Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 414/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1177

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

XII ZB 414/13
vom
13. November
2013
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 70
Entscheidet
das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.
[X.], Beschluss vom 13. November
2013 -
XII ZB 414/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November
2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter, Dr.
Botur
und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluss des 6.
Familiensenats
in Darmstadt
des [X.]s [X.] vom 8.
Mai 2013
wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 8.
Dezember 2012 die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 8.
Januar 2013 zugestellt worden. Am 28.
Februar 2013 hat der Antragsgegner gegen die im Verbund ergangene Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nachgesucht. Das [X.] hat die begehrte Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, dass die zweiwö-chige Wiedereinsetzungsfrist nicht eingehalten worden sei und die Beschwerde gleichzeitig als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner
Rechtsbeschwerde.
1

-
3
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde (und des [X.]) ergibt sich die
[X.] der
Rechtsbeschwerde
nicht aus §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m.
§§
522 Abs.
1 Satz
4, 574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO.

Die sich aus §
117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen
des Rechtsmittelverfahrens nach den §§
58 ff. FamFG gelten
nur
für Ehesa-chen und Familienstreitsachen, nicht aber für -
wie hier
-
Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der
Umstand nichts, dass im vorlie-genden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§
137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen [X.] bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entschei-dung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig
(vgl. [X.]/[X.] FamFG 17.
Aufl. §
137 Rn.
3).
Für
Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein kön-nen (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs-
und Haushaltssachen und die in §
137 Abs.
3 FamFG genannten
Kindschaftssachen), gelten im Be-schwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§
58
ff. FamFG

-
gegebenenfalls in Verbindung mit den [X.] für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des FamFG
-
ohne die ausschließlich
für die
Anfechtung des Scheidungsausspruches
und die Streit-folgesachen maßgeblichen Verweisungen
des §
117 FamFG
auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (klarstellend [X.]/[X.] FamFG 3.
Aufl. §
117 Rn.
9).
2
3
4

-
4
-
2. Die Zulässigkeitsprüfung richtet sich im vorliegenden Fall somit
nicht nach §
117 Abs.
1 Satz
4 FamFG i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
1 ZPO, sondern nach §
68 Abs.
2 Satz
1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im [X.] an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Ge-richtsbarkeit nach §
68 Abs.
2 Satz
2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die [X.] der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentschei-dung allein nach §
70 Abs.
1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist
(vgl. auch Senatsbeschluss vom 24.
Juli 2013 -
XII ZB 40/13
-
FamRZ 2013, 1569 Rn.
4). Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach (hier richtig:) §§
17 ff. FamFG versagt worden ist (vgl. MünchKommFamFG/[X.] 2.
Aufl.
§
70 Rn.
38).
5

-
5
-
3. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Eine von dem Beschwerdegericht erteilte -
unzutreffende
-
Rechtsmittelbeleh-rung stellt keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (Senatsbeschluss vom 20.
Juli 2011 -
XII [X.]/10
-
FamRZ 2011, 1728 Rn.
16).
Dose

Klinkhammer Günter

Botur Guhling

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.12.2012 -
42 [X.]/10 S -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.05.2013 -
6 UF 69/13 -

6

Meta

XII ZB 414/13

13.11.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2013, Az. XII ZB 414/13 (REWIS RS 2013, 1177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1177

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XII ZB 414/13

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