Bundespatentgericht, Urteil vom 24.07.2014, Az. 7 Ni 20/14

7. Senat | REWIS RS 2014, 3758

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Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das [X.] Patent 10 2005 037 105

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Rauch, [X.] und [X.], der Richterin [X.] sowie des [X.] [X.]. Großmann

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 10 2005 037 105 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die beiden Klagen richten sich gegen das [X.] Patent 10 2005 037 105 (Streitpatent), das auf eine Anmeldung vom 3. August 2005 zurückgeht. Es ist bezeichnet mit „Adapter für ein Arbeitsgerät als Teil einer Schnellwechselvorrichtung und Schnellwechselvorrichtung“ und wurde vom [X.] ([X.]) in einem Beschränkungsverfahren in der jetzt gültigen Fassung mit 30 Ansprüchen aufrechterhalten, die alle mit den vorliegenden Klagen angegriffen werden. Anspruch 1 mit darauf unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.]n 2 bis 21 sowie Anspruch 22 schützen einen Adapter für ein Arbeitsgerät als Teil einer Schnellwechselvorrichtung. Anspruch 23 mit darauf rückbezogenen [X.]n 24 bis 30 stellt eine Schnellwechselvorrichtung unter Schutz.

2

Die nebengeordneten Ansprüche 1, 22 und 23 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut.

3

1. Adapter (18) für ein Arbeitsgerät (14) als Teil einer Schnellwechselvorrichtung (12) für [X.] zum Auswechseln von Arbeitsgeräten (14), der mit einem an einem hydraulisch betätigten Ausleger (10) der Erdbewegungsmaschine um eine horizontale Achse schwenkbaren [X.] (16) zum lösbaren Verbinden mit dem Adapter (18) zusammenwirkt, wobei der [X.] (16) feste, in eine erste Richtung ausgerichtete Klauen (20), zumindest einen in die erste Richtung zum Lösen und in eine der ersten Richtung entgegengesetzte zweite Richtung zum Verriegeln verschiebbaren Riegelbolzen (30) und eine den Klauen (20) entfernt angeordnete Widerlagerfläche (26) aufweist, und wobei der Adapter auf der ersten Seite zumindest eine den Klauen zugeordnete Kupplungsmantelfläche (22) und auf der zweiten Seite eine der Widerlagerfläche (26) zugeordnete erste Spannfläche (42) und eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite Spannfläche (44) aufweist, die derart angeordnet sind, dass sich im verriegelten Zustand ein mehrachsiges Verspannen von Adapter (18) und [X.] (16) ergibt, und wobei sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite zumindest eine den Klauen (20) zugeordnete Kupplungsmantelfläche (22), eine der Widerlagerfläche (26) zugeordnete erste Spannfläche (42) und eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite Spannfläche (44) vorgesehen sind, so dass der [X.] (16) wahlweise mit seinen Klauen (20) in Bezug auf die erste Seite des [X.] (18) oder in Bezug auf die zweite Seite des [X.] (18) ausgerichtet mit dem Adapter (18) verbindbar ist, wobei zumindest zwei [X.] (38, 40) auf jeder Seite des [X.] (18) vorgesehen sind, die jeweils die Kupplungsmantelflächen (22) und die erste und zweite Spannfläche (42, 44) umfassen, und wobei die ersten Spannflächen (42) der einander gegenüberliegenden [X.] (38, 40) zueinander einen spitzen Winkel (W1) aufweisen,

4

5

zwei zweite [X.] (44) vorgesehen sind, die durch zwei Vertiefungen (46) in oder zwei Erhöhungen auf der Riegelachse (38, 40) gebildet sind.

6

22. Adapter (18) für ein Arbeitsgerät (14) als Teil einer Schnellwechselvorrichtung (12) für [X.] zum Auswechseln von Arbeitsgeräten (14), der mit einem an einem hydraulisch betätigten Ausleger (10) der Erdbewegungsmaschine um eine horizontale Achse schwenkbaren [X.] (16) zum lösbaren Verbinden mit dem Adapter (18) zusammenwirkt, wobei der [X.] (16) feste, in eine erste Richtung ausgerichtete Klauen (20), zumindest einen in die erste Richtung zum Lösen und in eine der ersten Richtung entgegengesetzte zweite Richtung zum Verriegeln verschiebbaren Riegelbolzen (30) und eine den Klauen (20) entfernt angeordnete Widerlagerfläche (26) aufweist, und wobei der Adapter auf der ersten Seite zumindest eine den Klauen zugeordnete Kupplungsmantelfläche (22) und auf der zweiten Seite eine der Widerlagerfläche (26) zugeordnete erste Spannfläche (42) und eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite Spannfläche (44) aufweist, die derart angeordnet sind, dass sich im verriegelten Zustand ein mehrachsiges Verspannen von Adapter (18) und [X.] (16) ergibt, und wobei sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite zumindest eine den Klauen (20) zugeordnete Kupplungsmantelfläche (22), eine der Widerlagerfläche (26) zugeordnete erste Spannfläche (42) und eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite Spannfläche (44) vorgesehen sind, so dass der [X.] (16) wahlweise mit seinen Klauen (20) in Bezug auf die erste Seite des [X.] (18) oder in Bezug auf die zweite Seite des [X.] (18) ausgerichtet mit dem Adapter (18) verbindbar ist, wobei zumindest zwei [X.] (38, 40) auf jeder Seite des [X.] (18) vorgesehen sind, die jeweils die Kupplungsmantelflächen (22) und die erste und zweite Spannfläche (42, 44) umfassen,

