Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 2 StR 479/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8477

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 [X.]
vom
22. Januar
2014
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung
Nachschlagewerk:
ja
[X.]St:

ja
[X.]R:

ja
Veröffentlichung:
ja
____________________

[X.] § 339
1.
Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich eines Verstoßes gegen geltendes Recht sowie einer Be-vorzugung oder Benachteiligung einer Partei voraus. Das darüber hinausge-hende subjektive Element einer bewussten Abkehr von Recht und Gesetz bezieht sich auf die Schwere des Rechtsverstoßes. Auf eine persönliche Ge-rechtigkeitsvorstellung des [X.]s kommt es nicht an.
2.
Indizien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Rechtsbeugung können sich aus der Gesamtheit der konkreten Tatumstände ergeben, insbe-sondere auch aus dem Zusammentreffen mehrerer gravierender Rechtsfeh-ler.

[X.], Urteil vom 22. Januar 2014 -
2 [X.] -
LG Erfurt
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in
der Sitzung vom 22. Januar 2014, an der
teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
die [X.]in am [X.]
[X.],
der [X.] am [X.]
Zeng,

Oberst[X.]tsanwalt
beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision
der St[X.]tsanwaltschaft wird
das Urteil des [X.] vom 15. April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in sechs Fällen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge ge-stützte Revision der St[X.]tsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat
Erfolg.

I.
1. Nach den Feststellungen des [X.] monierte
der Angeklagte, der
unter anderem als Strafrichter in Bußgeldsachen eingesetzt war, in der [X.] vor 2005 mehrfach gegenüber [X.], in Verfahren wegen Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder
des zulässigen Fahr-zeughöchstgewichts sei der Akte weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Feststellung der Ordnungswidrigkeit verwendete Messgerät bei-gefügt. Er teilte den [X.] mit, im Hinblick auf seine -
des Ange-klagten
-
hohe Belastung werde er diese Praxis nicht mehr hinnehmen; wenn die genannten Protokolle nicht vorgelegt würden, sei "in Zukunft mit anderen Entscheidungen zu rechnen".
In den Jahren 2006 bis 2008, sprach er, nachdem weiterhin entsprechende Beweisurkunden in [X.] nicht vorhanden 1
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4
-
waren, in einer Vielzahl von Fällen Betroffene durch Beschluss gemäß §
72 OWiG frei. Er begründete dies jeweils damit, die Richtigkeit der behördlichen Messung sei aufgrund der Unvollständigkeit der Akte für das Gericht nicht nachprüfbar; hieraus folge ein Verfahrenshindernis. Das [X.] Oberlandes-gericht Jena hob in einer Reihe von Fällen auf die Rechtsbeschwerde der St[X.]tsanwaltschaft derartige Beschlüsse auf und verwies die Sachen an das Amtsgericht zurück. Der Angeklagte hielt sich in diesen Fällen an die Vorgaben des [X.] und behandelte die Sachen nach Zurückverweisung ordnungsgemäß.
In den sechs Fällen, die Gegenstand der Anklage sind, sprach der Ange-klagte im Jahr 2011 wiederum durch Beschluss verschiedene Betroffene von Vorwürfen der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Miss-achtung des [X.] einer Lichtzeichenanlage oder der Überschreitung des zulässigen Fahrzeughöchstgewichts mit der Begründung frei, bei den Akten befinde sich entweder kein Messprotokoll oder
kein Eichschein. Zur [X.] führte er unter anderem aus, das [X.] habe bei seinen früheren Entscheidungen die Funktion der gerichtlichen Aufklärungspflicht ver-kannt und die Rollen von Ermittlungsbehörden und Gericht vertauscht. Die Mängel der behördlichen Aktenführung seien nicht vom Gericht zu beheben; dieses habe vielmehr den Betroffenen prozessuale "Waffengleichheit" mit den [X.] zu gewähren.
2. In diesen
Entscheidungen
hat
das [X.] -
wegen Nichterfüllung
der Aufklärungspflicht durch den Angeklagten als Bußgeldrichter und
unzutref-fender Behauptung eines Verfahrenshindernisses als Freisprechungsgrund
-
jeweils objektiv den Tatbestand der
Rechtsbeugung
als erfüllt angesehen. Es hat jedoch angenommen, der subjektive Tatbestand sei nicht bewiesen.

