Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 2 StR 112/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7070

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:270618B2STR112.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/18
vom
27. Juni 2018
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Generalbun-desanwalts

zu 2. auf dessen Antrag

und der
Beschwerdeführerin
am 27.
Juni
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
November 2017 mit den [X.] aufgehoben, soweit die Unterbringung der
Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist und soweit die [X.] von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit der Angeklagten ausgegangen i[X.]
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hierge-gen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1
-
3
-
I.
1. Nach den Feststellungen befand sich die Angeklagte, die aus unbe-kanntem Grund seit 2003 oder 2005 eine Erwerbsminderungsrente bezog, seit dem [X.] mehrfach wegen Depressionen in psychologischer Behandlung. Nachdem sie Kenntnis von einem außerehelichen Verhältnis ihres Ehemannes, des [X.], erlangt hatte, traten massive Eheprobleme auf, die zu einer Verschlechterung der psychischen Verfassung der Angeklagten und im Jahr s-

Eine im [X.] gegen ihren Widerstand erfolgte Annahme der Wahl zum Ortsbürgermeister durch den Nebenkläger führte zu einer weiteren Verschär-fung des Ehekonflikts. Die Angeklagte zeigte ihren Ehemann im Juni 2016
wegen Körperverletzung und Misshandlung an und erwirkte ein einwöchiges Hausverbot. Eine anschließend erstattete Strafanzeige wegen vermeintlicher Unterschlagung von [X.] eines Hilfsfonds führte zwar zu Ermittlungen der zuständigen Stellen, förderte jedoch kein Fehlverhalten des [X.]
zutage. Im Juli 2016 drohte die Angeklagte mit Suizid und wurde deshalb auf Initiative einer ihrer Töchter in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Der
Versuch einer Paartherapie scheiterte im November 2016 an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft der Angeklagten. Ende November 2016 entschloss sich der Nebenkläger zu einer räumlichen Trennung und bezog die leerstehende Wohnung im Erdgeschoss des gemeinsamen [X.]. Die Angeklagte begann nunmehr, zahlreiche Forderungen an den Nebenkläger zu stellen, [X.] die Nutzung des gemeinsamen [X.]s, den Hausrat und Unterhaltsan-sprüche betrafen. Am Nachmittag des 30.
Dezember 2016 verließ die Ange-klagte nach einer lautstark geführten Auseinandersetzung

nur mit Nachthemd und Bademantel bekleidet

das Haus und floh in vermeintlicher Furcht vor
körperlichen Übergriffen des [X.] zu Nachbarn. Die von einem
2
-
4
-
Familienangehörigen verständigten Polizeibeamten alarmierten den sozial-
psychiatrischen Dienst, der die Angeklagte aus Gründen der Eigengefährdung unter der Diagnose psychische Störung und Alkoholintoxikation für 24 Stunden in ein psychiatrisches Krankenhaus [X.]. Aus Verärgerung hierüber kündigte [X.] sie am Folgetag um die Mittagszeit nach [X.] entlassen worden war, begab sie sich

nach weiteren ve

am Nachmittag des 31.
Dezember 2016 aus ihrer Wohnung in das Erdgeschoss des Anwesens, hebelte dort eine Tür aus und stellte diese quer im [X.] ab, um ihrer mehrfach zuvor ausgesprochenen Forderung [X.] zu verleihen und den Nebenkläger an der Nutzung des Haupteingangs des [X.] zu hindern. Anschließend betrat sie die Wohnung ihres
',
verstand sie dahin, dass er sich nunmehr endgültig von ihr trennen werde und die Scheidung einreichen wolle.
Sie begab sich in die Küche der Wohnung, nahm ein Messer mit einer Klingenlänge von fünfzehn Zentimetern an sich, folgte ihrem Ehemann [X.] in das Schlafzimmer und stach ihm das Messer mit einer schnellen, auf-wärts geführten Bewegung in den Oberbauch, um ihn zu verletzen. Der [X.] erlitt eine rund zwei Zentimeter tiefe, potentiell lebensgefährliche Stich-verletzung, die zu einer Eröffnung des
Bauchraums führte. Dem Nebenkläger gelang es, der Angeklagten das Messer zu entwinden und zu fliehen. Nach Erstversorgung durch Angehörige wurde er in ein Krankenhaus eingeliefert und die Stichverletzung versorgt.
2. Das [X.] hat

