapillare gegenüber der Steighöhe in den nicht verengten Teilen des Tintenab-sorbierungsmittels deutlich überhöht ist (Beschreibung Seite 6, Zeilen 32-35). Wie beim Gegenstand des Streitpatents weist das [X.] einen Bereich mit größeren Porenweiten entfernt von der Tintenversorgungs-öffnung und einen Bereich geringerer Porenweite an der Tintenversorgungsöff-nung auf, so daß - wie nach der Lehre des Streitpatents - ein [X.] hin zur [X.] entsteht. Auf demselben Wirkungsprinzip beruht auch der durch die Anordnung mehrerer [X.] [X.] erzeugte [X.] in dem [X.] nach der US-Patentschrift 3 491 685. Bei der Ausbildung eines Tintenversor-gungstanks nach der US-Patentschrift 3 491 685 erfolgt die Übertragung auf die Druckwalzen jedoch nicht über einen in dem [X.] [X.]en Tintenraum, an den die Tinte abgegeben wird, um durch von den di-stalen [X.] ausgehendem Unterdruck weiterbewegt zu werden. [X.] wird die Tinte jedenfalls mittels Reibschlusses von den [X.]n auf die Druckwalzen übertragen. Bei der Ausbildung eines Tinten-versorgungstanks nach der [X.]n [X.] 32 07 074 wird zwar ein im Bereich der [X.] komprimiertes [X.] in den [X.] eingesetzt und so eine gestufte Kapil-- 20 - larwirkung hin zur [X.] erreicht. Das geschieht jedoch nicht über mehrere [X.] unterschiedlicher Porenweite, sondern durch Verengung der Kapillare ein und desselben [X.]s. Eine Anregung, einen solchen [X.] mittels mehrerer [X.], die in ihrer Porenweite und damit der Steighöhe der Kapil-laren aufeinander abgestimmt sind, herbeizuführen, erhält der Fachmann auch aus dieser [X.] nicht. Zwar ist dem Fachmann, der sich mit der Konstruktion von [X.]s befaßt, die Kapillarwirkung als solche bekannt; er findet in den genannten Schriften auch Hinweise, daß sich der [X.]nfluß mittels der unterschiedlichen Kapillarwirkung großporiger und kleinpori-ger Teile von [X.]n reduzieren ([X.] Offenlegungs-schrift 58-142861) oder intensivieren ([X.] [X.] 32 07 074) läßt. Im Stand der Technik ist jedoch kein Hinweis aufzufinden, der dem [X.] die hinreichende Überzeugung vermitteln könnte, der Fachmann habe aus den im einzelnen sehr unterschiedlichen Anordnungen von [X.] in [X.]s die Anregung erhalten, den erstrebten [X.] von einem großporigen und damit viel Tinte aufnehmenden Tintenabsor-bierungsmittel über ein weniger großporiges [X.] größe-rer kapillarer Steighöhe in einen Tintenraum zu leiten, von dem der [X.] weiter hin zu der [X.] gelenkt wird.

Danach hat das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung Bestand. Deshalb bleiben auch die Patentansprüche 2 und 3 als zweckmäßige Weiterbildungen des Gegenstands nach Patentanspruch 1 in der mit dem Hauptantrag des Streitpatents verteidigten Fassung bestehen. - 21 - VI. Auf die Berufung ist das angefochtene Urteil daher teilweise abzuän-dern.

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 84 Abs. 2 [X.], § 92 Abs. 1 ZPO, für die Berufungsinstanz aus § 121 Abs. 2 [X.], § 91 ZPO.

[X.] [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.]

Meta

X ZR 186/00

07.09.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2004, Az. X ZR 186/00 (REWIS RS 2004, 1773)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1773

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