7

8

die [X.] (38, 40) jeweils mit einer insbesondere mittig angeordneten Ausnehmung (50) für ein Betätigungsmittel für den [X.] (16) versehen sind.

9

23. [X.]vorrichtung (12) mit einem Adapter (18) nach einem der vorangehenden Ansprüche und einem [X.] (16) für ein Arbeitsgerät (14) für [X.] zum Auswechseln von Arbeitsgeräten (14) für einen hydraulisch betätigten Ausleger (10) der Erdbewegungsmaschine, der um eine horizontale Achse schwenkbar ist und zum lösbaren Verbinden mit dem Adapter (18) zusammenwirkt, wobei der [X.] (16) feste, in eine erste Richtung ausgerichtete Klauen (20), zumindest einen in die erste Richtung zum Lösen und in eine der ersten Richtung entgegengesetzte zweite Richtung zum Verriegeln verschiebbaren Riegelbolzen (30) und eine den Klauen (20) entfernt angeordnete Widerlagerfläche (26) aufweist,

die Breite der Vertiefung (46) der zweiten Spannfläche (44) des [X.] (18) kleiner ist als die Breite der Klauen (20) und dass die Klauen (20) so angeordnet sind, dass jede Klaue (20) eine Vertiefung (46) bedeckt und im montiertem Zustand der Schnellwechselvorrichtung beiderseits der zugeordneten Vertiefung (46) auf der Riegelachse (38, 40) aufliegt.

Wegen des Wortlauts der übrigen Ansprüche wird auf die [X.] C5 verwiesen.

Die Klägerinnen machen den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend (§ 22 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Die zunächst ebenfalls geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der Erweiterung des Schutzbereichs haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt.

Die Klägerinnen beziehen sich u. a. auf folgende Unterlagen:

K1 Patentanmeldung [X.] (= Patent IT 000 132 88 44) mit Auszug aus der amtlichen Datenbank „[X.]“ des [X.] K1a und Übersetzung K1b;

K2  „Betriebsanleitung [X.] 01-03“, Ausgabe 03/98;

[X.]  „Betriebsanleitung [X.] 08“, Ausgabe 01/00;

K6 Klageschrift der Firma [X.]. aus dem Patentnichtigkeitsverfahren 10 Ni 32/13 nebst Anlagen, darunter:

A5 Nachweise zu einer angeblichen offenkundigen Vorbenutzung auf der Messe „Bauma 2001“ vom 2. bis 8. April 2001 in München;

[X.] Broschüre der Firma [X.], angeblich verteilt auf der Messe „Bauma 2001“;

A9 [X.] „[X.]“, angeblich verteilt auf der Messe „Bauma 2001“;

[X.] WO 98/46835;

[X.] [X.] 117 B mit [X.] A12

und vertreten die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu gegenüber K1 sei.

Sehe man die Ausbildung der zweiten [X.] als jeweils zwei separate Flächen (Merkmal 10) und damit neuheitsbegründend an, so sei dies jedenfalls nicht erfinderisch, ebenso wie die alternative Ausbildung der [X.] in Form zweier Erhöhungen (Merkmal 11).

Die Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 22 und 23 sowie der [X.] seien - auch im Hinblick auf die Entgegenhaltungen K2 und [X.] - ebenfalls nicht neu bzw. beruhten nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Im Übrigen machen sich die Klägerinnen ergänzend das Vorbringen in der weiteren, gegen Anspruch 22 des Streitpatents gerichteten, mittlerweile wieder zurückgenommenen Nichtigkeitsklage der Firma [X.]. im Verfahren

Die Klägerinnen beantragen,

das [X.] Patent 10 2005 037 105 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Fassung der Patentansprüche gemäß den mit [X.] vom 3. Juni 2014 ([X.]. 159 ff. d. A.) eingereichten, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten [X.] 1 bis 3 richtet.

