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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 42/13
vom
10. April
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 10. April
2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 5. März 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Verurteilte
erachtet sein rechtliches Gehör für verletzt, da der Senat seine Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen habe, obwohl die Vorausset-zungen hierfür aufgrund des Revisionsvorbringens nicht vorgelegen hätten.
Ein Gehörsverstoß ist damit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Allein
der Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Verurteilten, welches mit al-len Schriftsätzen bei der Entscheidung vorlag und zur Kenntnis genommen wurde, nicht für durchgreifend erachtet hat, begründet einen solchen nicht.
Bei dem vom Senat gewählten Verfahrensgang nach §
349 Abs.
2 StPO ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Grün-de mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochte-nen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des [X.] (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Januar 2013 -
4 StR
465/12; vom 4.
Juni 2002
-
3
StR
146/02, [X.]R StPO §
349 Abs.
2 Verwerfung
7). Eine weitere Begrün-dungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr an-fechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 370; 463).
1
2
3
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3
-
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
November 2006 -
1
StR
50/06, [X.], 57 [Ls.]).
Rothfuß Jäger
Cirener
Radtke Zeng
4
Meta
10.04.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2013, Az. 1 StR 42/13 (REWIS RS 2013, 6822)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 6822
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