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-
5
-
Selbst grob rechtsfehlerhafte Entscheidungen seien nur dann als Rechtsbeugung zu bewerten, wenn der [X.] die Fehlerhaftigkeit seiner Rechtsansicht billigend verinnerlicht habe. Zwar habe der Angeklagte hier ein fundamentales Fehlverständnis seiner
Aufgabe gezeigt. Jedoch habe den Ent-scheidungen "keine sachfremde Motivation" zu Grunde gelegen:
[X.] sei nicht bezweckt
gewesen;
in Fällen der Aufhebung seiner Beschlüsse und Zurückverweisung von Bußgeldsachen
habe er sich der Bindungswirkung der obergerichtlichen Entscheidungen nicht entzogen. In anderen
Fällen
habe er sich in seinen Entscheidungsbegründungen mit der Ansicht des Oberlandes-gerichts auseinandergesetzt. Er habe seine
Meinung auch in -
nicht näher mit-geteilten
-
Diskussionen
mit [X.]n und St[X.]tsanwälten
geäußert. Die Frei-sprüche
seien
nicht als Disziplinierungsmittel gegenüber den [X.] oder der St[X.]tsanwaltschaft eingesetzt worden.
II.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft ist begründet.

Wegen Rechtsbeugung macht sich ein [X.] strafbar,
wenn er bei der
Entscheidung einer Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu Unrecht einen Vor-
oder Nachteil ver-schafft. Das angefochtene Urteil geht insoweit von einem unzutreffenden Beur-teilungsmaßstab aus und weist [X.] auf.
1. Tathandlung im Sinne von §
339 [X.] ist eine Verletzung von Recht und Gesetz. Dies setzt eine Rechtsanwendung voraus, die im Ergebnis nicht vertretbar ist. Diese Voraussetzung hat das [X.] rechtsfehlerfrei bejaht, denn die Annahmen des Angeklagten, im Bußgeldverfahren gelte die [X.] nicht oder nur eingeschränkt, aus dem
Fehlen einzelner Beweisur-kunden ergebe sich ein Verfahrenshindernis und bei dessen Vorliegen sei durch Beschluss freizusprechen, entbehrten einer rechtlichen Grundlage und 5
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6
-
waren unvertretbar. Ebenso rechtsfehlerfrei ist das [X.] davon [X.], dass hier jeweils unzweifelhaft die Tatbestandsvoraussetzung der Be-vorzugung einer Partei gegeben wäre.
2. Der Tatbestand der Rechtsbeugung bedarf darüber hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] insoweit einer Einschrän-kung, als eine "Beugung des Rechts" nicht schon durch jede (bedingt) vorsätz-lich begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. [X.], Urteil vom 15.
September 1995 -
5
StR 713/94, [X.]St 41, 247, 251; Urteil vom 4.
September 2001 -
5 [X.], [X.]St 47, 105, 109;
[X.], Urteil vom 29.
Oktober 2009 -
4 [X.]; [X.], 310). Vielmehr wird vorausge-setzt, dass der [X.] "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1992 -
4 [X.], [X.]St 38, 381, 383; Urteil vom 9.
Mai 1994 -
5 [X.], [X.]St 40, 169, 178; Urteil vom 6.
Oktober 1994 -
4 StR 23/94, [X.]St 40, 272, 283; Urteil vom 5.
Dezember 1996 -
1 [X.], [X.]St 42, 343, 345; Urteil vom 21.
August 1997 -
5
StR 652/96, [X.]St 43, 183, 190; Urteil vom 4.
September 2001
-
5
[X.], [X.]St 47, 105, 109; Urteil vom 11.
April 2013 -
5 [X.], [X.], 648, 651; Urteil vom 18.
Juli 2013 -
4 StR 84/13;
[X.], 655, 656). Diese Differenzierung zwischen Rechtsverstoß und "Beugung des Rechts"
in objektiver Hinsicht, bedingtem Vorsatz und "bewusster Entfernung von Recht und Gesetz" in subjektiver Hinsicht enthält, entgegen in der Literatur erhobener Kritik, keinen Widerspruch, wenn für die praktische Anwendung des Tatbestands hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung der Verletzung einer Rechtsnorm bedingter Vorsatz ausreicht und für die Schwerebeurteilung die Bedeutung der verletzten Rechtsvorschrift maßgebend ist.
Der Täter des §
339 Abs.
1 [X.] muss also einerseits die Unvertretbar-keit seiner Rechtsansicht zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben; andererseits muss er sich der grundlegenden Bedeutung 9
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der verletzten [X.] für die Verwirklichung von Recht und Gesetz be-wusst gewesen sein (vgl. [X.], [X.], 2.
Aufl. §
339 Rn.
64). [X.] Vorsatz reicht für das Vorliegen eines Rechtsverstoßes aus; Bedeu-tungskenntnis im Sinn direkten Vorsatzes ist hinsichtlich der Schwere des Rechtsverstoßes erforderlich. Diese Differenzierung trägt dem berechtigten [X.] Rechnung, einerseits den Verbrechenstatbestand der Rechtsbeugung nicht auf jede -
später möglicherweise aufgehobene oder als unzutreffend an-gesehene
-
"nur" rechtsfehlerhafte Entscheidung anzuwenden, andererseits aber ein sachwidriges Privileg für
[X.] auszuschließen, die unter bedingt vorsätzlicher Anwendung objektiv unvertretbarer Rechtsansichten bei der Ent-scheidung von Rechtssachen Normen verletzen, deren grundlegende
-
materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche
-
Bedeutung für die Rechtsord-nung im Allgemeinen oder für die zu entscheidende Sache ihnen bewusst ist.
3. Allein der Wunsch oder die Vorstellung des [X.]s, "gerecht" zu handeln oder "das Richtige" zu tun, schließen eine Rechtsbeugung daher nicht aus (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Mai 1984 -
3 [X.], [X.]St 32, 357, 361; [X.], [X.], 61.
Aufl. §
339 Rn.
11d, 17; [X.], [X.], 2013, §
339 Rn.
30;
SK/[X.]/[X.], [X.], 2011, §
339 Rn.
19a). Jedenfalls bei der fehlerhaften Anwendung oder Nichtanwendung zwingenden Rechts ist es nicht erforderlich, dass der [X.] entgegen seiner eigenen Überzeugung oder aus sachfremden Erwägungen handelt (zu Fällen einer [X.] vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 1998 -
1 [X.], [X.]St 44, 258, 260). [X.] er sich, obgleich er die Unvertretbarkeit seiner Ansicht erkennt oder für möglich hält, der Erkenntnis des rechtlich Gebotenen, so [X.] er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn er gleichwohl sein Handeln für "gerecht" hält, etwa weil er die gesetzliche Regelung selbst ablehnt oder ihre Anwendung im konkreten Fall für überflüssig hält (vgl. Schön-ke/[X.]/Heine, [X.], 28.
Aufl. §
339 Rn.
8; [X.], [X.]O §
339 Rn.
65; [X.], Das Verbrechen der Rechtsbeugung,
1969, S.
106).
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8
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4.
Die Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das [X.] die genannten Voraussetzungen
sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hin-sicht vermischt hat und bei seiner Entscheidung von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen ist.
a) Soweit die Strafkammer hervorgehoben hat, der Angeklagte sei zwar einer kaum nachvollziehbaren Rechtsauffassung gefolgt,
habe
aber nicht gegen seine eigene Überzeugung
entschieden, ist dies für das Vorliegen des [X.] aus den oben genannten Gründen grundsätzlich unerheb-lich, denn auf die "Überzeugung" kommt es nur im Hinblick auf die [X.] an. Ein [X.], der die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung kennt oder billigend in Kauf nimmt, kann nicht zugleich "überzeugt" von ihrer Richtig-keit sein, sondern allenfalls von den Gründen, aus denen er das rechtlich Gebo-tene nicht tut. Die Sachwidrigkeit dieser Motive kann zwar ein gravierendes In-diz für das Vorliegen des Tatvorsatzes sein; dieser kann aber auch bei Anknüp-fen an grundsätzlich sachbezogene Motive (etwa "Gerechtigkeit") gegeben sein.
Im Hinblick auf die seine früheren freisprechenden Beschlüsse aufhe-benden Entscheidungen des [X.],
die Offenkundigkeit seiner Rechtsfehler und die Ankündigungen des Angeklagten gegenüber der Buß-geldbehörde, es sei "mit anderen Entscheidungen zu rechnen" -
er werde also anders als bisher entscheiden
-, wenn seinen Wünschen nicht Rechnung getra-gen werde, lag hier die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Unvertretbar-keit seiner Rechtsansicht zumindest billigend in Kauf genommen und dass er seine fehlerhaften Entscheidungen nach entsprechender Ankündigung zur "[X.]" der Bußgeldbehörde eingesetzt hat. Dies wird
im angefochtenen Urteil nicht ausreichend erörtert, so dass dem Revisionsgericht die Prüfung nicht möglich ist, ob das [X.] insoweit rechtsfehlerfrei vorgegangen ist. Dazu hätte es auch der Mitteilung von Einzelheiten der Entscheidungsgründe 12
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der freisprechenden Beschlüsse des Angeklagten und derjenigen des [X.] bedurft, gegebenenfalls auch der Mitteilung von [X.] des Angeklagten, mit denen er seine Entscheidungspraxis im Kollegenkreis erläuterte.
b) Soweit es die erforderliche Bedeutungskenntnis betrifft, hat das [X.] nicht alle wesentlichen Umstände in die Gesamtschau einbezogen. Die
konkrete
Bedeutung der im Einzelfall verletzten Rechtsnorm hat auch indizielle Bedeutung für die Kenntnis des [X.]s von der Schwere des Rechtsverstoßes
(vgl. [X.], [X.] §
339 Rn.
18). Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, ob das [X.] dies gesehen hat.
[X.]) Der Angeklagte hat in objektiv schwer wiegender
Weise seine [X.] verletzt:
Er hat das Fehlen einer Beweisurkunde in der [X.] unzutreffend einem funktionalen Mangel des Bußgeldbescheids gleichgesetzt. Er
hat aus dem angeblichen Verfahrenshindernis einen Grund dafür abgeleitet, Betroffene durch Sachentscheidung ohne Beweiserhebung freizusprechen. Für seine Entscheidungen hat er das
Beschlussverfahren gewählt, das nur für Fälle eines tatsächlich vorliegenden Einstellungsgrunds oder einer Sachentscheidung aufgrund einer ausreichend geklärten Sachlage vorgesehen ist