Hilfsantrags 1 lautet Patentanspruch 1 wie folgt (Änderungen gegenüber der Fassung gemäß Streitpatentschrift sind durch Streichung bzw. Unterstreichung kenntlich gemacht):

1. Adapter (18) für ein Arbeitsgerät (14) als Teil einer Schnellwechselvorrichtung (12) für [X.] zum Auswechseln von Arbeitsgeräten (14), der mit einem an einem hydraulisch betätigten Ausleger (10) der Erdbewegungsmaschine um eine horizontale Achse schwenkbaren [X.] (16) zum lösbaren Verbinden mit dem Adapter (18) zusammenwirkt, wobei der [X.] (16) feste, in eine erste Richtung ausgerichtete Klauen (20), zumindest einen in die erste Richtung zum Lösen und in eine der ersten Richtung entgegengesetzte zweite Richtung zum Verriegeln verschiebbaren Riegelbolzen (30) und eine den Klauen (20) entfernt angeordnete Widerlagerfläche (26) aufweist, und wobei der Adapter auf der ersten Seite zumindest eine den Klauen zugeordnete Kupplungsmantelfläche (22) und auf der zweiten Seite eine der Widerlagerfläche (26) zugeordnete erste Spannfläche (42) und eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite Spannfläche (44) aufweist, die derart angeordnet sind, dass sich im verriegelten Zustand ein mehrachsiges Verspannen von Adapter (18) und [X.] (16) ergibt, und wobei sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite zumindest eine den Klauen (20) zugeordnete Kupplungsmantelfläche (22), eine der Widerlagerfläche (26) zugeordnete erste Spannfläche (42) und eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite Spannfläche (44) vorgesehen sind, so dass der [X.] (16) wahlweise mit seinen Klauen (20) in Bezug auf die erste Seite des [X.] (18) oder in Bezug auf die zweite Seite des [X.] (18) ausgerichtet mit dem Adapter (18) verbindbar ist, wobei zumindest zwei [X.] (38, 40) auf jeder Seite des [X.] (18) vorgesehen sind, die jeweils die Kupplungsmantelflächen (22) und die erste und zweite Spannfläche (42, 44) umfassen, und wobei die ersten Spannflächen (42) der einander gegenüberliegenden [X.] (38, 40) zueinander einen spitzen Winkel (W1) aufweisen,

zwei [X.] (38, 40), auf jeder Seite des [X.] (18) eine, vorgesehen sind, die jeweils die Kupplungsmantelflächen (22) und die erste und zweite Spannfläche (42, 44) umfassen, und dass zwei zweite Spannflächen (44) vorgesehen sind, die jeweils durch zwei Vertiefungen (46) in oder zwei Erhöhungen auf der Riegelachse (38, 40) gebildet sind und dass die Riegelachse (38, 40) als Querträger wirkt, jeweils in seitlichen Längslaschen (34, 36) befestigt ist, die Längslaschen (34, 36) und die [X.] (38, 40) einen verwindungssteifen Rahmen bilden, der nur über die Längslaschen (34, 36) unmittelbar mit dem Arbeitsgerät (14) oder mittelbar über eine Grundplatte mit dem Arbeitsgerät (14) verbunden ist.

[X.] wird der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 wie folgt geändert:

1. …,

, und dass die Riegelachse (38, 40) mit einer insbesondere mittig angeordneten Ausnehmung (50) für ein Betätigungsmittel für den [X.] (16) versehen als Querträger wirkt, jeweils in seitlichen Längslaschen (34, 36) befestigt ist, die Längslaschen (34, 36) und die [X.] (38, 40) einen verwindungssteifen Rahmen bilden, der nur über die Längslaschen (34, 36) unmittelbar mit dem Arbeitsgerät (14) oder mittelbar über eine Grundplatte mit dem Arbeitsgerät (14) verbunden ist.

[X.] wird der kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 gegenüber der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 wie folgt geändert:

1. …,

und dass die Riegelachse (38, 40) als Querträger wirkt, jeweils in seitlichen Längslaschen (34, 36) befestigt ist, die Längslaschen (34, 36) und die [X.] (38, 40) einen verwindungssteifen Rahmen bilden, der nur über die Längslaschen (34, 36) unmittelbar mit dem Arbeitsgerät (14) oder mittelbar über eine Grundplatte mit dem Arbeitsgerät (14) verbunden ist, und dass die Riegelachse (38, 40) mit einer insbesondere mittig angeordneten Ausnehmung (50) für ein Betätigungsmittel für den [X.] (16) versehen ist.

Wegen des Wortlauts der übrigen, mit den [X.] verteidigten Patentansprüche wird auf die Anlagen zum [X.] der Beklagten vom 3. Juni 2014 ([X.]. 170 ff. d. A.) verwiesen.

Die Beklagte bestreitet eine Vorbenutzung und hält die Gegenstände des Anspruchs 1 sowie der nebengeordneten Ansprüche 22 und 23 einschließlich der [X.] in der erteilten Fassung, zumindest aber die Anspruchsfassung gemäß eines ihrer Hilfsanträge, gegenüber sämtlichen Angriffen für bestandsfähig.

Der Senat hat den Parteien mit [X.] vom 22. April 2014 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 [X.] zukommen lassen.

Beide Klägerinnen sind von der Beklagten wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents vor dem [X.] verklagt worden ([X.].: [X.]/13 u. 2 O 40/13). Das [X.] hat beide Rechtsstreite bis zu einer Entscheidung des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens ausgesetzt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch erfolgreich. Das Streitpatent hat weder in der Fassung, die es durch das [X.]änkungsverfahren erhalten hat, noch in einer der von der Beklagten hilfsweise beantragten Fassungen Bestand.

