Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. 2 StR 160/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6271

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

Beschluss
2 StR 160/12
vom
15.
April 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
hier:
Anhörungsrüge des Angeklagten K.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat am 15.
April 2014 gemäß §
356a [X.] beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Angeklagten K.

gegen das Ur-teil des Senats vom 3.
Dezember 2013 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Urteil vom 3.
Dezember 2013 die Revision des [X.] K.

gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Oktober 2011 -
unter Abänderung einer Kompensationsentscheidung
-
verworfen, mit dem er wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in neun Fällen und Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war. Gegen dieses Urteil richtet sich die Anhörungsrüge des Angeklagten. Damit macht er das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung Feststellung einer bestimmten Organisationshandlung durch die Angeklagten im Rahmen des eingespielten Systems von Bestechungen im geschäftlichen Verkehr im Unternehmen sei nicht erforderlich.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung des Anspruchs des Angeklagten K.

auf rechtliches Gehör, auf dem das Senatsurteil . Der Senat hat bei [X.] Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu de-nen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ver-letzt.
Er
hat die Frage der Mindestfeststellungen zu einer Tat gemäß §
299 Abs.

in der Revisionshauptverhandlung erörtert
und 1
2
-
3
-
dadurch dem Angeklagten K.

das rechtliche Gehör gewährt
(vgl. [X.], Beschluss vom 26.
November 2009

5 StR 296/09, [X.], 117). Die Tatsache, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
In seinem Urteil ist er
nicht davon ausgegangen, dass es sich bei Vielmehr hat er die Meinung
des Landgerichts nicht beanstandet, das von einer nach Zeitpunkt, Inhalt und Beteiligten nicht näher konkretisierbaren Absprache zumindest unter den Angeklagten ausgegangen ist, die durch Beweisanzeichen belegt sei.

Fischer

Schmitt

Krehl

Eschelbach

Zeng

Meta

2 StR 160/12

15.04.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2014, Az. 2 StR 160/12 (REWIS RS 2014, 6271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6271

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 160/12 (Bundesgerichtshof)


1 StR 235/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 202/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in einem Altfall: Notwendigkeit einer Wettbewerbslage; Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen


3 StR 103/17 (Bundesgerichtshof)

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Beginn der Frist für die Verfolgungsverjährung; Beendigung der Taten …


5 StR 486/19 (Bundesgerichtshof)

Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Amtsträgereigenschaft eines Sparkassenangestellten


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 160/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.