Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. XII ZB 89/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 9932

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:150616BXII[X.]89.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16

vom

15. Juni 2016

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 33, 34

Die
Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann befristet oder für künftige [X.]räume gestaffelt ausgesetzt werden.

[X.], Beschluss vom 15. Juni 2016 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2016
durch [X.], [X.] Klinkhammer, [X.] und Guhling und
die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats
-
Familiensenat -
des [X.]s [X.]
vom 28.
Januar 2016
wird auf Kosten der Antragsgegnerin
zurückge-wiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Die Ehe des Antragstellers (Ehemann) und der weiteren Beteiligten (Ehe-frau) wurde durch rechtskräftigen Endbeschluss vom 27. September 2013 ge-schieden. Der Versorgungsausgleich wurde hinsichtlich der nach §
32 [X.] anpassungsfähigen Anrechte dahin geregelt, dass im Wege der inter-nen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Antragsgegnerin ([X.])
ein Anrecht in Höhe von 28,9206 Ent-geltpunkten auf das bei der Antragsgegnerin
vorhandene Konto der Ehefrau
und
von dem Anrecht der Ehefrau bei der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9091 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragstellers übertragen
wur-den.

1
-
3
-
Der Ehemann bezieht seit dem 1. September 2015 eine Vollrente wegen Alters

brutto. Ohne die Kürzung durch den Versor-

brutto. Auf Antrag des Ehemanns
hat das Familiengericht die Kürzung des Anrechts
monatlich
für die [X.] vom 1.

[X.] vom 1.

für die [X.] vom 1.

der Ehemann durch gerichtlich vorgeschlagenen Vergleich zur Zahlung ent-sprechender Unterhaltsbeträge
an die Ehefrau verpflichtet hatte.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin
Beschwerde einge-legt, mit der sie sich dagegen gewendet hat, dass eine gestaffelte Aussetzung der Kürzung auch
für künftige [X.]en ausgesprochen worden ist, da die Anpas-sungsvoraussetzungen auch schon früher wegfallen könnten. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelas-sene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Allerdings
ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen, nachdem die Instanzgerichte fehlerhaft die Ehefrau als Antragsgegnerin des Verfahrens und den Versorgungsträger als weiteren Beteiligten behandelt haben. Das [X.] über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung (§§
33
f. [X.]) richtet sich gegen den Versorgungsträger, der deshalb
als An-tragsgegner
anzusehen ist.
Die ausgleichspflichtige und die ausgleichsberech-tigte Person
sind mögliche Antragsteller des Verfahrens (§ 34 Abs. 2 Satz
1 2
3
4
5
-
4
-
[X.]). Eine
antragsberechtigte Person, die
den Antrag nicht stellt, nimmt nicht die Rolle eines
Antragsgegners
ein, sondern die eines weiteren Beteilig-ten.
2. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Aus der Befristung der Aussetzung der Kürzung erwachse der Antragsgegnerin kein Nachteil. Denn der Ehemann habe die
Antragsgegnerin
nicht nur unver-züglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, [X.] gemäß § 34 Abs. 5 [X.] auch über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem anpassungsfähigen Anrecht sowie über den [X.], die Wiederheirat oder den Tod der Ehefrau
zu unterrichten. Die dadurch eröffneten
Möglichkeiten
einer gerichtlichen Abänderung (§ 34 Abs. 2 Satz
2 [X.]) oder
Entscheidung des Versorgungsträgers über die Beendigung der Aussetzung (§ 34 Abs. 6 Satz
1 [X.]) erführen
durch die ausge-sprochene Befristung und deren Rechtskraftwirkung keine Einschränkung.
3. Diese
Ausführungen halten
einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Gemäß § 33 Abs. 1 [X.] wird die Kürzung der laufenden Ver-sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die aus-gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte.
Die Aussetzung der Kürzung knüpft somit an den "gesetzlichen Unter-haltsanspruch"
an. Beruht die konkrete Unterhaltspflicht -
wie hier -
auf einem Unterhaltsvergleich, ist auf den fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch abzu-stellen
(Senatsbeschluss vom 21. März 2012 -
XII [X.] 234/11 -
FamRZ 2012, 853 Rn. 25). § 33 Abs. 3 [X.] beschränkt nämlich die Aussetzung der 6
7
8
9
-
5
-
Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 [X.] bei ungekürzter [X.] hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute ([X.] vom 26. Juni 2013 -
XII [X.] 64/13 -
FamRZ 2013, 1640
Rn.
12 mwN).
Insoweit ist das [X.] -
von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet
-
offensichtlich davon ausgegangen, dass die
vom Familiengericht errechneten
und als Vergleich vorgeschlagenen
Unterhaltsbeträge
dem fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruch
entsprechen.
Daneben ist die Anpassung gemäß § 33 Abs. 3 [X.] auch auf die Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrech-ten im Sinne des § 32 [X.] beschränkt, aus denen die ausgleichspflich-tige Person eine laufende Versorgung bezieht. Diese Beschränkung auf hier (28,9206 -
4,9091 =) 24,0115 Entgeltpunkte steht der ausgesprochenen [X.] allerdings nicht entgegen.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtbeschwerde dagegen, dass gestaf-felte [X.] auch für künftige [X.]räume
festgesetzt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die gestaffelte Bemessung eines Unterhalts und auch seine Begrenzung nicht zwingend voraus, dass der [X.]punkt, ab dem der Unterhaltsanspruch sich ändert oder entfällt, bereits [X.] ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im [X.]punkt der Ent-scheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Be-grenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 238 FamFG
vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 14.
Oktober 2009 -
XII ZR 146/08 -
FamRZ 2009, 1990 Rn. 17 mwN).