den Ausführungen des psychiatrischen Sach-verständigen folgend

angenommen, dass die Angeklagte die als gefährliche Körperverletzung (§
224 Abs.
1 Nr.
2 und Nr.
5 StGB) gewertete Tat im Zustand 3
4
-
5
-
erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§
21 StGB) begangen habe. Die Ange-klagte leide an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung; das Störungsbild sei durch eine erhebliche Beeinträchtigung des Selbstempfindens sowie ein starkes a-barkeit, geringer Rücksichtnahme auf die Belange
der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des §
20 StGB. Die

und Anerkennung ein. Werde diese Forderung nicht erfüllt, so reagiere die
Angeklagte

wie im Maßregelvollzug beobachtet

mit Verweigerung, oder mit Drohungen bis hin zu einem Angriff auf die wirtschaftliche, [X.] oder körper-liche Integrität anderer Personen. Aufgrund dieser Persönlichkeitsstörung sei ihre Steuerungsfähigkeit in der [X.] erheblich im Sinne des §
21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Angeklagte habe die Zustimmung ihres Ehemanns die eigene Person, als vollständigen Entzug des ihr gebührenden Respekts und der Unterstützung empfunden, auf die sie Anspruch zu haben glaube; trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel, Drohungen und Angriffe auf seine Integrität habe ihr Ehemann nach ihrem Verständnis nun auch eine Scheidung als Hand-lungsoption in Betracht gezogen. Bereits der Verdacht, ihr Ehemann könne möglicherweise einen Scheidungsantrag stellen wollen

so das [X.]

sich von ihr abzuwenden. Dieser Abkehr habe sie durch die Verletzung ihres Ehemannes begegnen wollen. Gegen dieses V

-
6
-
Die aus der histrionischen Persönlichkeitsstörung resultierende erhebli-che Einschränkung der Steuerungsfähigkeit sei durch die außerdem [X.] Alkoholabhängigkeit und den Medikamentenmissbrauch nicht ausschließbar verstärkt worden. Anhaltspunkte für eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit

II.
Der [X.] hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§
63 StGB) bedarf besonders sorgfältiger Begründung, weil es sich um eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme handelt. Den sich daraus ergebenden besonderen Darlegungsanforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
1. Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des §
21 StGB ist nicht tragfähig belegt.
a) Die richterliche Entscheidung, ob die Fähigkeit des [X.], das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §
20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermin-dert
ist, erfordert prinzipiell eine mehrstufige Prüfung ([X.] Rspr.;
vgl. nur [X.], Urteile vom 6.
Juli 2017

4
StR 65/17, [X.], 269 und vom 21.
Dezember 2016

1
StR 399/16, [X.], 170; Senat, Beschluss vom 1.
Juni 2017

2
StR 57/17 mwN; Urteil vom 1.
Juli 2015

2
StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei der 5
6
7
8
9
-
7
-
Angeklagten eine psychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des §
20 StGB zu subsumieren i[X.] Sodann sind in einem weiteren Schritt der [X.] der Störung und deren Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähig-keit des [X.] zu untersuchen. Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei der [X.] beeinträchtigt worden sein (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2017

4
StR 65/17, [X.], 269
[Ls.]). Zwar ist das Tatgericht für die [X.] auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen. Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des §
20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds um eine Rechtsfrage. Gleiches gilt für die Prüfung und Beantwortung der weiteren
Frage, ob die festgestellte und einem der Eingangsmerkmale des §
20 StGB zuzuordnende Störung sich bei Tatbegehung auf die Handlungsmöglichkeiten des [X.] in der konkreten [X.] und damit auf seine Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 2017

4
StR 463/16, [X.], 165, 166; Beschluss vom 28.
Januar 2016

3
StR 521/15, [X.], 135
[Ls.]). Die Beurteilung dieser [X.] erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des [X.] in der konkreten [X.] und damit auf seine Einsichts-
oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 21.
Dezember 2016

1
StR 399/16, [X.], 170, 171;
Beschluss vom 28.
Januar 2016

3
StR 521/15, [X.], 135
[Ls.]).
Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen mehrere Eingangsmerkmale in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt, son-dern müssen einer Gesamtbetrachtung unterzogen werden ([X.], Beschluss vom 21.
Juni 2016

4
StR 161/16, [X.], 588).
-
8
-
b) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass die gesicherte Diagnose einer schweren Persönlichkeits-störung für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht zulässt und nicht gleichbedeutend mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des §
20 StGB ist (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Oktober 2017

