Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. XII ZA 40/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9272

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Gegenstand

Vaterschaftsanfechtung bei sozial-familiärer Beziehung des Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.], 1821 [X.]. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der [X.] mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. [X.] 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).

Hahne                                     [X.]                                  Dose

                  [X.]                              Schilling

Meta

XII ZA 40/09

17.02.2010

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Dresden, 24. September 2009, Az: 21 UF 143/09

§ 1600 Abs 2 BGB, § 1600 Abs 4 S 1 BGB, § 114 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. XII ZA 40/09 (REWIS RS 2010, 9272)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9272

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