[X.]

1. Die vorliegende Erfindung betrifft eine Schnellwechselvorrichtung sowie einen dazu gehörigen Adapter. Durch solche Vorrichtungen werden Erdbewegungsmaschinen, z. B. Bagger, für ein Arbeitsgerät als Teil einer Schnellwechselvorrichtung in wieder lösbarer Weise mit Arbeitsgeräten, z. B. sog. Baggerlöffeln, verbunden. In der [X.]eibungseinleitung der [X.] werden verschiedene im Stand der Technik bekannte [X.] und Adapter erläutert, wobei der Nachteil der aus der Patentschrift [X.] bekannten Konstruktion darin gesehen wird, dass mit dem dort vorgesehenen Adapter eine um 180° gedrehte Montage des [X.] relativ zum [X.] nicht möglich sei (Abs. 2 bis 5). Aus der Druckschrift [X.] seien eine Schnellwechselvorrichtung und ein Adapter bekannt, der eine um 180° gedrehte Montage zulasse. Eine sichere Verbindung auch unter extremen Belastungen werde bei dieser Konstruktion jedoch nicht gewährleistet ([X.]. Abs. 7).

Weiterhin seien aus dem [X.] Patent IT 000 132 88 44 ein gattungsgemäßer Adapter sowie ein gattungsgemäßer [X.] bekannt. Der Adapter weise auf einer ersten Seite zumindest eine Klauen des [X.]s zugeordnete [X.] und auf einer zweiten Seite eine einer [X.] des [X.]s zugeordnete erste [X.] und eine einem Riegelbolzen des [X.]s zugeordnete zweite [X.] auf. Sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite seien somit zumindest eine den Klauen zugeordnete [X.], eine der [X.] zugeordnete erste [X.] und eine dem Riegelbolzen zugeordnete zweite [X.] vorgesehen. Hierdurch sei der [X.] wahlweise mit seinen Klauen in Bezug auf die erste Seite des [X.] oder in Bezug auf die zweite Seite des [X.] ausgerichtet mit dem Adapter verbindbar. Die ersten [X.] wiesen zueinander einen spitzen Winkel auf. Die [X.], die erste [X.] und die zweite [X.] seien derart angeordnet, dass sich im verriegelten Zustand ein mehrachsiges Verspannen von Adapter und [X.] ergebe ([X.]. Abs. 8).

Problematisch an dieser bekannten Konstruktion sei, dass es zu einem Verklemmen in Folge der auftretenden Kräfte und den sich dadurch ergebenden elastischen Verformungen von Adapter und [X.] kommen könne. Zudem sei beispielsweise bei halbautomatischen [X.]n der Zugang mit einem [X.] zu den Verschließmechanismen nicht gewährleistet. Auch wiesen diese Adapter große Festigkeitsprobleme auf ([X.]. Abs. 9).

Aufgabe der Erfindung sei es, einen Adapter und eine Schnellwechselvorrichtung derart weiterzubilden, dass der Einsatzbereich erweitert, eine sichere Verbindung zwischen [X.] und Adapter, ein sicheres Lösen und Verbinden von Adapter und [X.] und zudem eine ausreichende Festigkeit des [X.] gewährleistet seien ([X.]. Abs. 10).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt Patentanspruch 1 in der Fassung der [X.] einen Adapter mit folgenden Merkmalen vor:

1. Adapter (18) für ein Arbeitsgerät (14) als Teil einer Schnellwechselvorrichtung (12) für Erdbewegungsmaschinen zum Auswechseln von Arbeitsgeräten (14).

2. Der Adapter (18) wirkt mit einem an einem hydraulisch betätigten Ausleger (10) der Erdbewegungsmaschine angeordneten, um eine horizontale Achse schwenkbaren [X.] (16) zum lösbaren Verbinden mit dem Adapter (18) zusammen, wobei der [X.] (16) feste, in eine erste Richtung ausgerichtete Klauen (20), zumindest einen in die erste Richtung zum Lösen und in eine der ersten Richtung entgegengesetzte zweite Richtung zum Verriegeln verschiebbaren Riegelbolzen (30) und eine den Klauen (20) entfernt angeordnete [X.] (26) aufweist.

3. Der Adapter (18) weist auf der ersten Seite zumindest eine den Klauen (20) zugeordnete [X.] (22) auf.

4. Der Adapter (18) weist auf der zweiten Seite eine der [X.] (26) zugeordnete erste [X.] (42) auf.

5. Der Adapter (18) weist eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite [X.] (44) auf.

6. Die [X.] (22), die erste [X.] (42) und die zweite [X.] (44) sind derart angeordnet, dass sich im verriegelten Zustand ein mehrachsiges Verspannen von Adapter (18) und [X.] (16) ergibt.

7. Sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Seite sind zumindest eine den Klauen (20) zugeordnete [X.] (22), eine der [X.] (26) zugeordnete erste [X.] (42) und eine dem Riegelbolzen (30) zugeordnete zweite [X.] (44) vorgesehen, so dass der [X.] (16) wahlweise mit seinen Klauen (20) in Bezug auf die erste Seite des [X.] (18) oder in Bezug auf die zweite Seite des [X.] (18) ausgerichtet mit dem Adapter (18) verbindbar ist.

8. Zumindest zwei [X.] (38, 40) auf jeder Seite des [X.] (18) sind vorgesehen, die jeweils die [X.]n (22) und die erste und zweite [X.] (42, 44) umfassen.

9. Die ersten [X.] (42) der einander gegenüberliegenden [X.] (38, 40) weisen zueinander einen spitzen Winkel (W1) auf.

10. Zwei zweite [X.] (44) sind vorgesehen.

11. Die zweiten [X.] sind durch zwei Vertiefungen (46) in oder zwei Erhöhungen auf der Riegelachse (38, 40) gebildet.

3. Zuständiger [X.], auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Erfassung des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Baumaschinen. Dies gilt ungeachtet der Möglichkeit, dass im Einzelfall auch ein besonders qualifizierter Techniker Entwicklungen auf dem vorliegenden Gebiet hervorzubringen im Stande sein wird.

4. Die Auslegung des Merkmals 8, wonach „zumindest zwei [X.] (38, 40) auf jeder Seite des [X.] (18)“ vorhanden sind, bereitet dem Fachmann Schwierigkeiten. Auf Grund seines Wortlauts könnte das Merkmal so zu verstehen sein, dass auf jeder Seite des [X.] jeweils zumindest zwei [X.], d. h. insgesamt zumindest vier [X.], vorhanden sein müssen.

Der Fachmann wird aber bei der Interpretation des Patentanspruchs nicht am reinen Wortlaut haften, selbst wenn dieser aus sich heraus klar und verständlich erscheint (vgl. [X.]/Rinken/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14 Rdnr. 19, unter Bezugnahme auf Art. 1 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ); vielmehr wird er auch berücksichtigen, welcher technische Sinngehalt dem betreffenden Merkmal beizumessen ist. Technische Merkmale sind nämlich so zu interpretieren, dass sich aus der Gesamtheit der Anspruchsmerkmale ein für die Zwecke der Erfindung tauglicher und vor allem funktionsfähiger Gegenstand ergibt ([X.]/Rinken/[X.], a. a. [X.], § 14 Rdnr. 23, m. w. N.).

Im vorliegenden Fall wird er u. a. überlegen, wie bei einer Anordnung von zwei [X.] auf jeder Seite des [X.] der Vorgang des Koppelns bzw. Entkoppelns von [X.] und Adapter, d. h. des lösbaren Verbindens [X.] Merkmals 2, von statten gehen soll. Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass jedenfalls bei paralleler Anordnung zweier durchgängiger, d. h. von einer [X.] zur anderen (vgl. [X.] 34, 36 in Figur 4) reichenden, [X.] die Verbindung der Klauen des [X.]s mit den [X.]n der [X.] erheblich erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht wird, und dass vor allem nicht zu erreichen ist, was in der [X.] als besonderer Vorteil der Erfindung herausgestellt wird, nämlich die Verwirklichung eines Kuppelns in beiden Positionen auf einfachste Weise und die Vermeidung eines Verklemmens der aneinander anliegenden Teile (siehe [X.]. Abs. 14).

Der Fachmann wird durch diese Überlegungen veranlasst, bei der Auslegung des Merkmals 8 die Änderungen, die der Anspruch 1 im [X.]änkungsverfahren erhalten hat, und den systematischen Zusammenhang dieses Anspruchs mit den übrigen Patentansprüchen, aber auch die [X.]eibung der Erfindung samt den zugehörigen Zeichnungen zu berücksichtigen.

Das Merkmal 8 war im erteilten Patent Gegenstand des Unteranspruchs 2 und ist erst im [X.]änkungsverfahren in den Anspruch 1 aufgenommen worden. Von daher erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine [X.]änkung des [X.] auf Adapter mit mindestens vier [X.] beabsichtigt war.