5
StR 364/17, NStZ-RR 2018, 10
[Ls.];
Beschluss vom 6.
Februar 1997

4
StR 672/96, [X.]St 42, 385, 388). Es hat außerdem bedacht, dass die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die festgestellten pathologischen Verhaltensmuster im Vergleich mit jenen einer krankhaften seelischen Störung zu untersuchen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Januar 2004

1
StR 346/03, [X.]St 49, 45, 52). Die Darlegungen tragen jedoch weder die Annahme, dass die bei der Angeklagten diagnostizierte [X.] den Schweregrad des [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht noch die weitere Annahme, dass ihr Hemmungsvermögen bei Begehung der Tat erheblich im Sinne des §
21 StGB eingeschränkt gewesen i[X.]
aa) Die Urteilsausführungen belegen nicht nachvollziehbar, dass die bei den Schweregrad des [X.] erreicht. Maßgeblich ist insoweit im Allgemeinen, ob die Persönlichkeitsstörung Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen

auch [X.]n

Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seeli-sche Störungen (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Juni 1991

5
StR 122/91, [X.]St 37, 397, 401; Urteil vom 21.
Januar 2004

1
StR 346/03, [X.]St 49, 45, 52). Inso-weit fehlt es an konkretisierenden Darlegungen zum Ausprägungsgrad der
Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die [X.] Anpassungsfähigkeit der Ange-klagten (vgl. Senat, Urteil vom 1.
Juli 2015

2
StR 137/15, NJW 2015, 3319, 3320).
10
11
-
9
-
bb) Auch die tatgerichtliche Annahme, dass die Angeklagte aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat ([X.] Rspr.;
vgl. [X.], Urteil vom 6.
Juli 2017

4
StR 65/17, [X.], 269
[Ls.]; Beschluss vom 6.
Februar 1997

4
StR 672/96, [X.]St 42, 385, 388), ist nicht tragfähig belegt und daher nicht nachvollziehbar. Sie versteht sich auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte, des unmittel-baren Tatanlasses sowie des Verhaltens der Angeklagten nach der Tat nicht von selb[X.] In diesem Zusammenhang hätte die [X.] insbesondere
erwägen müssen, ob die Angeklagte ihrem Ehemann, den sie ersichtlich für ihre am Vortag erfolgte Einweisung in
die psychiatrische Klinik verantwortlich

Dihre Tat also auch normalpsychologisch erklärbar sein könnte.
2. Schließlich ist auch die für die [X.] nach §
63 StGB

erforderliche Gefährlichkeitsprognose nicht tragfähig belegt. Der bloße Verweis
ß-regelanordnung erforderliche
Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu belegen, dass von der Angeklagten auch künftig vergleichbare Taten zu erwarten sind. Insoweit hätte sich das [X.] mit der Frage auseinander setzen müssen, ob von der bislang

von einer Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt ab-gesehen

strafrechtlich noch nicht auffällig gewordenen Angeklagten tatsäch-lich weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind oder ob es sich bei der ver-fahrensgegenständlichen Tat um eine vor dem Hintergrund einer Lebenskrise zu sehenden Konflikttat handeln könnte, die eine Gefährlichkeitsprognose
regelmäßig nicht rechtfertigen könnte (vgl. Senat, Urteil vom 9.
Mai 2018

2 StR 308/17).

12
13
-
10
-
3. Von dem aufgezeigten Mangel wird der Schuld-
und Strafausspruch nicht berührt. Eine Schuldunfähigkeit kann

ungeachtet des Umstands, dass das Tatgericht bei der Schuldfähigkeitsprüfung den möglichen Einfluss einer akuten Alkoholintoxikation nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat

nach Sachlage sicher ausgeschlossen werden. Die Angeklagte ist durch die

möglicherweise rechtsfehlerhafte

Annahme erheblich verminderter Schuld-fähigkeit insoweit nicht beschwert.

Schäfer Appl Bartel

Grube Schmidt

14

Meta

2 StR 112/18

27.06.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2018, Az. 2 StR 112/18 (REWIS RS 2018, 7070)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7070

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 112/18 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Normalpsychologisch erklärbare Tat; Gefährlichkeitsprognose bei Konflikttat vor dem Hintergrund einer …


1 StR 36/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 65/17 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Verminderte Schuldfähigkeit bei Borderlinestörung


4 StR 65/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 446/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 112/18

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.