Aktenzeichen 4 StR 84/13

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RCN:
RCN5G4X9XBUQFF3MDM

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 18.07.2013

Rechtsbeugung und Urkundenfälschung durch einen Strafrichter: Abfassung der Urteilsgründe als Leitung und Entscheidung der Rechtssache; direkter Rechtsbeugungsvorsatz bei Änderung und Ergänzung unvollständiger Urteilsgründe nach der Urteilsabsetzungsfrist

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