Allerdings war in dem ursprünglich erteilten Anspruch 1 von [X.] überhaupt nicht die Rede, und das in der [X.]eibung des erteilten Patents wiedergegebene und in den Zeichnungen, insbesondere in den Figuren 3 bis 12 dargestellte Ausführungsbeispiel ([X.] 10 2005 037 105 [X.], Abs. 38 ff.) bezieht sich offensichtlich auf die im ursprünglich erteilten Anspruch 2 beanspruchte Konstruktion eines [X.] mit zwei [X.] 38 und 40, die an gegenüberliegenden Seiten des [X.] angebracht sind, wobei der Adapter durchgängig mit insgesamt lediglich zwei [X.] dargestellt wird. Dies spricht dafür, den Anspruch 2 des erteilten Patents ebenso wie den Anspruch 1 der nunmehr gültigen Fassung des Streitpatents im Sinne dieses Ausführungsbeispiels zu interpretieren.

jeweils zwei [X.]“) soll offenbar eine Abgrenzung zu den Ausführungsformen der vorangehenden Patentansprüche geschaffen werden. Der Fachmann erkennt auch, dass die erforderliche Stabilität von [X.], die nicht von einer Längslasche (34) zur anderen Längslasche (36) durchgehen, nur mit einem besonderen konstruktiven Aufwand erreicht werden kann (u. a. durch die Anordnung der [X.] über [X.] auf einer Grundplatte, vgl. [X.] [X.]. Abs. 74).

jeweils zwei parallel oder koaxial zueinander angeordnete [X.] vorhanden sein müssen. Vielmehr wird er das Merkmal so verstehen, dass insgesamt mindestens zwei [X.], nämlich auf jeder Seite des [X.] mindestens eine Riegelachse, vorhanden sein müssen.

II[X.]

In der Fassung der [X.] erweist sich Patentanspruch 1 als nicht patentfähig.

1. Gegenüber der [X.] Patentanmeldung [X.] ist der Gegenstand dieses Anspruchs allerdings - entgegen der von den [X.] vertretenen Auffassung - neu.

Der in [X.] offenbarte Adapter weist zwar – unstrittig - die Merkmale 1 bis 7 auf.

Auch sind bei ihm entsprechend Merkmal 8 zwei [X.] 10, 11 (auf jeder Seite eine) vorgesehen, wobei diese jeweils die [X.]n sowie eine erste und zweite [X.] umfassen.

Bei den Achsen 10, 11 der [X.] handelt es sich um durchgehende, zwischen den [X.]n 21, 22 angeordnete [X.]. Der Auffassung der Beklagten, wonach die Achsen 10, 11 durch die Randleisten 12, 13 unterteilt würden, so dass jeweils ein T-Träger und zwei an diesen anschließende Achsen entstünden, kann nicht beigetreten werden. Insbesondere die Figur 2 der [X.] lässt nämlich klar erkennen, dass dort an dem jeweils die Riegelachse bildenden durchgehenden Stab (10, 11 in Figur 2) die Randleiste als abstützendes Element angeschweißt ist. Dabei greift diese Randleiste in den Körper der Riegelachse weder in konstruktiver Hinsicht unterteilend ein, noch behindert sie die funktionelle Eigenschaft der Riegelachse als Achse im Sinne eines zumindest bereichsweise eine Schwenkbewegung der angreifenden Klaue des [X.]s ermöglichenden Elements.

Insoweit geht auch die Argumentation der [X.] ins Leere, im Gegensatz zu der Konstruktion nach der [X.] komme beim Gegenstand des Streitpatents der Riegelachse eine zweifache Funktion zu, nämlich Abstützung der Riegelbolzen an den [X.] und Drehachse für die Klauen, während bei [X.] diese Funktionen auf getrennte Elemente aufgeteilt seien.

Bei dem Adapter der [X.] bilden die ersten [X.] 15 der einander gegenüberliegenden [X.] 10 und 11 zueinander einen spitzen Winkel, d. h. auch das Merkmal 9 liegt vor.

Jedoch sind bei [X.] die Merkmale 10 und 11 nicht verwirklicht, weil die [X.] 10, 11 keine zwei zweiten [X.] aufweisen. Vielmehr ist auf jeder der [X.] jeweils nur eine, im Vergleich zum Gegenstand des Streitpatents breitere, zweite [X.] vorgesehen. Der von den [X.] vertretenen Auffassung, wonach es sich dabei um zwei [X.] handele, weil an der [X.] zwei Riegelbolzen zur Anlage kommen, kann nicht beigetreten werden, da die [X.] im Kontext des Streitpatents als einzelne, räumlich klar abgegrenzte Bereiche in Form von Ausnehmungen bzw. Erhöhungen auf den [X.] definiert sind.

2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 war aber dem Fachmann - ausgehend von der Schrift [X.] - am Anmeldetag nahe gelegt, weil es sich bei der Aufteilung der einen breiten [X.] in zwei schmalere zweite [X.] [X.] Merkmale 10, 11 um eine für den Fachmann am Anmeldetag naheliegende Maßnahme handelte.

Der Vorteil des aus der Druckschrift [X.] bekannten [X.] besteht darin, dass eine Schnellwechselvorrichtung mit ihm wahlweise in Bezug auf seine erste oder auf seine zweite Seite verbunden werden kann. Allerdings ist der Adapter der [X.] auf die dort gezeigte Schnellwechselvorrichtung abgestimmt, d. h. seine Verwendung mit anderen, am Anmeldetag bekannten [X.] ist nicht ohne weiteres möglich. Der Fachmann wird aber Überlegungen anstellen, wie er die Konstruktion des ihm aus [X.] bekannten [X.] so verändern kann, dass dieser nach Möglichkeit mit den ihm bekannten [X.] kompatibel ist.

