Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZR 296/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 379

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 296/01 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.] am 8. Dezember 2005 beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 9. November 2001 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 227.065,63 • (= 444.101,77 DM) festgesetzt. Gründe: [X.] hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision bietet im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). 1 Das [X.] Formstatut für die vom [X.] behaupteten Vereinba-rungen der Parteien in Bezug auf die ideelle [X.] der Klägerin in [X.]/[X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Im Er-gebnis wird die festgestellte Wahl des [X.]n Rechts auch dadurch gestützt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin schon anwaltlich verpflichtet war, ihr 2 - 3 - die Anwendung des beiden [X.] bekannten, mindestens aber leichter zugänglichen [X.]n Rechts nahe zu legen. Die Rüge der Revision gegen die vom Berufungsgericht angenommene Formunwirksamkeit (§§ 313 BGB a.F., 125 BGB) des vom [X.] behaupte-ten [X.] (Überlassung der Ausübung aller Rechte aus dem Miteigentum einschließlich der Befugnis zur unentgeltlichen Veräußerung und der Veräußerung an sich selbst, Freihaltung von allen Lasten) greift nicht durch. Die Bindungen der Klägerin kamen nach dem behaupteten [X.] wirtschaftlich einer Veräußerungspflicht gleich. Auch hierfür besteht nach dem Normzweck der Formzwang (vgl. [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 313 Rn. 104 f m.w.[X.]; [X.]/[X.], BGB 65. Auf. § 311b Rn. 13 m.w.[X.]). Für die unwiderruflich erteilte [X.] gilt nichts ande-res. Auch hiernach bedurfte jedenfalls das zugrunde liegende Grundstücks-geschäft der notariellen Beurkundung (vgl. [X.] 46 [1996], 62, 67; [X.]/Kanzleiter 4. Aufl. § 311b Rn. 45; [X.]/[X.], aaO Rn. 20), welches im Gegensatz zu den Vollmachten selbst nicht beurkundet worden war. 3 Ein Recht auf den Zwangsversteigerungserlös der klägerischen [X.] kann dem [X.] hier auch nicht in Anwendung der §§ 139 oder 140 BGB zugesprochen werden. 4 - 4 - Hinsichtlich seiner Hilfswiderklage ist die Revision des [X.] nicht begründet worden. 5 [X.] Ganter [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.1999 - 6 O 212/96 - [X.], Entscheidung vom 09.11.2001 - 10 U 589/99 -

Meta

IX ZR 296/01

08.12.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2005, Az. IX ZR 296/01 (REWIS RS 2005, 379)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 379

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