72 Abs.
1 OWiG). Diese Sachurteilsvoraussetzung
durfte er nicht durch Verknüpfung mit einem behaupteten Verfahrensmangel
umgehen, der allenfalls eine prozessua-le Maßnahme (vgl. §
69 Abs.
3 OWiG) ermöglicht hätte. Die Aufklärungspflicht des Gerichts hat besondere Bedeutung
(vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Oktober 1985 -
2 BvR 1150/80 und 1504/82, [X.]E 70, 297, 309);
das Aufklärungs-gebot wird entgegen der -
wiederum fern liegenden
-
Ansicht
des Angeklagten nicht durch das [X.] relativiert
oder
gar aufgehoben.

bb) Die Kombination verschiedener, jeweils grob
fehlerhafter Überlegun-gen hätte
vom [X.] bei der Beweiswürdigung zur Bedeutungskenntnis des Angeklagten berücksichtigt werden müssen. Das gilt gleichermaßen für Art 15
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und Zahl
der
aufhebenden Rechtsbeschwerdeentscheidungen des [X.] [X.] sowie für Erklärungen des
Angeklagten
im Kollegenkreis, die nicht näher mitgeteilt sind.
5.
Der neue Tatrichter wird eine genauere Sachdarstellung und erschöp-fende Würdigung aller
wesentlichen Aspekte vorzunehmen haben. Dabei er-scheint
es angezeigt, auch das berufliche Vorleben des Angeklagten, ein-schließlich der gegen ihn geführten Disziplinarverfahren, genauer
als bisher darzustellen. Der Gegenstand des durch Urteil des [X.] Meiningen vom 28.
August 2009 -
DG 2/08 -
entschiedenen Dienstgerichtsverfahrens ist bisher
nicht mitgeteilt
worden. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich hieraus
weitere
ergänzende Hinweise für die Feststellung der inneren
Tatseite ergeben.
[X.] [X.]
Eschelbach

Ott Zeng

18

Meta

2 StR 479/13

22.01.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2014, Az. 2 StR 479/13 (REWIS RS 2014, 8477)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8477

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 479/13

5 StR 261/12

4 StR 84/13

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