So ist dem Fachmann aus der Betriebsanleitung [X.] eine Schnellwechselvorrichtung bekannt, bei der der dort gezeigte Adapter nur an der Seite, an der sich die [X.] (14) befindet, eingehängt und zwei Riegelbolzen (13) nur auf der gegenüber liegenden Seite in die dort befindliche [X.] (17) eingeschoben werden können. Aus diesem Grund ist eine Verbindung nur möglich, wenn die Klauen des [X.]s auf die Seite des [X.], auf der sich die [X.] befindet, ausgerichtet sind.

Will der Fachmann zusammen mit der Schnellwechselvorrichtung der [X.] statt des dort vorgesehenen [X.] einen Adapter nach dem Vorbild der [X.] verwenden, so muss er die aus [X.] bekannte Adapterkonstruktion an einigen Stellen abändern. Insbesondere muss er zur Schaffung einer symmetrischen Konstellation die [X.] (17) des [X.] der [X.] durch eine zweite Riegelachse ersetzen sowie anstelle der dort zur Aufnahme der beiden Riegelbolzen vorgesehenen zwei Ausnehmungen entsprechende [X.] an der zweiten Riegelachse vorsehen.

Dazu bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit. Vielmehr findet der Fachmann in der Konstruktion nach der [X.] die konkrete Anregung zu dieser vorteilhaften Abwandlung, da sich ihm bereits aus der dortigen Zeichnung die symmetrische Ausbildung des [X.] mit je einer Riegelachse auf jeder Seite ganz augenscheinlich aufdrängt (siehe insbesondere Figuren 2, 4 und 5). Auch bietet sich die dabei vorgenommene Aufteilung der einen zweiten [X.] der [X.] in zwei separate [X.] schon deshalb nahezu zwangsläufig an, weil sie ein adäquates Pendant zu den beiden Ausnehmungen in der [X.] (17) bei der [X.] darstellen. Für den Fachmann liegt es im Übrigen auf der Hand, dass er mit dieser Maßnahme auch noch eine stabilere Gesamtkonstruktion im Sinne der Aufgabenstellung erreicht, da nunmehr jeder Riegelbolzen in einer eigenen [X.] präzise gehalten wird.

Somit erweist sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als nicht patentfähig, wobei es für dieses Ergebnis auf die von den [X.] in Bezug genommenen zusätzlichen Entgegenhaltungen aus dem Verfahren 10 Ni 32/13 (angebliche offenkundige Vorbenutzung gemäß Anlagen [X.], [X.], [X.] sowie Druckschriften [X.], [X.]) nicht ankommt.

IV.

Patentanspruch 1 hat auch in der Fassung des [X.] keinen Bestand.

Nach Ansicht der [X.] ist diese Anspruchsfassung unzulässig, weil das zusätzliche Merkmal, wonach der durch die [X.]n und die [X.] gebildete Rahmen „nur“ über die [X.]n unmittelbar bzw. mittelbar mit dem Arbeitsgerät verbunden ist, den ursprünglichen Merkmalen nicht als zur Erfindung gehörig entnommen werden könne.

Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahin gestellt bleiben, weil der Gegenstand der gemäß Hilfsantrag 1 beschränkten Anspruchsfassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht und daher nicht patentfähig ist.

Aus der Schrift [X.] geht die in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1 enthaltene Klarstellung, wonach auf jeder Seite des [X.] eine Riegelachse vorgesehen ist, hervor (s. o. II[X.]1.).

Auch die übrigen hinzugekommenen Merkmale ergeben sich aus [X.].

Zwar tragen bei dem Ausführungsbeispiel nach Figur 2 der [X.] zur Bildung eines verwindungssteifen Rahmens auch Elemente bei, welche nach der Formulierung des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 obligat oder alternativ weggelassen sind, wie Randleisten oder eine Grundplatte. Der [X.] der Druckschrift [X.] umfasst jedoch ausweislich des dortigen Anspruchs 1 auch wesentlich allgemeinere Ausführungsformen eines [X.], insbesondere auch solche ohne Grundplatte und Randleisten, so dass der Fachmann in seiner Erkenntnis aus dem Gesamtinhalt der [X.] nicht durch das spezielle Ausführungsbeispiel nach Figur 2 eingeschränkt ist.

Im Übrigen liegt es im Bereich fachnotorischer Maßnahmen, wie der Fachmann eine bestimmte angestrebte Steifigkeit für seine Gesamtkonstruktion erreicht. So wird er die Dimensionierung der funktionswesentlichen Elemente wie [X.] und Seitenlaschen selbstverständlich entsprechend an die aufzunehmenden Lasten anpassen, wenn er aus anderweitigen Gründen etwa ohne eine Grundplatte oder andere Aussteifungen auskommen möchte.

V.

