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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 28. Mai 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom28. Mai 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt N ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 28. Februar 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen werden [X.] auferlegt.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eMit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage istdem Angeklagten zur Last gelegt worden, zwischen dem 19. Mai 199220.45 Uhr und dem 20. Mai 1992 6.30 Uhr seine Ehe[X.]au I imgemeinsamen Wohnhaus in [X.] aus Habgier [X.] auf unbekannt geblie-bene Art und Weise [X.] getötet zu haben. Das [X.] hat den Ange-klagten aus tatsächlichen Gründen [X.]eigesprochen. Die dagegen gerichteteRevision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht ver-treten wird, hat keinen Erfolg.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werden die [X.] des [X.]s der sich aus § 267 Abs. 5 StPO ergebenden Be-gründungspflicht (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 4, 7 und 11)gerecht.- 4 -Soweit das [X.] sich nicht von der Tterschaft des Angeklag-ten hat rzeugen k, liegt dem kein sachlichrechtlicher Fehler zu-grunde. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismitteleine Überzeugung vom tatschlichen Geschehen zu verschaffen, [X.] allein dem Tatrichter. Seine Beweiswrdigung hat das [X.] hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine ei-gene zu ersetzen oder sie etwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus [X.] eine andere Bewertung der Beweisr geltte. Kann [X.] vorhandene, wenn auch nur geringe Zweifel nicht rwinden, [X.] das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick [X.] rprfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswrdigung insich widersprchlich, unklar oder lckenhaft ist, die Beweismittel nicht [X.], [X.] gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze aufweist oderob der Tatrichter rspannte Anforderungen an die [X.] eine Verurteilungerforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Be-weiswrdigung 16, [X.], 171 f.; [X.], 491, [X.], 48).Die Revision deckt keine derartigen Rechtsfehler auf. Namentlich vordem Hintergrund, daß es ± abgesehen von dem Verschwinden der Ehe[X.]audes Angeklagten aus ihrem bekannten [X.] Umfeld seit dem der [X.] zugrunde gelegten Tatzeitraum ± an irgendwelchen sonstigen [X.] fehlt, hat das [X.] rechtsfehler[X.]ei keine tat-schliche Grundlage [X.] die Annahme einer stra[X.]echtlichen Verantwortlich-keit des- 5 -Angeklagten [X.] den Tod seiner Ehe[X.]au zu finden vermocht. Dabei hat essogar letztlich nachvollziehbar nicht einmal den Tod von I alsausreichend sicher erwiesen erachtet.[X.] Basdorf GerhardtRaum Brause
Meta
28.05.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2002, Az. 5 StR 559/01 (REWIS RS 2002, 3052)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3052
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