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PDF anzeigen [X.] vom 15. Dezember 2004 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Totschlags u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des [X.] J. auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom 7. April 2004, mit dem die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 30. Oktober 2003 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe: Der [X.] hat zum Antrag des [X.]
J. folgendes ausgeführt: "Der zulässige Antrag –.. ist unbegründet. –.. Das [X.] hat das Rechtsmittel des [X.] zutreffend als unzulässig verworfen. Das Urteil des [X.] wurde am 30. Oktober 2003 in Anwesenheit des [X.] sowie des [X.], Rechtsan-walt [X.], verkündet ([X.]. [X.]). Die Nebenkläger wurden über - 3 - das Rechtsmittel der Revision und der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung belehrt ([X.]. 97 V d. A.). Das am 5. Januar 2004 beim [X.] eingegangene Rechtsmittel war damit verspätet." Dem schließt sich der Senat an. [X.]
von [X.]
[X.]
Meta
15.12.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2004, Az. 3 StR 226/04 (REWIS RS 2004, 201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 201
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