Ebenso beinhaltet die mit Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 keinen patentfähigen Gegenstand. Ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] war diese Ausgestaltung, bei der die [X.] jeweils mit einer insbesondere mittig angeordneten Ausnehmung (50) für ein [X.] für den [X.] (16) versehen sind, dem Fachmann am [X.] nahe gelegt.

Um die Schnellwechselvorrichtung mit einem Adapter zu verriegeln und um die Verriegelung wieder zu lösen, bedarf es eines [X.]s, durch das der Riegel in die Schließ- bzw. Öffnungsposition gebracht wird. Bei der Vorrichtung gemäß [X.] ist hierfür über eine kugelförmige Verbindung 34 ein Schaft 35 angesetzt, der von oben in ein Langloch des Riegels 27 eingreift.

Bei der in der Betriebsanleitung [X.] gezeigten Konstruktion wird die Verriegelung mit Hilfe eines Steckschlüssels (6) bewerkstelligt, der durch eine in der Mitte der [X.] befindliche Öffnung geführt, in die Gewindespindel des [X.]s eingesetzt und im Uhrzeigersinn festgezogen wird, bis die bei diesem System vorhandenen zwei Riegelbolzen in den Riegelbohrungen anliegen ([X.], Seite 5-3, rechte Spalte, unter 6.). Entsprechend wird bei der Entriegelung der Steckschlüssel, nachdem er durch die [X.] in die Gewindespindel eingesetzt worden ist, entgegen dem Uhrzeigersinn gedreht, um die Verbindung zu lösen ([X.], Seite 5-4, rechte Spalte, unter 2.).

Die Verwendung eines nach dem Prinzip der [X.] wahlweise in Bezug auf seine erste oder auf seine zweite Seite mit der Schnellwechselvorrichtung der [X.] zu verbindenden [X.] wäre, wie der Fachmann unschwer erkennt, bei Beibehaltung des in [X.] vorgesehenen [X.]s nicht möglich. Der Fachmann wird daher den Adapter der [X.] so modifizieren, dass er mit dem in [X.] gezeigten [X.] kompatibel ist. Hierfür muss er es ermöglichen, dass der Steckschlüssel (6) der [X.] zum Festziehen und Lösen der Verriegelung weiterhin auf den [X.] der Gewindespindel aufgesteckt werden kann. Da beim Adapter der [X.] keine [X.] und demzufolge auch kein mittiges Loch zur Durchführung eines Steckschlüssels vorhanden ist, sondern stattdessen eine zweite Riegelachse, muss diese eine mittige Ausnehmung haben, um beim Verriegeln das Einführen und Aufstecken des bei der Schnellwechselvorrichtung der [X.] vorgesehenen Steckschlüssels zu ermöglichen. Dasselbe gilt wegen der symmetrischen Bauweise des [X.] der [X.] auch im Hinblick auf die erste Riegelachse. Es handelt sich dabei lediglich um die Umsetzung der Geometrie der [X.] der [X.] mit ihrer mittigen Öffnung auf die Konstruktion der [X.] mit zwei [X.], wobei die zweite Riegelachse die [X.] ersetzt. Dies sind lediglich Anpassungsarbeiten am Adapter der [X.], damit sich die bekannte und bewährte Schnellwechselvorrichtung der [X.] dort adäquat anschließen lässt, wofür es keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns bedarf.

Dem Fachmann ist zwar bewusst, dass die [X.] geschwächt werden, wenn man sie mit einer Ausnehmung versieht. Dies wird ihn aber im Hinblick auf die durch die Ausnehmungen geschaffene Möglichkeit der Hindurchführung des [X.]s letztlich nicht von dieser Lösung abhalten. Er wird stattdessen die [X.], was deren Durchmesser und Materialbeschaffenheit angeht, so auslegen, dass sie trotz der Ausnehmungen die erforderliche Stabilität aufweisen.

Somit lag auch das einzige den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber der erteilten Fassung unterscheidende Merkmal für den Fachmann auf der Hand und kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

V[X.]

Patentanspruch 1 i. d. F. des [X.] stellt eine Kombination der in den Anspruchsfassungen gemäß den [X.] 1 und 2 enthaltenen Merkmalen dar. Aus den zu diesen Fassungen genannten Gründen kann auch dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 keine erfinderische Qualität beigemessen werden.

VI[X.]

Somit erweist sich Patentanspruch 1 weder in der geltenden Fassung gemäß der [X.] noch in einer der mit den [X.] vorgelegten Fassungen als bestandsfähig, weshalb der Klage in Bezug auf diesen Anspruch stattzugeben war.

Eine Abweisung der Klage im Umfang der Patentansprüche 2 bis 30 bzw. im Umfang einzelner dieser Ansprüche hat die Beklagte - auch auf ausdrücklichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung - nicht beantragt; eine Prüfung der Gegenstände dieser Ansprüche auf ihre Patentfähigkeit ist daher nicht veranlasst.

[X.][X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

7 Ni 20/14

24.07.2014

Bundespatentgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 24.07.2014, Az. 7 Ni 20/14 (REWIS RS 2014, 3758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3758

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