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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 488/06 vom 19. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u. a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbundes-anwalts und des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-fen, dass der Verfall von [X.] wegen eines Betrages von 4.730 Euro angeordnet wird. Die weiter gehende Verfallsanordnung (1.000 Euro aus der Beute des Einbruchs zum Nachteil der Eheleute [X.]) wird aufgehoben (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] Athing [X.] Ernemann
Meta
19.12.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2006, Az. 4 StR 488/06 (REWIS RS 2006, 154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 154
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