10
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-
6
-
Dieselben Grundsätze gelten für die Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung nach § 33 [X.]. Diese unter-liegt ebenfalls einer späteren Abänderung, welche
auch von dem [X.] verlangt werden kann (§ 34 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Sind allerdings die
Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung be-reits im [X.]punkt der Entscheidung eingetreten oder zuverlässig voraussehbar, ist die
Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen.
Insoweit ist mit dem abgeschlossenen Unterhaltsvergleich, der eine zeit-lich gestaffelte Begrenzung des Unterhalts bis zum vollständigen Entfallen der Unterhaltspflicht mit Ablauf des September 2017 enthält, bereits
hinreichend voraussehbar, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung in gleichem Maße entfallen, denn
die Aussetzung der Rentenkürzung ist nicht nur durch den von der fiktiven gesetzlichen Unterhalts-pflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern auch
auf das Maß des -
vereinba-rungsgemäß -
tatsächlich geschuldeten [X.] (§ 33 Abs.
3 [X.]; vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 2012 -
XII [X.] 271/12 -
FamRZ 2013, 189 Rn 22).
Aufgrund dessen hat das [X.] die Aussetzung der Kürzung zutreffend gemäß den jeweils bestehenden
Unterhaltsansprüchen zeitlich gestaffelt.
Unabhängig davon bleibt der Ehemann
verpflichtet, die Antragsgegnerin
auch künftig über den Wegfall oder die Änderungen der für die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung maßgeblichen Tatsachen zu unterrichten (§
34 Abs. 5 [X.]).
Eine Änderung der Unterhaltszahlung,
abweichend von dem geschlossenen Vergleich,
berechtigte
die Antragsgegnerin
nach wie vor, eine
Abänderung der im Erstverfahren festgesetzten Staffelung gemäß §
34 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6
Satz 2 [X.]
zu beantragen. Ebenso hindert 12
13
14
-
7
-
die schon festgesetzte Staffelung sie nicht, über die vorzeitige Beendigung der Aussetzung in den von § 34 Abs. 5, Abs. 6 Satz 1 [X.] erfassten Fällen aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, die im [X.]punkt der Erstentscheidung noch nicht eingetreten oder zuverlässig voraussehbar und zu berücksichtigen waren.
Dose

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Guhling

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.11.2015 -
410 [X.]/15 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.01.2016 -
4 UF 1698/15 -

Meta

XII ZB 89/16

15.06.2016

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2016, Az. XII ZB 89/16 (REWIS RS 2016, 9932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9932

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 89/16

XII ZB 234/11

XII ZB 64/13

XII ZB 271/12

410 F 3050/15

4 UF 1698/15

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