Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 199/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2917

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 199/13

vom

17. September 2014

in der [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.] und die Richterinnen Dr.
Brückner und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 11.
Oktober
2013 und der Beschluss der 23.
Zivilkammer des
Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt
Bielefeld auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000

Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der [X.] und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom

1
-
3
-
25.
Juli 2014

[X.], juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.10.2013 -
90 [X.]/13 B -
LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.12.2013 -
23 [X.] -

Meta

V ZB 199/13

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 199/13 (REWIS RS 2014, 2917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2917

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