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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Vaterschaftsanfechtung bei sozial-familiärer Beziehung des Vaters mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor allem hat das Berufungsgericht das Tatbestandsmerkmal der "sozial-familiären Beziehung" i.S. des § 1600 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 BGB nicht verkannt. Für das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung kommt es entscheidend darauf an, dass der Vater für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt (§ 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB - Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - [X.]/06 - [X.], 1821 [X.]. 13 f.). Dies setzt indes nicht voraus, dass er mit dem Kind zusammenlebt. Auch der [X.] mit seinem mit ihm nicht zusammenlebenden Kind ist gemäß Art. 6 Abs. 1 GG geschützt, sofern der Vater für das Kind die tatsächliche Verantwortung trägt (vgl. [X.] 108, 82, 112 = FamRZ 2003, 816, 822; 2006, 1596, 1597).
Hahne [X.] Dose
[X.] Schilling
Meta
17.02.2010
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZA
vorgehend OLG Dresden, 24. September 2009, Az: 21 UF 143/09
§ 1600 Abs 2 BGB, § 1600 Abs 4 S 1 BGB, § 114 ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.02.2010, Az. XII ZA 40/09 (REWIS RS 2010, 9272)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 9272
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
XII ZA 40/09 (Bundesgerichtshof)
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