Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. 4 StR 510/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11654

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 510/14

vom
5. Mai
2015
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai
2015
beschlossen:

Die
Anhörungsrüge des Verurteilten

L.

gegen den Beschluss des 4.
Strafsenats vom 12.
Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
1.
Das Landgericht hat den Verurteilten

L.

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen unter Frei-sprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der [X.] mit Beschluss vom 12.
Februar 2015 nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 22.
Februar 2015 den
Mit weiteren Schreiben vom 12.
und
20.
März 2015
sowie
5.
April 2015 hat er seine Ausführungen vertieft und ergänzt.
2.
Die Anhörungsrüge nach §
356a StPO ist unbegründet. Eine Verlet-zung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der [X.] hat zum Nachteil des [X.] weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der [X.] die Verwerfung der 1
2
3
-
3
-
Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. §
349 Abs.
2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlus-ses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2014

1
StR
82/14; Beschluss vom 3.
Dezember 2013

1
StR
521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. [X.] NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.
1 StPO (vgl. u.a. [X.], Beschluss vom 5.
Juni 2013

1
StR
81/13 mwN).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
4

Meta

4 StR 510/14

05.05.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2015, Az. 4 StR 510/14 (REWIS RS 2015, 11654)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11654

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